Tipps – Bankgeschäfte mit Minderjährigen

Die wichtigsten Infos und Tipps rund um Bankgeschäfte mit/von Minderjährigen 

Viele Banken werben mit speziellen Produkten um junge Kunden. Dabei reicht die Angebotspalette vom kostenlosen Girokonto über den eigenen Dispositionskredit bis hin zum Sparvertrag oder einer vermögenswirksamen Anlage.

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Um Kindern und Jugendlichen die Produkte noch ein wenig schmackhafter zu machen, gibt es vielfach kleine Geschenke gratis dazu, beispielsweise T-Shirts oder Rabattkarten für Fast-Food-Restaurants. 

Allerdings sind Verträge mit Minderjährigen nicht ohne weiteres wirksam und bei den meisten Bankgeschäften muss ein gesetzlicher Vertreter zustimmen.

Hier die wichtigsten Infos und Tipps rund um Bankgeschäfte
mit und von Minderjährigen in der Übersicht:
 
 

Ab wann können Minderjährige Verträge wirksam abschließen?

Bis zu ihrem siebten Lebensjahr können Kinder keine wirksamen Verträge abschließen. Dadurch sollen sie vor möglichen Nachteilen geschützt werden, die daraus entstehen könnten, dass ihnen das Verständnis oder die Erfahrung fehlt. Kinder und Jugendliche, die zwischen sieben und 17 Jahre alt sind, sind hingegen schon beschränkt geschäftsfähig.

Sie können unter anderem dann Verträge wirksam abschließen, wenn:

·         die Eltern, und sofern erforderlich ein Vormundschaftsgericht, ihre Einwilligung für den Vertragsabschluss gegeben haben.

·         der sogenannte Taschengeldparagraph für das Rechtsgeschäft greift.

·         der Vertrag ausschließlich mit rechtlichen Vorteilen für den Minderjährigen verbunden ist.

·         sich das Rechtsgeschäft auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das die Eltern genehmigt haben.

Bei Geschenken sieht es ein wenig anders aus, denn ein Geschenk dürfen Kinder und Jugendliche grundsätzlich immer und alleine annehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern nichts von dem Geschenk wissen oder gegen das Geschenk sind. Hintergrund hierfür ist, dass ein Schenkungsvertrag im Normalfall ausschließlich rechtliche Vorteile mit sich bringt und der Minderjährige davor nicht geschützt werden muss.  

Wann ist die Zustimmung der Eltern erforderlich?

Schenkt eine Bank dem Kind einer ihrer Bankkunden Geld als Startguthaben für ein Sparbuch, muss das Kind seine Eltern nicht fragen, sondern darf das Geldgeschenk alleine annehmen und behalten. Um das Sparbuch zu eröffnen, braucht das Kind aber die Zustimmung seiner Eltern. Gleiches gilt, wenn das Kind ein eigenes Girokonto einrichten möchte, denn ein solcher Vertrag ist mit rechtlichen Nachteilen verbunden.

So würde sich das Kind beispielsweise dazu verpflichten, mögliche Kontogebühren zu bezahlen oder die Bank könnte Zins- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Damit Minderjährige ein eigenes Konto eröffnen können, müssen die Eltern also einwilligen, ebenso wie die Eltern auch anderen Bankverträgen wie unter anderem Überweisungen, Barabhebungen oder der Beantragung einer Zahlungskarte zustimmen müssen. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ab, ohne dass die Zustimmung seiner Eltern vorliegt, ist dieser Vertrag zunächst schwebend unwirksam.

Wirksam wird der Vertrag erst dann, wenn die Eltern ihre Genehmigung erteilt haben. Dabei reicht es aus, wenn nur ein Elternteil, der zu einer Unterschrift im Namen beider Elternteile bevollmächtigt ist, unterschreibt. Stimmt jedoch nur ein Elternteil zu, während der andere Elternteil seine Einwilligung nicht erteilt, kommt der Vertrag nicht zustande.   

Was umfasst eine Generaleinwilligung?

Um nicht jedes Rechtsgeschäft ihres minderjährigen Kindes gesondert genehmigen zu müssen, können die Eltern im Vorfeld eine Generaleinwilligung erteilen. Diese unterliegt jedoch bestimmten Grenzen und gilt nicht automatisch auch für Folgeverträge.

Haben die Eltern beispielsweise eingewilligt, dass ihr Kind ein Girokonto eröffnen darf, bedeutet das nicht, dass die Einwilligung auch Barabhebungen umfasst. Wichtig für die Eltern ist, genau darauf zu achten, welche Bankgeschäfte durch die Generaleinwilligung abgedeckt sind.

In vielen Verträgen für Jugendkonten sind die Einwilligungsklauseln nämlich zu generell gehalten und damit häufig nicht wirksam.  

