Die wichtigsten Fragen und Antworten zu SEPA

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu SEPA 

Obwohl es das SEPA-Verfahren schon seit Ende 2009 gibt, konnten viele Verbraucher bis vor wenigen Monaten noch gar nichts mit Kürzeln wie SEPA, IBAN oder BIC anfangen. Mittlerweile dürften zwar viele schon mehrere Überweisungen nach dem neuen System betätigt haben und auch von den meisten Unternehmen, die regelmäßig Beträge vom Konto abbuchen, angeschrieben worden sein.

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Trotzdem ist vielen Verbrauchern nach wie vor nicht klar, was es mit den neuen Regeln im Zahlungsverkehr denn nun konkret auf sich hat.

 

Hier daher die wichtigsten Fragen und Antworten zu SEPA in der Übersicht: 

 

Was bedeutet SEPA?

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area, auf Deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Durch SEPA soll es möglich werden, alle in- und ausländischen Zahlungen in Euro innerhalb des SEPA-Raums schneller, kostengünstiger und über nur ein Konto abzuwickeln. An dem System nehmen alle Mitgliedsstaaten der EU, die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Schweiz und Monaco teil. 

 

Was sind IBAN und BIC?

Um einen einheitlichen Zahlungsverkehr etablieren zu können, war es notwendig, auch die Bankdaten anzugleichen. Deshalb wurden mit der IBAN und der BIC international gültige Bankdaten entwickelt.Die IBAN ist die International Bank Account Number, also die internationale Kontonummer. Sie setzt sich aus der bisherigen Bankverbindung und zusätzlich dazu dem Länderkürzel und einer zweistelligen, individuell ermittelten Prüfziffer zusammen.

 

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In Deutschland sind die IBAN deshalb so aus: 

DE 12 12345678 0123456789
Länderkürzel Prüfziffer Bankleitzahl Kontonummer

Hat die bisherige Kontonummer weniger als zehn Stellen, wird sie mit Nullen aufgefüllt. Die Nullen werden dabei an den Anfang der Kontonummer gesetzt. Eine IBAN in Deutschland hat somit immer 22 Stellen. In anderen Ländern haben IBANs mitunter eine andere Länge, teilweise sind sie auch etwas anders aufgebaut. Gemeinsam ist aber allen IBANs im gesamten SEPA-Raum, dass sie immer mit dem Länderkürzel und der zweistelligen Prüfziffer beginnen.

Die BIC ist die internationale Bankleitzahl. Sie setzt sich aus Buchstaben oder einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen zusammen. Beide Daten sind auf dem Kontoauszug angegeben, teilweise stehen sie auch schon auf der Bankkarte. 

Für welche Überweisungen werden welche Daten benötigt?

Damit sichergestellt ist, dass die Umstellung auf das SEPA-Verfahren in allen teilnehmenden Ländern einheitlich erfolgt, hat die EU einen genauen Zeitplan vorgegeben. Für Verbraucher hat dieser Zeitplan zur Folge, dass sie künftig bei Überweisungen folgende Daten benötigen:

·         01. Februar 2014 bis 31. Januar 2016:

In diesem Zeitraum kann eine inländische Überweisung mithilfe der IBAN erfolgen. Kennt ein Verbraucher die IBAN nicht, kann er aber auch noch die bisherige Kontonummer samt BLZ verwenden. Die Bank konvertiert die Bankverbindung dann, rechnet die Kontonummer und die BLZ also in die IBAN um. Dieser Konvertierungsdienst ist kostenlos. Für eine Überweisung in ein anderes Land im SEPA-Raum sind die IBAN und die BIC erforderlich.

·         ab dem 01. Februar 2016:

Ab diesem Zeitpunkt erfolgen alle inländischen und grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen nur noch mittels IBAN. Die BIC ist dann nicht mehr notwendig. Die Banken dürfen auch die Konvertierung der alten Bankdaten in die IBAN nicht mehr anbieten und durchführen. Spätestens im Februar 2016 sollten sich Verbraucher also an die IBAN gewöhnt haben, denn sie werden sie für alle ihre Überweisungen brauchen. Allerdings sind mittels SEPA-Verfahren nur Überweisungen in Euro möglich.

Möchte ein Verbraucher eine Überweisung in ein Land außerhalb des SEPA-Raums und in einer anderen Währung durchführen, wird ihm nichts anderes übrig bleiben, also auf die teurere Auslandsüberweisung zurückzugreifen. 

