6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 2. Teil

6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 2. Teil

Es kann passieren, dass ein Rechnungsbetrag doppelt abgebucht oder eine Bargeldabhebung abgerechnet wird, die gar nicht zustande kam. Ebenso ist denkbar, dass ein Anbieter noch vor der Auslieferung der Ware insolvent wird oder sich ein vermeintliches Markenprodukt als billige Fälschung entpuppt. War bei solchen Vorgängen die Kreditkarte im Spiel, kann sich der Karteninhaber das Geld für fehlerhafte oder unberechtigte Belastungen zurückholen.

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6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 2. Teil

Das Verfahren, das dann greift, heißt Chargeback. In einem mehrteiligen Beitrag klären wir sechs Fragen dazu. Dabei ging es im 1. Teil darum, was das Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen genau ist und wie der Karteninhaber fehlerhafte Buchungen reklamieren kann.

Außerdem haben wir beantwortet, welche Kreditkartenzahlungen sofort rückgängig gemacht werden können.

Hier ist der 2. Teil!:

  1. Bei welchen Kreditkartenzahlungen greift das Chargeback-Verfahren?

Wurde eine Rechnung doppelt abgebucht, stimmt der eingezogene Betrag nicht mit dem tatsächlichem Rechnungsbetrag überein oder weichen die Namen des Zahlungsempfängers und des Händlers voneinander ab, kann der Kreditkarteninhaber die Rückbuchung sofort veranlassen.

Gleiches gilt, wenn er mit seiner Kreditkarte Geld abheben wollte und dabei etwas schiefgelaufen ist. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, dass sich der Karteninhaber erst mit dem Händler in Verbindung setzt.

Ist eine abgebuchte Zahlung aus anderen Gründen fehlerhaft oder unberechtigt, genügt es nicht, wenn der Karteninhaber nur das Reklamationsformular bei der Bank einreicht. Stattdessen braucht er zusätzlich dazu Nachweise, die belegen, dass er sein Geld zurecht zurückverlangt. Bei diesen Nachweisen wird es sich meist um den Schriftverkehr mit dem Händler handeln.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Karteninhaber zunächst versuchen muss, mit dem Händler eine Lösung zu finden. Scheitert dieser Versuch und verweigert der Händler die Rückzahlung, wird die Bank tätig. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:

Belastung trotz Kündigung oder stornierte Bestellung

Bucht ein Anbieter Geld vom Kreditkartenkonto ab, obwohl er dazu gar nicht mehr befugt ist, sollte der Kreditkarteninhaber das Problem mit dem Anbieter klären. Möglich ist so ein Fall zum Beispiel, wenn der Karteninhaber eine Mitgliedschaft, ein Abo oder einen ähnlichen Vertrag gekündigt hat.

Für die Klärung sollte der Karteninhaber den Anbieter schriftlich darauf hinweisen, dass die Grundlage für den Einzug der Beiträge oder Prämien nicht mehr besteht.

Kommt keine Einigung zustande, reicht der Karteninhaber das Formular für die Reklamation der Abbuchung, eine Kopie der fristgerechten Vertragskündigung und das Schreiben, das den Klärungsversuch dokumentiert, bei der Bank ein.

Ähnlich sieht es aus, wenn ein Händler Geld einzieht, obwohl der Kreditkarteninhaber die dazugehörige Bestellung rechtzeitig storniert hatte. Als Belege für die Bank braucht der Karteninhaber dann Bestätigungen von der Bestellung und der Stornierung.

Keine oder unvollständige Lieferung

Hat der Karteninhaber eine Ware bestellt oder eine Dienstleistung gebucht und erhält er diese nicht, kann er die abgebuchte Zahlung dafür zurückholen. Auch hier muss er sich aber zuerst an den Händler wenden. Verweigert der Händler die Rückbuchung, kann der Karteninhaber das Chargeback-Verfahren einleiten.

Die Bank braucht als Nachweis eine Kopie der Bestellung. Darauf muss angegeben sein, was genau der Karteninhaber bestellt hat, wie teuer die einzelnen Positionen waren und wann die Bestellung erfolgte.

Bei einer Dienstleistung wie zum Beispiel einer Reise, einem Flug oder einem Konzert muss aus den Buchungsunterlagen außerdem hervorgehen, wann die Leistung stattfinden sollte.

Etwas schwieriger gestaltet sich die Sache, wenn der Karteninhaber mehrere Dinge bestellt hatte und die Ware nur teilweise angekommen ist. Möglicherweise wird der Händler erklären, dass er die Bestellung in vollem Umfang geliefert hat.

Kann der Karteninhaber dann keinen Nachweis erbringen, dass Teile fehlen, sieht er sein Geld eventuell nicht wieder.

