Die unterschiedlichen Arten der Lastschrift

Die unterschiedlichen Arten der Lastschrift 

Rechnungen per Lastschrift zu bezahlen, ist weit verbreitet und insgesamt auch recht beliebt. Schließlich handelt es sich bei der Bezahlung per Lastschrift um eine bequeme und zudem verhältnismäßig sichere Bezahlvariante, auch wenn falsche Abbuchungen natürlich nie ganz auszuschließen sind.

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Nun ist Lastschrift aber keineswegs gleich Lastschrift. Vielmehr gibt es die Lastschrift in vier verschiedenen Varianten und jedes dieser Verfahren weist seine Besonderheiten auf.

Die folgende Übersicht stellt die unterschiedlichen Arten der Lastschrift vor und erklärt deren wesentlichen Bedingungen: 

Die beiden SEPA-Lastschriftverfahren

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area, was übersetzt einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum bedeutet. Mitglieder dieses Raumes des Euro-Zahlungsverkehrs sind die 27 EU- Mitgliedsstatten und einige weitere Länder wie beispielsweise die Schweiz und Norwegen. Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren erteilt der Kontoinhaber ein sogenanntes Mandat.

Bei dem Mandant handelt es sich um eine doppelte Erklärung, durch die der Kontoinhaber einerseits den Anbieter zum Einzug des fälligen Betrags ermächtigt und andererseits der Bank die Genehmigung erteilt, die Buchung durchzuführen. Lastschriftbuchungen, die nicht genehmigt sind, sind damit praktisch ausgeschlossen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Lastschrift innerhalb einer achtwöchigen Frist widerrufen werden. In den meisten Fällen muss der Kontoinhaber die Rückgabe allerdings begründen. Mögliche Gründe für eine Rückgabe können sein, dass der Kontoinhaber den per Lastschrift eingezogenen Betrag nicht kannte, als er das Mandat erteilt hat, oder dass der Betrag deutlich anders ausfiel als bisher üblich oder zu erwarten war.

Ob der Kontoinhaber eine Rückgabe begründen muss oder nicht, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank festgelegt.  Am 20. Dezember 2011 haben das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Europäische Kommission übrigens vereinbart, dass alle bisherigen, schriftlich erteilten Einzugsermächtigungen automatisch in SEPA-Lastschriften überführt werden sollen.

Der Kontoinhaber muss hierfür kein gesondertes Mandat erteilen, soll gleichzeitig aber auch die Möglichkeit haben, eine Lastschrift ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.Die zweite Variante der SEPA-Lastschrift ist die SEPA-Firmen-Lastschrift. Sie wird von Unternehmen genutzt, die auf diese Weise ihre Forderungen untereinander begleichen, unterliegt aber speziellen Regelungen. 

Das Einzugsermächtigungsverfahren

Eine Einzugsermächtigung kann sowohl für eine einmalige Buchung, beispielsweise bei einem Einkauf, als auch dauerhaft erteilt werden. Durch die Einzugsermächtigung beauftragt der Kontoinhaber seinen Vertragspartner, den vereinbarten oder fälligen Betrag abzubuchen. Die kontoführende Bank erhält jedoch keine direkte Genehmigung.

Aus diesem Grund hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, eine Lastschrift innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss zurückzugeben. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht bei unberechtigten Lastschriften, also bei Lastschriften, für die der Kontoinhaber keine Einzugsermächtigung erteilt hat. Solche Lastschriften kann der Kontoinhaber sogar bis zu 13 Monate nach Abbuchung widerrufen.

Widerruft der Kontoinhaber keine der auf dem Rechnungsabschluss ausgewiesenen Lastschriften innerhalb der Frist, ist dies gleichbedeutend mit einer Zustimmung. Allerdings sollte der Kontoinhaber seine Kontoauszüge regelmäßig überprüfen und sich unmittelbar an seine Bank wenden, wenn er eine unberechtigte oder zweifelhafte Lastschrift entdeckt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist der Kontoinhaber nämlich dazu verpflichtet, unberechtigte oder fehlerhafte Lastschriften unverzüglich zu reklamieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Bank auf der Lastschrift sitzen bleibt, die dann ihrerseits Ersatzansprüche beim Kontoinhaber geltend machen kann.