Was sind eine SEPA-Lastschrift und ein SEPA-Mandat?

Vom Grundprinzip her funktioniert die SEPA-Lastschrift genauso wie die bisherige Lastschrift in Deutschland. Die Unterschiede liegen jedoch im Detail. An die Stelle der bisherigen Einzugsermächtigung tritt das sogenannte SEPA-Mandat. Der Verbraucher erteilt seinem Vertragspartner durch das SEPA-Mandat die Erlaubnis, Geld von seinem Konto abzubuchen.

Gleichzeitig erteilt der Verbraucher seiner Bank den Auftrag, das Geld an den Vertragspartner auszuzahlen. Bei jedem Mandat gibt es zwei Nummern. Die eine Nummer ist die Gläubiger-Identifikationsnummer, die denjenigen, der den Einzug veranlasst, EU-weit eindeutig identifiziert.

Die zweite Nummer ist die Mandatsreferenznummer, die das Mandat kennzeichnet. Der Verbraucher muss bei jedem Mandat darüber informiert werden, ob es sich um eine einmalige oder eine regelmäßige Lastschrift handelt und zu welchem Zeitpunkt die Abbuchung erfolgen wird.

Ein SEPA-Mandat kann grundsätzlich nur schriftlich erteilt werden. Eine Ausnahmeregelung gilt lediglich für online erteilte Einzugsermächtigungen, die auch weiterhin möglich sind. Wurde einem Vertragspartner bereits eine Einzugsermächtigung erteilt, muss aber kein neues Mandat unterschrieben werden. Stattdessen werden bestehende Einzugsermächtigungen automatisch in SEPA-Mandate umgewandelt.

Der Vertragspartner muss den Verbraucher darüber nur einmal informieren. Dies waren die Briefe, die die meisten Verbraucher in den vergangenen Wochen und Monaten erhalten haben. 

Was ist, wenn eine Überweisung oder eine Lastschrift gescheitert?

Grundsätzlich sinkt durch die IBAN das Risiko, versehentlich eine falsche Bankverbindung anzugeben. Ein Zahlendreher bei der BLZ oder der Kontonummer hat nämlich zur Folge, dass die Prüfziffer nicht mehr stimmt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Überweisung erst gar nicht ausgeführt wird. Passiert es doch, muss der Verbraucher selbst versuchen, sich das Geld vom Empfänger wiederzuholen.

Die Banken sind seit Ende 2009 nämlich nicht mehr dazu verpflichtet, zu prüfen, ob Kontoinhaber und Bankverbindung stimmen. Die Bank kann dem Verbraucher dabei behilflich sein, sein Geld wiederzubekommen. Gibt der Empfänger das Geld nicht zurück, kann die Bank seine Daten an denjenigen weitergeben, der die fehlerhafte Überweisung veranlasst hat.

Ihre Hilfe darf die Bank dabei aber in Rechnung stellen.Kann eine Lastschrift trotz vorliegendem Mandat nicht ausgeführt werden, weil das Konto keine ausreichende Deckung aufweist, muss der Verbraucher für die entstandenen Kosten aufkommen. Benachrichtigt ihn die Bank über die fehlgeschlagene Abbuchung, darf sie dies ebenfalls in Rechnung stellen. Wurde Geld abgebucht, kann der Verbraucher das Geld wieder zurückholen. Gründe muss er hierfür nicht angeben.

Lag für die Abbuchung ein Mandat vor, beträgt die Frist für die Rückbuchung acht Wochen. Die Kosten, die bei der Rückbuchung anfallen, muss der Verbraucher übernehmen. Lag kein Mandat vor, verlängert sich die Frist auf 13 Monate. Hierfür fallen keine Kosten an, weil es sich dann nicht mehr um eine Erstattung handelt, sondern eine unbefugte Buchung vorliegt.  

Was wird aus dem elektronischen Lastschriftverfahren?

Bei einer Zahlung mit der Girokarte, der früheren eC-Karte, handelt es sich eigentlich um eine Lastschrift. Dieses Verfahren heißt ELV und bleibt bis zum 01. Februar 2016 in der bisherigen Form möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Banken und der Handel Zeit, ein System zu entwickeln, das mit SEPA vereinbar ist. Ab Februar 2016 werden Lastschriften in der bisherigen Form nicht mehr möglich sein. Erfolgt die Zahlung hingegen mit Karte und PIN, bleibt alles beim Alten. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Kartenzahlung, die von den SEPA-Regeln nicht betroffen ist.

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