Infos zur Provision beim Verkauf von Finanzprodukten, Teil I
Wenn ein Geldinstitut eine Anlageberatung durchführt, spricht es üblicherweise Empfehlungen für bestimmte Finanzprodukte aus. Entscheidet sich ein Kunde für eines der empfohlenen Finanzprodukte, vermittelt das Geldinstitut das ausgewählte Anlageprodukt.
Im Gegenzug erhält das Geldinstitut für die Vermittlung und den Verkauf des Produkts eine Provision vom Herausgeber des Finanzprodukts. Dieses Provisionssystem ist zwar durchaus nachvollziehbar, bringt das Geldinstitut aber gleichzeitig in eine gewisse Zwickmühle. So hat das Geldinstitut natürlich Interesse daran, Finanzprodukte zu vermitteln, die ihm hohe Provisionen einbringen.
Das Geldinstitut braucht die Provisionen, um seine laufenden Kosten zu decken, oder kann damit seine Gewinne steigern. Angebote für kostengünstige Finanzprodukte, die zwar für den Kunden gut geeignet wären und bestens zu seinen Anlageinteressen passen würden, dem Geldinstitut aber keine Provisionen und kaum Gewinne einbringen, verbleiben hingegen oft in der Schublade.
Der Kunde ist dann praktisch derjenige, der das Nachsehen hat. Aber was kann der Kunde dagegen unternehmen? Wie kann er in Erfahrung bringen, ob und welche Provisionen sein Geldinstitut für das empfohlene und vermittelte Finanzprodukt kassiert hat?
In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos zur Provision beim Verkauf von Finanzprodukten zusammen.
Hier ist Teil I:
Für welche Finanzprodukte werden Provisionen bezahlt?
Besonders hohe Provisionen winken Geldinstituten bei der Vermittlung von Investmentfonds. Hier erhalten sie nämlich beim Kauf den sogenannten Ausgabeaufschlag und beim Verkauf oft einen Rücknahmeabschlag. Hinzu kommt einmal pro Jahr eine Bestandsprovision, deren Höhe sich aus dem Anlagevermögen berechnet.
Bei Aktien gibt es das Orderentgelt. Das Orderentgelt ist eine Provision, die beim Kauf und Verkauf der Aktien an der Börse fällig wird. Werden Anleihen, Zertifikate und Schuldverschreibungen an der Börse gehandelt, wird hierfür eine einmalige Provision bezahlt. Verkaufen Geldinstitute solche Finanzprodukte aus ihrem eigenen Bestand heraus, entfällt die Provision meist.
Allerdings rechnen die Geldinstitute ihre Margen dann üblicherweise in den Preis ein, was sich in den schlechteren Kursen bemerkbar macht. Bei einigen Zertifikaten erhalten die vermittelnden Geldinstitute neben der einmaligen Provision zusätzlich noch eine jährliche Bestandprovision vom Herausgeber.
In welchen Formen gibt es die Provisionen?
Bei den Provisionen werden im Wesentlichen zwei Varianten voneinander unterschieden:
Kick-backs:
Bei Finanzprodukten, bei denen einerseits Abschlusskosten und andererseits einmal pro Jahr Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, erhält ein Geldinstitut Provisionen als sogenannte Kick-backs. Dabei vergütet der Herausgeber des jeweiligen Finanzprodukts die Vermittlung der Geldanlage durch die Zahlung einer einmaligen Provision.
Zusätzlich dazu bezahlt er dem Geldinstitut während der Laufzeit meist einmal jährlich einen Teil der Verwaltungskosten. Dies erfolgt in Form von sogenannten Bestands- oder Vertriebsfolgeprovisionen.
Diese Provisionszahlungen erhält das Geldinstitut für seine Vermittlungstätigkeit vom Herausgeber des Finanzprodukts, ohne dass der Kunde etwas von den Zahlungen mitbekommt.
