(Unbefugte) Lastschriften zurückholen – so geht’s
Das Zahlen per Lastschrift ist durchaus beliebt. Schließlich muss sich der Verbraucher so nicht selbst um das Begleichen einer Rechnung, eines Abschlags oder eines Beitrags kümmern. Stattdessen bucht der Vertragspartner den fälligen Betrag ab.
Nun kann es aber durchaus passieren, dass das Konto mit einer falschen Abbuchung belastet wird. Eine solche Lastschrift kann der Verbraucher rückgängig machen lassen. Seit der Einführung des SEPA-Verfahrens gibt es dabei aber ein paar Unterschiede zu früher.
Welche das sind und wie der Verbraucher (unbefugte) Lastschriften zurückholen kann, erklärt der folgende Beitrag:
Inhalt
Was genau ist eine SEPA-Lastschrift?
Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area, zu Deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Zu diesem Raum gehören neben den 27 Mitgliedsstaaten der EU auch Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz. Vor der Einführung des SEPA-Verfahrens gab es in Deutschland zum einen die Lastschrift auf Basis einer erteilten Einzugsermächtigung und zum anderen das Abbuchungsverfahren.
Jetzt gibt es nur noch SEPA-Lastschriften. Bei diesen Lastschriften wird zwar zwischen der SEPA-Basislastschrift und der SEPA-Firmenlastschrift unterschieden, für den Verbraucher ist aber nur die SEPA-Basislastschrift von Bedeutung. Einzugsermächtigungen, die der Verbraucher erteilt hatte, wurden mit der Umsetzung der SEPA-Regeln automatisch in SEPA-Lastschriftmandate umgewandelt.
Der Verbraucher wurde hierüber von seinen Vertragspartnern informiert, musste ansonsten aber meist keine weiteren Schritte unternehmen.
Das Besondere an einer SEPA-Lastschrift ist, dass der Verbraucher zwei Erklärungen abgibt. So erteilt der Verbraucher seinem Vertragspartner die Erlaubnis, die jeweils fälligen Beträge vom Konto abzubuchen. Gleichzeitig erklärt der Verbraucher gegenüber seiner Bank oder Sparkasse, dass sie den Betrag an den Vertragspartner auszahlen soll.
Der Verbraucher erteilt also Genehmigungen sowohl für den Einzug des Geldes als auch für die Auszahlung. Dabei lässt sich jedes SEPA-Mandat anhand von zwei Nummern nachvollziehen. Die eine Nummer ist die Gläubiger-Identifikationsnummer. Sie gibt an, welcher Vertragspartner die Lastschrift veranlasst hat. Die andere Nummer ist die Mandatsreferenznummer. Diese Nummer bezeichnet das Mandat und somit den Gegenstand der Lastschrift.
Die doppelte Erklärung des Verbrauchers ist einer der großen Unterschiede zwischen einer SEPA-Lastschrift und der früher üblichen Einzugsermächtigung. Bei der Einzugsermächtigung hatte der Verbraucher nämlich nur seinem Vertragspartner die Erlaubnis erteilt, die fälligen Beträge einzuziehen.
Einen direkten Auftrag an die Bank oder Sparkasse, den Betrag auszuzahlen, gab es nicht. Stattdessen wurde es als stillschweigende Genehmigung gewertet, wenn der Verbraucher einer Abbuchung nicht widersprochen hatte.
Wie kann der Verbraucher eine Lastschrift zurückholen?
Einem Vertragspartner mündlich eine Einzugsermächtigung zu erteilen, ist nicht mehr möglich. Stattdessen setzt eine SEPA-Lastschrift immer ein schriftlich erteiltes Mandat voraus.
