Die wichtigsten Regelungen zur Ratenzahlung beim Inkasso

Die wichtigsten Regelungen zur Ratenzahlung beim Inkasso

Wenn angeblich Vollstreckungsmaßnahmen drohen und die Haushaltskasse nicht viel hergibt, scheint es eine gute Lösung zu sein, die Forderung in Raten abzustottern. Doch dabei kann der Schuldner nicht nur in teure Kostenfallen tappen.

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Ratenzahlung Inkasso

Vielmehr kann er sich auch auf Vereinbarungen einlassen, die für ihn selbst Jahre später noch nachteilig sein können. Allerdings muss der Schuldner längst nicht alles unterschreiben, was ihm das Inkassobüro vorlegt.

 

Viele Stolperfallen bei Ratenzahlungsvereinbarungen

Für die Leistung, die der Gläubiger erbracht hat, steht ihm die vereinbarte Vergütung als Gegenleistung zu. Doch es kann passieren, dass die Rechnung irgendwie in Vergessenheit geraten ist. Oder dass das Budget beim besten Willen nicht ausreicht, um die Forderung zu begleichen.

Irgendwann kann dann jedenfalls ein Schreiben von einem Inkassobüro im Briefkasten liegen. Das Inkassounternehmen kümmert sich im Auftrag des Gläubigers darum, die Forderung einzutreiben.

Doch der oft etwas rauere Ton im Inkassoschreiben ändert nichts an der knappen Kasse. Ganz im Gegenteil ist so mancher Schuldner dann noch zusätzlich verunsichert. Immerhin ist gerne mal von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede, die zeitnah folgen werden, wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Der Vorschlag des Inkassobüros, die Forderung in Raten zu bezahlen, scheint da der rettende Ausweg zu sein. Aber: Bevor der Schuldner irgendetwas unterschreibt, sollte er sich die Vereinbarungen sehr genau durchlesen. Andernfalls kann es richtig teuer und unangenehm werden.

Die erste Kostenfalle birgt oft schon die Ratenzahlungsvereinbarung als solches. Denn viele Inkassobüros stellen allein dafür Kosten in Rechnung, dass sie dem Schuldner eine Ratenzahlung ermöglichen und die entsprechenden Regelungen dazu vereinbaren. Und diese Gebühren sind nicht selten höher als die Kosten für die eigentliche Inkassotätigkeit.

So können bei einer Gesamtforderung bis 500 Euro gut und gerne um die 80 Euro nur dafür fällig werden, dass dem Schreiben eine einfache Ratenzahlungsvereinbarung beiliegt, die der Schuldner für den Abschluss ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken kann.

Abgesehen von den Zusatzkosten, enthalten die Vereinbarungen außerdem verschiedenste Bedingungen, die für den Schuldner meist nachteilig sind. So ist mal davon die Rede, dass der Schuldner die Gesamtforderung inklusive aller Neben- und Zusatzkosten anerkennt.

Oder das Inkassobüro legt fest, dass es den Betrag bis zu 30 Jahre lang einfordern kann. In anderen Fällen möchte das Inkassounternehmen ohne Titel pfänden können oder den Schuldner dazu bringen, auf seine gesetzlichen Schutzrechte zu verzichten. Doch auf solche Vereinbarungen muss und sollte sich der Schuldner nicht einlassen!

 

Die wichtigsten Regelungen zur Ratenzahlung beim Inkasso

In vielen Fällen liegt dem Inkassoschreiben gleich eine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung bei. Der Schuldner muss sie nur noch um ein paar Daten ergänzen und unterschrieben zurückschicken. Damit ist die Vereinbarung über die Ratenzahlung wirksam zustande gekommen.

Genau das – also die vorgefertigte Vereinbarung so wie sie ist unterschreiben – sollte der Schuldner aber gerade nicht tun. Stattdessen sollte er sich den Text genau durchlesen und alle Bedingungen, die ihn benachteiligen, durchstreichen. Nur: Welche Bedingungen sind überhaupt nachteilig für den Schuldner? Was kann er ablehnen und was muss er akzeptieren? Und was bedeuten die typischen Textbausteine überhaupt?

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Wir haben die wichtigsten Regelungen, die in Ratenzahlungsvereinbarungen von Inkassobüros üblicherweise auftauchen, zusammengestellt:

 

  1. „Mir ist bekannt, dass ich die genannte Forderung schulde. Einschließlich der bislang entstandenen Verzugszinsen und Kosten beträgt die Forderung zum jetzigen Zeitpunkt … Euro.“

Eine solche Formulierung bedeutet, dass der Schuldner den gesamten Betrag, den das Inkassobüro in Rechnung stellt, anerkennt. Er akzeptiert damit also nicht nur die eigentliche, ursprüngliche Forderung, sondern auch die Zinsen, die Inkassogebühren und alle anderen Zusatzkosten des Inkassounternehmens.

