Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Geld und Kredit, 1. Teil

Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Geld und Kredit, 1. Teil

Im Bereich Geld und Kredit bringt das Jahr 2016 einige Änderungen für Verbraucher mit sich. So wird die IBAN die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl endgültig ablösen.

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Außerdem soll in Zukunft jeder Verbraucher das Recht auf ein Girokonto haben und bei Krediten wird der Schutz vor Pfändungen und Zwangvollstreckungen verbessert. Kommt es zur Insolvenz einer Bank oder Sparkasse, erhalten Bankkunden ihr Geld künftig schneller zurück.

Möchten sich Verbraucher von der Kapitalertragssteuer freistellen lassen, müssen sie bei ihrem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer angeben. Umfassende Neuerungen ergeben sich außerdem durch die Reform des Bausparkassengesetzes.

In einer zweiteiligen Übersicht erläutern wir die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Geld und Kredit.

Hier ist der 1. Teil:

 

Kontonummer und Bankleitzahl werden endgültig von der IBAN abgelöst.

Bislang konnten Verbraucher Überweisungen entweder mittels IBAN und BIC tätigen oder die Bankverbindung in gewohnter Form, bestehend aus Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ), verwenden. Ende Januar 2016 laufen die Übergangsbestimmungen der SEPA-Verordnung aus.

Dadurch werden Kontonummer und BLZ bei Inlandsüberweisungen ab dem 1. Februar 2016 nun endgültig von der IBAN abgelöst. Das Kürzel IBAN steht für International Bank Account Number. Diese internationale Bankkontonummer setzt sich aus dem zweistelligen Länderkürzel (DE in Deutschland), einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen BLZ und der bisherigen Kontonummer zusammen.

Dabei wird die Kontonummer bei Bedarf auf zehn Stellen aufgefüllt, indem Nullen vorangestellt werden. Damit umfasst eine IBAN in Deutschland 22 Stellen. Sowohl für Zahlungen innerhalb Deutschlands als auch bei Überweisungen innerhalb der Eurozone reicht die IBAN künftig aus. Die BIC, das ist die internationale Bankleitzahl, wird in Zukunft nur noch für den Zahlungsverkehr außerhalb des Euro-Währungsraums benötigt.

Ebenfalls der Vergangenheit angehören wird ab dem 1. Februar 2016 das elektronische Lastschriftverfahren. Bei diesem Verfahren konnten Verbraucher beispielsweise einen Einkauf mit der Girokarte (ehem. EC-Karte) bezahlen, ohne dabei ihre PIN eingeben zu müssen.

Stattdessen erteilten sie eine Einzugsermächtigung durch Unterschrift. Dieses Bezahlen mittels Girokarte und Unterschrift statt PIN wird künftig nicht mehr möglich sein.

 

Jeder Verbraucher soll künftig ein Basis-Girokonto eröffnen können.

Eine Richtlinie aus Brüssel sieht vor, dass in Zukunft jeder EU-Bürger das Recht darauf haben soll, ein Girokonto mit Basisfunktionen zu eröffnen und zu führen. Diese EU-Richtlinie muss bis spätestens zum 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt sein.

Die Bundesregierung hat bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht und das erneuerte Zahlungskontengesetz soll aller Voraussicht nach im Frühjahr in Kraft treten.

Das Leistungsspektrum des Girokontos soll Bareinzahlungen, Bargeldabhebungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen umfassen. Außerdem soll das Online-Banking zum Leistungspaket gehören. Allerdings wird ein solches Basis-Girokonto meistens auf Guthabenbasis geführt werden, ein Dispokredit oder ein Überziehungsrahmen sind somit nicht vorgesehen.

Die Kontoeröffnung soll unabhängig von der Bonität des Verbrauchers erfolgen. Die Entgelte, die die Geldhäuser für ein solches Basiskonto in Rechnung stellen dürfen, werden auf eine angemessene Höhe beschränkt. Bislang waren nur Sparkassen in ein paar Bundesländern gesetzlich dazu verpflichtet, jedem ein Girokonto zu ermöglichen.

