Infos zur Provision beim Verkauf von Finanzprodukten, Teil II

Infos zur Provision beim Verkauf von Finanzprodukten, Teil II

Folgt ein Kunde der Anlageempfehlung seines Geldinstituts, wird die Vermittlungsleistung durch eine Provision honoriert. Das Geldinstitut verkauft also ein Finanzprodukt an den Kunden und bekommt dafür vom Herausgeber des Finanzprodukts eine Provision als Vergütung.

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Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass ein Geldinstitut Interesse daran hat, solche Finanzprodukte zu vermitteln, die ihm möglichst hohe Vertriebsvergütungen einbringen.

Genauso ist aber auch klar, dass der Kunde unabhängig und vor allem bedarfsgerecht beraten werden möchte. Umso wichtiger ist deshalb, dass er über das Provisionssystem informiert ist.

Im ersten Teil dieses Beitrags haben wir erklärt, bei welchen Finanzprodukten Provisionen fällig werden, in welchen Varianten es die Provisionen gibt und inwieweit der Kunde einen Anspruch auf die Offenlegung und die Erstattung der Vertriebsvergütungen hat.

Hier kommt nun Teil II mit Infos zur Provision beim Verkauf von Finanzprodukten:

 

Was kann der Kunde unternehmen, wenn sich das Geldinstitut weigert, die kassierten Provisionen zu erstatten?

Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihn das Geldinstitut klar, nachvollziehbar und umfassend über die Höhe der erhaltenen Provisionen informiert. Die gängige Auffassung in der Rechtsliteratur und der Rechtssprechung ist, dass der Kunde darüber hinaus auch einen Anspruch auf die Erstattung der Vertriebsvergütungen hat.

Allerdings wird der Herausgabeanspruch von einigen Juristen auch verneint. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt es hierzu (noch) nicht. Wenn das Geldinstitut die Herausgabe der Provisionen verweigert und der Kunde bereit ist, das Prozessrisiko einzugehen, kann er gerichtlich gegen sein Geldinstitut vorgehen.

Die sicherere Lösung ist aber, den Ausgang anderer Gerichtsverfahren und eine abschließende Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof abzuwarten. Liegen entsprechende Entscheidungen vor, kann der Kunde seine Rechte mit Verweis darauf im Nachhinein immer noch geltend machen.

 

Warum zahlen einige Anbieter die Provisionen freiwillig zurück?

Es gibt Geldhäuser, Anlageberater, Fondsvermittler und Vermögensverwalter, die dem Kunden die kassierten Provisionen komplett auszahlen. Dies ist aber weniger eine freundliche Geste, sondern erklärt sich in erster Linie damit, dass sie nach einem anderen System arbeiten.

Sie verdienen ihr Geld nämlich nicht durch die Provisionen der Finanzproduktgeber, sondern stellen dem Kunden ihre Beratungsleistung in Rechnung. Aus Sicht des Kunden ist dies zunächst ein Vorteil, denn der Berater hat bei seinen Produktempfehlungen nicht im Hinterkopf, wie hoch die Provisionen sind, die er bei einer erfolgreichen Vermittlung erhält.

Allein dieser Umstand ist aber noch keine Garantie dafür, dass der Kunde gut beraten wird und ihm Finanzprodukte vorgeschlagen werden, die kostengünstig sind und zu seinen Anlagezielen passen. Der Kunde sollte also nicht blind vertrauen, sondern die Angebote grundsätzlich in aller Ruhe prüfen.

 

Kann der Kunde Schadensersatz verlangen, wenn ihn das Geldinstitut nicht über die Provisionen informiert hat?

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Hat das Geldinstitut dem Kunden verheimlicht, dass es Kick-backs erhalten hat, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleiches gilt, wenn das Geldinstitut höhere Provisionen kassiert hat, als in den Informationen zum Finanzprodukt angegeben war. Die Schadensersatzansprüche ergeben sich aus einer fehlerhaften Anlageberatung.

Der Kunde kann dann in der Form Schadensersatz verlangen, dass die Kapitalanlagen, die er getätigt hat, in vollem Umfang rückabgewickelt werden. Um seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss der Kunde aber zwei Verjährungsfristen beachten. Zum einen ist dies die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.

Hat das Geldinstitut den Kunden nicht über Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung mit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde von den Vertriebsvergütungen erfahren hat.

Zum anderen gibt es eine Höchstgrenze, die bei zehn Jahren liegt. Demnach sind die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz spätestens nach zehn Jahren verjährt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde nichts davon gewusst hat, dass das Geldinstitut Provisionen kassiert hat oder ihn über diese Vertriebsvergütungen hätte aufklären müssen. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Kunde keinen Schadensersatz mehr verlangen.

Was gilt für die Provisionen bei geschlossenen Fonds?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Geldinstitut den Kunden auch dann lückenlos aufklären muss, wenn es um Innenprovisionen bei geschlossenen Fonds geht (Az. XI ZR 147/12, Urteil vom 3. Juni 2014). Allerdings unterliegen erst die Anlagenberatungen dieser Pflicht, die nach dem 1. August 2014 stattgefunden haben.

Vor diesem Stichtag musste das Geldinstitut den Kunden nur unter bestimmten Bedingungen über Innenprovisionen informieren. Dies war beispielsweise dann der Fall, wenn die Höhe der Provision mehr als 15 Prozent der Anlagesumme betrug.

Fand die Anlageberatung nach dem 1. August 2014 statt und hat das Geldinstitut den Kunden nicht über die kassierten Innenprovisionen bei einem geschlossenen Fonds unterrichtet, kann der Kunde Schadensersatz fordern.

Für freie Berater gilt eine andere Regelung. Freie Berater sind Anlage- oder Vermögensberater, die nicht im Auftrag eines Geldinstituts arbeiten, sondern selbstständig tätig sind und damit unabhängig von Geldinstituten Finanzprodukte vermitteln und verkaufen. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2010 und 2011 zufolge müssen die freien Berater erhaltene Kick-backs gegenüber ihren Kunden nicht offenlegen (Az. III ZR 196/09, Urteil vom 15. April 2010 und Az. III ZR 170/10, Urteil vom 3. März 2011).

Ungeklärt ist aber die Frage, was die Aufklärungspflicht über Provisionen für Anlageberatungen nach dem 1. August 2014 betrifft. Ob die freien Berater, wie die Geldinstitute, ihre Kunden ebenfalls lückenlos über Innenprovisionen bei geschlossenen Fonds informieren müssen oder ob nicht, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.

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Matthias Kumpertz, - Finanzberater und Marlene Heuer,- Finanzberaterin, sowie Christian Gülcan, Unternehmer, Kryptoinvestor, VC Investor, Gründer, Kreditnehmer, Betreiber und Redakteur der Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzen, Kapital, Finanzierungen und Banken. Anleitungen, Investments und Finanzpläne für Verbraucher und Investoren. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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