Innenprovisionen:
Bei Finanzprodukten wie Geschlossenen Fonds, Renten- oder Kapitallebensversicherungen sind die Provisionen für das Geldinstitut bereits in den Anlagebetrag eingerechnet. Der Anlagebetrag fließt also nicht vollständig in das Anlageobjekt, sondern das Geldinstitut, das das Finanzprodukt vermittelt hat, bekommt einen Teil des Anlagebetrags als Provision. Eine solche Provision wird als Innenprovision bezeichnet.
Nimmt ein Geldinstitut Kick-backs ein, ist es dazu verpflichtet, den Kunden über diese Provisionen zu informieren. Kommt es seiner Aufklärungspflicht nicht nach, liegt die Haftung für entstandene Schäden beim Geldinstitut. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen vertreten und bestätigt. Die entsprechenden Urteile werden in Fachkreisen auch als „Kick-back-Rechtsprechung“ bezeichnet.
Aus § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes wiederum leitet sich ab, dass ein Geldinstitut Provisionen oder Zuwendungen im Allgemeinen, die im Rahmen von Anlageberatungen zu Wertpapieren gewährt werden, nur dann annehmen darf, wenn die Höhe der Provisionen korrekt und nachvollziehbar offengelegt wurde.
Kann der Kunde verlangen, dass ihm das Geldinstitut
die kassierten Provisionen erstattet?
In der Praxis ist es inzwischen üblich, dass die Geldinstitute entweder in den Infoblättern zu den Finanzprodukten oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, dass Provisionen eingenommen werden und in welcher Spanne sich diese Provisionen bewegen. Angaben zu den Provisionen findet ein Kunde also meist nur im Kleingedruckten.
Gleichzeitig muss er oft selbst ausrechnen, um welche Beträge es dabei konkret geht. Auf gezielte Nachfrage sollte ein seriöses und vertrauenswürdiges Geldinstitut aber auf jeden Fall bereit sein, dem Kunden die Provisionen, die es erhält, vollständig und als konkreten Eurobetrag offenzulegen. Schließlich hat der Kunde einen Anspruch darauf, diese Information zu erhalten.
Für den Kunden ist das Wissen um die Provisionen deshalb interessant, weil er so abschätzen kann, wie kundenorientiert die Anlageberatung tatsächlich war. Je höher die Provisionen für das Geldinstitut sind, desto größer wird vermutlich auch sein Interesse daran sein, dem Kunden genau dieses Finanzprodukt zu vermitteln.
Kann der Kunde verlangen, dass das Geldinstitut
die erhaltenen Provisionen offenlegt?
Grundsätzlich müssen die beiden Provisionsarten aber nicht getrennt voneinander auftreten. Stattdessen ist durchaus möglich, dass ein Geldinstitut sowohl Kick-backs als auch Innenprovisionen für ein Finanzprodukt erhält. Möchte der Kunde ungefähr ausrechnen, wie hoch die Provisionen beim Anlageprodukt seiner Wahl sind, findet er hier einen Provisionsrechner, den die Verbraucherzentralen zur Verfügung stellen.
Nach § 675 Abs. 1 BGB, § 667 BGB und § 384 Abs. 2 HGB muss der Beauftragte einem Auftraggeber alles herausgeben, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags bekommen hat. Der Beauftragte ist hier das vermittelnde Geldinstitut, der Auftraggeber der Kunde. Auch die Leistungen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung bezogen hat, muss er vollständig herausgeben.
Daraus ergibt sich, dass der Kunde verlangen kann, dass ihm das Geldinstitut die eingenommenen Provisionen erstattet. Aus diesem Grund haben viele Geldinstitute in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen von besonderen Geschäftsbedingungen Regelungen verankert, nach denen Kunden auf ihren Anspruch auf die Herausgabe von Provisionen und Zuwendungen verzichten.
In der Rechtsprechung wird der Herausgabeanspruch weitestgehend bejaht, gelegentlich wird er aber auch verneint. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage liegt derzeit noch nicht vor.
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Thema: Infos zur Provision beim Verkauf von Finanzprodukten
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