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Volks- und Raiffeisenbanken sowie viele Privatbanken hatten zwar auf freiwilliger Basis einer Selbstverpflichtung zugestimmt. In der Praxis traten jedoch immer wieder Schwierigkeiten auf, wenn ein Verbraucher mit schlechter Bonität oder anderweitig ungünstigen Voraussetzungen ein sogenanntes Jedermannskonto eröffnen wollte. In Zukunft müssen alle Geldhäuser von Gesetzes wegen solche Basiskonten anbieten.

Verweigert eine Bank oder Sparkasse künftig trotzdem ein Girokonto, kann sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dazu verpflichtet werden, den Antrag anzunehmen. Außerdem muss die Bank oder Sparkasse mit einem Bußgeld rechnen.

Das Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen soll für alle Verbraucher in der EU gelten. Dazu gehören auch Obdachlose, Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können.

Diese Personenkreise können ihre Identität oft nicht so belegen, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes erfüllt sind. Deshalb reichen bei ihnen in Zukunft Meldebescheinigungen für eine Kontoeröffnung aus. Allerdings müssen die Meldebescheinigungen bestimmten Vorgaben gerecht werden, beispielsweise ein Foto enthalten.

Eine weitere Neuerung soll die Transparenz für Verbraucher verbessern. So verpflichtet der Gesetzgeber Banken und Sparkassen dazu, ihre Kunden künftig sowohl vor einem Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit über die Entgelte zu informieren, die für die jeweiligen Dienste in Rechnung gestellt werden.

Im Internet soll außerdem eine Vergleichsseite eingerichtet werden, die dabei helfen soll, einen günstigen Anbieter zu finden. Zusätzlich soll es einheitliche Standards geben, die den Wechsel der Bank erleichtern sollen. So ist geplant, dass bei einem Wechsel innerhalb Deutschlands die bisherige und die neue Bank zusammenarbeiten und Überweisungen sowie Lastschriftmandate intern übertragen sollen.

 

Der Schutz vor Pfändungen bei Krediten wird bessert.

Eine EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite soll den Schutz vor Pfändungen und Zwangsvollstreckungen erhöhen. Die EU-Vorgaben müssen bis zum 21. März 2016 in nationales Recht umgesetzt sein.

Die Bundesregierung hat bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Darin ist außerdem vorgesehen, dass auch die Transparenz bei Dispositionskrediten erhöht werden soll.

Ab März 2016 müssen die Kreditinstitute die Bonität ihrer Kunden vor der Vergabe von Immobilienkrediten intensiver prüfen und die Bonitätsprüfung belegen. Kommt ein Kreditinstitut diesen Pflichten nicht nach, kann der Kreditnehmer den Darlehensvertrag jederzeit kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.

Außerdem darf das Kreditinstitut in einem solchen Fall für die Darlehenslaufzeit bis zur Kündigung nur den üblichen Marktzins in Rechnung stellen. Eine Folge dieser neuen Vorgaben könnte sein, dass die Kreditinstitute Darlehensanträge künftig öfter abweisen werden, wenn der Antragsteller keine ausreichende Bonität vorweisen kann.

Vermittler von Immobiliendarlehen brauchen in Zukunft einen Eintrag im Vermittlungsregister der Industrie- und Handelskammer. Außerdem müssen sie künftig regelmäßig einen Sachkundenachweis vorlegen und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

Eine weitere Neuerung sieht ein Verbot von sogenannten Kopplungsgeschäften vor. Darlehen, bei denen die Vermittlung nur in Kombination mit weiteren Finanzprodukten wie beispielsweise Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren erfolgt, sind somit in Zukunft nicht mehr erlaubt.

Bauspar- und Riesterverträge fallen aber nicht unter dieses Verbot. Die Widerrufsfrist bei neu abgeschlossenen Immobilienkrediten mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung sinkt auf zwölf Monate und 14 Tage.

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Eine Verbesserung für Verbraucher steht auch bei Dispositionskrediten an. So sind Banken und Sparkassen in Zukunft dazu angehalten, auf ihren Internetseiten gut sichtbar und verständlich darüber zu informieren, wie hoch die Zinsen für einen Dispokredit sind.

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