Der Vertragspartner wiederum muss den Verbraucher darüber informieren, wann er welchen Betrag abbuchen wird. Bei einer Rechnung muss der Vertragspartner dazu den Termin der Abbuchung und den Betrag angeben. Handelt es sich um ein Mandat für regelmäßige Abbuchungen, beispielsweise für die Telefongebühren, die Abschlagszahlungen an den Stromversorger oder regelmäßige Versicherungsbeiträge, reicht es aus, wenn der Vertragspartner den Abbuchungstermin angibt. Verändert sich der Betrag, der abgebucht wird, genügt ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung.
Hier muss der Vertragspartner dem Verbraucher also nicht jedes Mal ein gesondertes Informationsschreiben zukommen lassen. Zusammen mit der doppelten Erklärung des Verbrauchers an seinen Vertragspartner und an seine Bank oder Sparkasse soll das Verfahren verhindern, dass es zu unbefugten Abbuchungen kommt.
Wird ein Geldbetrag abgebucht, ohne dass ein schriftliches Mandat dafür vorliegt, wird von einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gesprochen. Trotzdem lassen sich Fehlbuchungen nie ganz ausschließen. Stellt der Verbraucher fest, dass sein Konto mit einer falschen Abbuchung belastet wurde, hat er die Möglichkeit, die Lastschrift zurückgängig zu machen.
Je nachdem, ob für die Lastschrift ein Mandat vorliegt oder ob nicht, muss der Verbraucher aber unterschiedliche Fristen einhalten:
- Hatte der Verbraucher ein Mandat für die Lastschrift erteilt, kann er den Betrag innerhalb von 8 Wochen zurückholen. Begründen muss er die Rückbuchung nicht. Es reicht aus, wenn er sich innerhalb der Frist an seine Bank oder Sparkasse wendet und sie dazu auffordert, den abgebuchten Betrag zurückzubuchen.
- Hatte der Verbraucher kein Mandat für die Lastschrift erteilt, verlängert sich die Frist für eine Rückbuchung auf 13 Monate. In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine normale Erstattung, sondern es liegt eine unbefugte, also nicht autorisierte Buchung vor. Grundsätzlich muss sich der Verbraucher dabei unverzüglich mit seiner Bank in Verbindung setzen, sobald er die unbefugte Lastschrift entdeckt hat. Fällt dem Verbraucher die Fehlbuchung aber erst nach einiger Zeit auf, kann er das Geld von seiner Bank oder Sparkasse auch später noch zurückholen lassen, wenn noch keine 13 Monate seit der Belastungsbuchung vergangen sind. Ist die Frist von 13 Monaten abgelaufen, wird die Abbuchung gültig, selbst wenn sie unberechtigt war.
Möchte der Verbraucher eine Lastschrift beanstanden, muss er dabei keine bestimmte Form einhalten. Im Online-Banking findet sich bei Lastschriften meist ein Button, den der Verbraucher anklicken kann. Dadurch wird die Erstattung der Lastschrift eingeleitet. Ansonsten genügt es, wenn der Verbraucher zu seiner Bank oder Sparkasse geht und die fehlerhafte Buchung anzeigt.
Entstehen Kosten, wenn eine Lastschrift zurückgeholt wird?
Ob bei der Rückbuchung einer Lastschrift Kosten entstehen, hängt davon ab, ob es sich um eine autorisierte oder eine unbefugte Lastschrift handelt. Widerspricht der Verbraucher einer Lastschrift, für die er zuvor ein Mandat erteilt hatte, muss er die Kosten für die Rückbuchung übernehmen.
Gleiches ist übrigens der Fall, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst werden kann, weil das Konto keine ausreichende Deckung aufweist. Auch dann werden dem Verbraucher die Kosten, die durch die Nichteinlösung der Lastschrift entstanden sind, in Rechnung gestellt.
Außerdem muss der Verbraucher das Entgelt für die Benachrichtigung über die gescheiterte Lastschrift durch die Bank oder Sparkasse bezahlen. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine unbefugte Lastschrift handelt. Ist die Lastschrift nicht autorisiert, hatte der Verbraucher also kein Mandat für die Abbuchung erteilt, muss er die Kosten für eine Rückbuchung nicht tragen.
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