Bei einigen Verträgen kann der Vertragspartner übrigens eine Einzugsermächtigung verlangen. Dies ist beispielsweise bei Neuverträgen mit geringen Festbeträgen der Fall, genauso aber auch bei der Miete, bei Kreditraten und bei Versicherungsbeiträgen. Hier weiß der Kontoinhaber nämlich, wann sein Konto mit welchen Beträgen belastet wird und kann entsprechend kalkulieren. Außerdem ist ein Zwang zur Einzugsermächtigung bei Verträgen wie der Telefonrechnung zulässig, auch wenn der Rechnungsbetrag hier nicht feststeht und von Monat zu Monat sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Der Anbieter darf den Rechnungsbetrag allerdings auch erst fünf Werktage nach Rechnungszustellung einziehen, damit der Kontoinhaber ausreichend Zeit hat, um die Rechnung zu überprüfen. Bei einem bestehenden Vertrag mit fester Laufzeit hingegen kann der Vertragspartner nicht zum Lastschriftverfahren gezwungen und es dürfen auch keine Zusatzgebühren erhoben werden, wenn der Vertragspartner nicht per Lastschrift bezahlen möchte. 

Das Abbuchungsverfahren

Ähnlich wie beim Einzugsermächtigungsverfahren beauftragt der Kontoinhaber auch beim Abbuchungsverfahren seinen Vertragspartner, die vereinbarten oder fälligen Beträge abzubuchen. Gleichzeitig erklärt der Kontoinhaber aber auch gegenüber seiner Bank, dass der jeweilige Vertragspartner Abbuchungen vornehmen darf.

Da der Kontoinhaber seiner Bank somit eine direkte Genehmigung für die Lastschriften erteilt, kann Abbuchungen nur in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung widersprochen werden. Das Abbuchungsverfahren nutzen in erster Linie Geschäftskunden und Unternehmen zum Begleichen ihrer gegenseitigen Rechnungen. Bei Privatkunden ist das Einzugsermächtigungsverfahren die weitaus häufiger genutzte Variante der Lastschrift.   

Ein Tipp zum Schluss:

Die Kontobewegungen sollten unbedingt regelmäßig kontrolliert werden, entweder per Online-Banking oder ganz klassisch per gedrucktem Kontoauszug. Experten empfehlen in diesem Zusammenhang einen Zeitraum von maximal zehn Tagen.

Sollten Buchungen auftauchen, die unberechtigt sind oder die sich der Kontoinhaber nicht erklären kann, sollte er sich unmittelbar an seine Bank wenden. Je schneller der Kontoinhaber reagiert, desto größer sind seine Chancen, sein Geld zeitnah und vollständig wieder zurückzubekommen.

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Ein Gedanke zu „Die unterschiedlichen Arten der Lastschrift“

  1. Hallo , ich habe einen Anruf bekommen ich hätte online bei einem Gewinnspiel Teil genommen , das ist richtig allerdings hatten die am Telefon alle Konto Daten von mir die ich meiner Meinung nach online garnicht angegeben hatte. Leider hab ich am Telefon meine karte Bestätigt mit den letzten 6 zahlen. Jetzt buchen die monatlich einen Betrag ab und meine Frage ist. Wenn ich das Geld nach der Abbuchung zurückziehe, können mir rechtliche oder Kostspielige Konsequenzen folgen?
    Ich weiß nicht was ich machen soll denn ich bin der Ansicht betrogen worden zu sein. Ich habe zwar eine Einzugsermächtigung erteilt aber ist die bei unbewusstem betrug gültig? Was kann ich tun und wie finde ich das heraus ?

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