Wer bekommt Bankgebühren für Verbraucherkredite zurück?

Nach BGH-Urteil: Wer bekommt Bankgebühren für Verbraucherkredite zurück? 

Mitte Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gesprochen, das vielen Verbrauchern zugutekommen dürfte. Der BGH hat nämlich erklärt, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite nicht zulässig sind.

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Verbraucher, die einen Kredit in Anspruch genommen haben und dafür Gebühren an ihre Bank oder Sparkasse bezahlen mussten, können die Bearbeitungsgebühren folglich zurückverlangen. 

Aber für welche Kredite gilt das Urteil überhaupt? Und was müssen Verbraucher tun, damit ihnen das Geld erstattet wird? 

Worum geht es in dem BGH-Urteil genau?

Einige Kreditinstitute haben Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt, wenn ein Verbraucher einen Kredit in Anspruch genommen hat. Diese Entgelte lagen bei bis zu drei Prozent der Nettokreditsumme. In zwei Urteilen hat der BGH nun am 13. Mai 2014 entschieden, dass solche Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten unzulässig sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass sich die Bearbeitungsgebühren nicht mit einer gesonderten Leistung begründen. Folglich dürften sie auch nicht verlangt werden, denn wenn es keine explizite Leistung gibt, sind auch Gebühren dafür nicht gerechtfertigt.

Wie es um die Bonität des Kreditnehmers bestellt ist, müssten die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten prüfen. Als Gegenleistung hierfür bezahle der Kreditnehmer aber bereits entsprechende Kreditzinsen.

Daher ist der BGH der Meinung, dass auch Tätigkeiten, die eine Kreditvergabe vorbereiten, kein zusätzliches Entgelt rechtfertigen. Für Verbraucher bedeutet das BGH-Urteil, dass sie eine Erstattung der Bearbeitungsgebühren verlangen können, wenn sie für ihren Kredit solche Entgelte bezahlt haben. 

Nach BGH-Urteil: Wer bekommt Bankgebühren für Verbraucherkredite zurück?

Das BGH-Urteil klingt aus Verbrauchersicht zunächst sehr erfreulich. Ganz so einfach ist es in der Praxis allerdings nicht. Hierfür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe. Der erste Grund ist, dass die Frage nach der Verjährung noch nicht geklärt ist. Es steht also noch nicht fest, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung der Erstattungsansprüche beginnt. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Verbraucher von seinem bestehenden Anspruch erfahren hat.

Im Klartext heißt das:

Hat der Kreditnehmer einen Verbraucherkredit nach dem 01. Januar 2011 abgeschlossen und hat sein Kreditinstitut standardmäßig Bearbeitungsgebühren erhoben, kann er diese Entgelte zurückverlangen. Ob es sich bei dem Verbraucherkredit um einen Ratenkredit, einen Autokredit oder eine Immobilienfinanzierung gehandelt hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es egal, ob der Verbraucher den Kredit bereits zurückbezahlt hat oder ob noch nicht. Ob es bei dieser Rechtsauffassung bleiben wird, ist derzeit aber noch unklar.

Die Frage, wann die Verjährung der Erstattungsansprüche beginnt, wird der BGH erst Ende Oktober 2014 klären. Denkbar ist, dass der BGH entscheidet, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn eine strittige Rechtslage geklärt und es in der Folge im Einzelfall zumutbar ist, Klage zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu erheben. Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen war eine Klageerhebung ab Ende 2011 zumutbar.

Für die Praxis würde das bedeuten, dass Verbraucher Bearbeitungsentgelte auch für die Verbraucherkredite zurückverlangen können, die zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen wurden. Ob der BGH erneut zugunsten der Verbraucher entscheidet, wird sich aber erst im Oktober 2014 zeigen. Bis dahin können nur die Verbraucher ihre bezahlten Gebühren zurückverlangen, die ihren Kreditvertrag ab 2011 unterschrieben haben.

Der zweite Grund ist, dass die Urteilsbegründung des BGH noch nicht vorliegt. Bislang gibt es nur eine Pressemitteilung. Banken und Sparkassen berufen sich nun gerne darauf, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob das BGH-Urteil anzuwenden ist und eine Erstattung der Bearbeitungsgebühren zu erfolgen hat. Diese Prüfung ist aber erst möglich, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.

Es wird erwartet, dass der BGH sein Urteil bis spätestens im Herbst begründet haben wird. Spätestens dann werden auch die Banken und Sparkassen mit der Erstattung der Bearbeitungsgebühren beginnen müssen.  

Wie können betroffene Verbraucher ihre Rückerstattungsansprüche geltend machen?

Die Kreditinstitute werden nicht von sich aus auf betroffene Verbraucher zukommen und diesen die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren anbieten. Stattdessen muss sich der Verbraucher selbst darum kümmern, dass er sein Geld wiederbekommt. Hierfür reicht es aber aus, wenn er ein kurzes Schreiben aufsetzt. In diesem Schreiben sollte er sein Kreditinstitut mit Verweis auf das BGH-Urteil dazu auffordern, die einbehaltenen Bearbeitungsentgelte zu erstatten.

Sein Schreiben sollte er dann entweder per Einschreiben mit Rückschein an das Kreditinstitut schicken oder persönlich dort abgeben und sich den Eingang quittieren lassen. Es kann nämlich sehr wichtig werden, dass der Verbraucher belegen kann, dass er seine Erstattungsansprüche geltend gemacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verjährung droht oder das Kreditinstitut darauf hinweist, dass es zunächst die Urteilsbegründung abwartet.

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