Ungeprüft sollte der Schuldner aber keine Forderungen anerkennen. Deshalb sollte er zunächst nachschauen, wie hoch die ursprüngliche Forderung war. Mit Rechnern im Internet kann er anschließend ermitteln, wie hoch angemessene Zinsen und Inkassokosten ausfallen können. Überhöhte Zusatzkosten und Zinsen kann er streichen und stattdessen den richtigen Betrag in die Vereinbarung einsetzen.

 

  1. „Ich verzichte auf die Einrede der Verjährung und der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre.“

Stimmt der Schuldner dieser Formulierung zu, erklärt er sich damit einverstanden, dass das Inkassobüro den Betrag auch in 30 Jahren noch einfordern kann. Denn er verzichtet zum einen darauf, zu widersprechen, dass die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert wird. Zum anderen verzichtet der Schuldner auf die Möglichkeit, die Zahlung mit Hinweis auf eine inzwischen abgelaufene Verjährungsfrist zu verweigern. Diese Bedingung sollte der Schuldner in der Vereinbarung unbedingt durchstreichen.

 

  1. „Ich verzichte auf die Möglichkeit, Vollstreckungsgegenklage zu erheben.“

Für den Schuldner gibt es Schutzvorschriften, die gesetzlich geregelt sind. Dazu gehört unter anderem, dass er eine Gegenklage einreichen kann, wenn eine Vollstreckungsklage gegen ihn erhoben wird. Das bedeutet im Prinzip nichts anderes, als dass sich der Schuldner gegen die Klage wehren kann. Verzichtet der Schuldner in der Ratenzahlungsvereinbarung auf diese Möglichkeit, gibt er seine Rechte ab. Doch weil er das auf gar keinen Fall tun sollte, sollte er die entsprechende Formulierung durchstreichen.

 

  1. „Um die Ratenzahlungsvereinbarung abzusichern, trete ich den pfändbaren Anteil aller meiner Einkünfte an den Gläubiger ab. Bestehen mehrere Ansprüche, dürfen diese zusammengerechnet werden.“

Damit ein Gläubiger etwas pfänden kann, braucht er einen gerichtlichen Titel. Er kann also nicht einfach eine Pfändung vom Lohn, vom Arbeitslosengeld, von der Rente oder von anderen Einkünften veranlassen. Stattdessen muss er zuerst ein Mahnverfahren einleiten und dabei einen Gerichtsbeschluss für die Pfändung erwirken. Vereinbart das Inkassobüro nun aber im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung die Pfändungsmöglichkeit mit dem Schuldner, spart es sich den Gang zum Gericht. Denn der Schuldner räumt dem Inkassobüro diese Möglichkeit ja ein. Diese Passage sollte der Schuldner deshalb unbedingt dick durchstreichen!

 

  1. „Den Gesamtbetrag bezahle ich in monatlichen Raten von … Euro. Die Raten werden jeweils zum eines … Monats fällig, erstmalig am …“

Möchte der Schuldner die Forderung in monatlichen Raten begleichen, muss er mit dem Inkassobüro vereinbaren, wann und wie die Zahlung erfolgen soll. Festgelegt werden müssen also zum einen die Höhe der monatlichen Raten und zum anderen der Termin, zu dem die Zahlungen erfolgen. Tatsächlich ist das aber auch schon die einzige Vereinbarung, die für die Ratenzahlung getroffen werden muss. Alle anderen Regelungen, die darüber hinausgehen, sind überflüssig.

 

Und noch ein letzter Hinweis

Oft schicken Inkassobüros auch einen Bogen für eine Selbstauskunft mit. Darin soll der Schuldner Angaben zu seinem Familienstand, seinem Beruf und Arbeitgeber, seinen regelmäßigen Einnahmen, seinem Konto, zu Versicherungen und zum Vermögen machen. Diese Auskünfte sind zwar freiwillig, sollen dem Inkassobüro aber angeblich ermöglichen, sachgerecht über die angestrebte Ratenzahlung zu entscheiden.

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An dieser Stelle ist das Wörtchen freiwillig entscheidend. Denn der Schuldner ist keineswegs dazu verpflichtet, dem Inkassobüro detaillierte Infos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu liefern. Und es gibt überhaupt keinen Grund, warum der Schuldner Daten wie den Namen seines Arbeitsgebers preisgeben sollte. Die Selbstauskunft kann und sollte der Schuldner deshalb komplett ignorieren.

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