Was ist der sogenannte Taschengeldparagraph?

Der Taschengeldparagraph ist eine Sonderform der Generaleinwilligung. Verwendet der Minderjährige sein Taschengeld oder Geld, das er speziell für den Vertragsabschluss erhalten hat, wird der Vertrag auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern wirksam. Allerdings gilt dies nur für solche Verträge und Käufe, die alltäglich sind und für die das Taschengeld im Normalfall zur Verfügung steht. Die meisten Bankgeschäfte fallen nicht in diese Kategorie.

So greift der Taschengeldparagraph beispielsweise dann, wenn ein Jugendlicher 50 Euro von seinen Eltern geschenkt bekommt und damit ein Sparbuch eröffnet. Ein solcher Sparvertrag ist wirksam und auch wenn der Jugendliche die 50 Euro wieder abheben möchte, ist dies durch die Generaleinwilligung gedeckt. Haben sich im Laufe der Zeit jedoch mehrere hundert Euro auf dem Sparbuch angesammelt, braucht der Jugendliche die Erlaubnis seiner Eltern, wenn er das gesamte Guthaben abheben möchte.

Auch bei Kreditgeschäften greift der Taschengeldparagraph nicht. Kreditverträge mit Minderjährigen sind selbst dann nicht wirksam, wenn die ersten Kreditraten bereits vom Taschengeld bezahlt wurden.   

Was gilt für berufstätige Jugendliche?

Eine besondere Regelung sieht das Gesetz für Jugendliche vor, die berufstätig sind. Berufstätig meint in diesem Fall, dass der Minderjährige tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis steht, also nicht erst seine Ausbildung absolviert. Haben die Eltern ihre Zustimmung zu dem Job erteilt, darf er Jugendliche alle Rechtsgeschäfte, die mit dem Job verbunden sind, in Eigenregie durchführen.

Er braucht also keine gesonderte Zustimmung seiner Eltern, um ein Gehaltskonto zu eröffnen oder seinen Lohn in bar abzuheben. Möchte er jedoch Überweisungen tätigen oder andere Bankgeschäfte abschließen, die nicht unmittelbar mit dem Job zusammenhängen, müssen seine Eltern nach wie vor einwilligen.   

Was gilt für Kreditverträge mit Minderjährigen?

Da eine Kreditaufnahme mit Rückzahlungsverpflichtungen und Zinslasten verbunden ist, können Minderjährige generell keine wirksamen Kreditverträge abschließen. Aber auch die Zustimmung der Eltern reicht nicht aus. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber vor, dass jeder Darlehensantrag eines Minderjährigen vor der Auszahlung durch die Bank von einem Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Dispositionskredit für das Girokonto, einen Überziehungskredit beim Geldabheben am Geldautomaten oder um ein Darlehen für beispielsweise ein Mofa oder den Führerschein handelt.

Liegt keine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht vor, wird der Kreditvertrag nicht wirksam, unabhängig davon, ob bereits Raten zurückbezahlt wurden oder ob nicht. 

Was bedeutet Haftungsbeschränkung bei Minderjährigen?

Solange der Minderjährige noch nicht volljährig ist, trägt er die volle Haftung für Schulden aus einem Vertrag, der mit Zustimmung seiner Eltern wirksam geschlossen wurde. Wird er nun aber volljährig, kann er die Haftung unter Umständen zu seinem eigenen Schutz beschränken, und zwar auf den Vermögensstand, der bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist. Auf diese Weise soll ein finanziell unbelasteter Start in das Erwachsenenleben ermöglicht werden.

Hat beispielsweise ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren einen Kredit aufgenommen, dem sowohl seine Eltern als auch das Vormundschaftsgericht zugestimmt haben, und ist er an seinem 18. Geburtstag pleite, so dass er die Restschuld nicht mehr abstottern kann, kann er seine Haftung beschränken. In diesem Fall muss er der Bank seine finanzielle Lage durch beispielsweise ein Vermögensverzeichnis offenlegen und muss die Restschuld dann nicht mehr zurückzahlen. Hatten die Eltern oder das Vormundschaftsgericht hingegen nicht zugestimmt, ist auch keine Haftungsbeschränkung möglich.

In diesem Fall bleiben nur zwei Möglichkeiten. Sobald der Jugendliche 18 Jahre alt ist, kann er den Vertrag entweder selbst nachträglich genehmigen oder den Vertrag endgültig für unwirksam erklären.

Genehmigt er den Vertrag nachträglich selbst, muss er zwar seine Schulden bezahlen, kann aber mit der Bank geringere Raten oder einen Aufschub der Ratenzahlung vereinbaren. Verweigert er seine Zustimmung und erklärt er den Vertrag für unwirksam, wird die Tilgung der Restschuld sofort fällig.

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