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Keine Erstattung oder Gutschrift

Ware, die der Karteninhaber online gekauft hat, kann er zurückschicken, wenn sie ihm nicht zusagt oder er es sich anders überlegt. Eigentlich muss er dazu innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich den Widerruf des Kaufvertrags erklären und die Ware dann zurückschicken. Anschließend erstattet der Händler das Geld.

Eigentlich deshalb, weil es viele Händler akzeptieren, wenn ein Kunde auf die Widerrufserklärung verzichtet oder das Widerrufsformular der Rücksendung beilegt.

Zahlt der Händler den abgebuchten Rechnungsbetrag dann aber nicht zurück, sollte der Karteninhaber die Buchung zunächst beim Händler schriftlich zurückfordern. Schaltet er die Bank für das Chargeback-Verfahren ein, muss er diese Aufforderung als Nachweis vorlegen.

Außerdem braucht er einen Beleg dafür, dass der Händler die Ware wieder zurückerhalten hat. Dazu kann der Karteninhaber den Versandbeleg von der Retoure verwenden oder die Sendungsverfolgung des Pakets ausdrucken.

Entspricht die bestellte Ware nicht ganz der Beschreibung, können sich der Händler und der Karteninhaber auch auf eine Gutschrift einigen. Solche Vereinbarungen sollte sich der Karteninhaber aber immer schriftlich geben lassen. Bleibt die Gutschrift nämlich aus, braucht er die Zusage des Händlers als Beleg für die Bank.

Unbegründete Nachbelastung

Ein Hotel, eine Autovermietung, ein Veranstalter und andere Unternehmen können die Kreditkarte nachträglich noch einmal belasten. Das geht in Ordnung, wenn der Karteninhaber zum Beispiel die Minibar im Hotelzimmer in Anspruch genommen, kostenpflichtig Fernsehprogramme oder WLan genutzt oder die vereinbarte Kilometerzahl überschritten hatte.

Doch wenn nicht ersichtlich ist, warum und wofür eine weitere Abbuchung vorgenommen wird, kann der Karteninhaber sein Geld zurückholen. Gleiches gilt, wenn er die Nachzahlung bereits geleistet hat, zum Beispiel bar vor Ort oder per Überweisung.

Lässt sich die Sache mit dem Anbieter nicht klären, braucht der Karteninhaber für das Chargeback-Verfahren den Schriftwechsel mit dem Anbieter und einen Zahlungsnachweis über die schon beglichene Rechnung.

Plagiate

War der Karteninhaber der Meinung, ein Markenprodukt zu kaufen, erhält dann aber nur ein minderwertiges Imitat, kann er sein Geld zurückfordern. Gleiches gilt, wenn die Ware erst gar nicht ankommt, weil der Zoll sie einbehält.

Lehnt der Händler die Erstattung ab, legt der Karteninhaber seiner Bank eine Beschreibung der Ware vor und gibt an, ob sich die Ware bei ihm oder zum Beispiel beim Zoll befindet. Die Bank braucht zusätzlich eine Bestätigung, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.

So eine Bestätigung bekommt der Karteninhaber vom Zoll, wenn er die Ware herausgefischt hat. Ansonsten kann der Karteninhaber den echten Markenhersteller um eine Stellungnahme bitten. Kann nur ein Gutachten die Kopie eindeutig entlarven, muss der Karteninhaber die Kosten für das Gutachten selbst tragen.

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Und noch ein Tipp:

Beim Versuch, eine Lösung mit dem Anbieter oder Händler zu finden, sollte der Karteninhaber klare Fristen setzen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, reicht das den meisten Banken als Nachweis aus, dass der Karteninhaber bemüht war, die Sachlage zu klären, sein Versuch aber erfolglos war.

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Matthias Kumpertz, - Finanzberater und Marlene Heuer,- Finanzberaterin, sowie Christian Gülcan, Unternehmer, Kryptoinvestor, VC Investor, Gründer, Kreditnehmer, Betreiber und Redakteur der Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzen, Kapital, Finanzierungen und Banken. Anleitungen, Investments und Finanzpläne für Verbraucher und Investoren. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Ein Gedanke zu „6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 2. Teil“

  1. Das heißt also, mein Bruder hat mich mit seinem Halbwissen damals davon abgehalten mir mein Geld zurückzuholen, nur, um so zu wirken, als hätte er Ahnung?
    Manchen Menschen ist echt nicht mehr zu helfen – naja, das Geld wir nicht sonderlich und wiedersehen werde ich es wohl nicht mehr, allerdings bin ich jetzt wenigstens klüger…

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