Welche Bankgebühren Kunden nicht bezahlen müssen

Liste: Welche Bankgebühren Kunden nicht bezahlen müssen 

Heutzutage führt eigentlich kein Weg mehr am Girokonto vorbei, denn ein Großteil aller Zahlungen wird mittlerweile bargeldlos abgewickelt. Nun gibt es aber immer wieder Unstimmigkeiten darüber, wofür Banken und Sparkassen Gebühren erheben dürfen und wofür nicht. Zu vielen Punkten gibt es zwar Gerichtsurteile. 

So manche Bank ignoriert jedoch die Rechtsprechung, setzt auf die Unwissenheit ihrer Bankkunden oder weist Reklamationen und Einsprüche mit wohl formuliert klingenden Begründungen zurück.  

Liste: Welche Bankgebühren Kunden nicht bezahlen müssen

Bankkunden müssen es nicht hinnehmen, wenn ihnen unzulässige Gebühren in Rechnung gestellt werden. Um sich wehren zu können, muss aber natürlich bekannt sein, welche Entgelte zulässig und welche nicht zulässig sind.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Bankgebühren sind immer dann unzulässig, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet ist. Außerdem dürfen keine Kosten für Tätigkeiten berechnet werden, die die Bank in ihrem eigenen Interesse durchführt.

Konkret müssen Kunden folgende Bankgebühren nicht bezahlen:

·         Ein- und Auszahlungen:

Wird für das Girokonto ein Pauschalpreis in Rechnung gestellt, dürfen Ein- und Auszahlungen nicht noch zusätzlich berechnet werden. Sieht das Gebührenmodell vor, dass für das Konto ein Grundpreis und eine Einzelgebühr für jeden Buchungsvorgang fällig wird, müssen mindestens fünf Vorgänge pro Monat kostenfrei sein. (BGH, Az. XI ZR 80/93 und XI ZR 217/95)

Aber Achtung: § 675 Abs. 4 Satz 1 BGB wurde neu geregelt. Demnach kann ein Zahlungsdienstleister ein Entgelt für einen Zahlungsdienst verlangen. Nach der Definition des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes handelt es sich bei Diensten, die eine Bareinzahlung auf ein Konto ermöglichen, um Zahlungsdienste. Folglich könnte die Bank eine Gebühr für Ein- und Auszahlungen erheben.

Eine abschließende Rechtsprechung unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage gibt es jedoch derzeit noch nicht.

·         Geldautomat:

Eine Bank darf grundsätzlich für Auszahlungen am Geldautomaten Gebühren verlangen. In diesem Fall muss es aber für den Bankkunden möglich sein, am Bankschalter kostenfrei Geld von seinem Konto abzuheben. Andersherum kann die Bank Gebühren für Auszahlungen am Bankschalter berechnen, wenn das Geldabheben am Geldautomat kostenlos ist. (BGH, Az. XI ZR 217/95) Eine Möglichkeit, um kostenfrei an sein Geld zu kommen, muss es also immer geben.

·         Kontoauszüge:

Die Bank darf für Kontoauszüge kein Geld verlangen. (§ 307 BGB) Fordert der Bankkunde die Bank jedoch ausdrücklich dazu auf, ihm die Kontoauszüge per Post zuzuschicken, darf die Bank hierfür Gebühren erheben.

·         Nachforschungsauftrag:

Stellt der Kunde einen Nachforschungsauftrag, beispielsweise weil eine Überweisung den Empfänger nicht erreicht und er dies nicht verschuldet hat, muss die Bank den Nachforschungsauftrag kostenfrei durchführen. (Landgericht Frankfurt, Az. 2/2 O16/99 )

·         Reklamation:

Fällt dem Kunden ein Buchungsposten auf, der ihm unklar oder für ihn nicht nachvollziehbar ist, kann er ihn reklamieren. Die Überprüfung durch die Bank muss kostenlos sein. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Buchung ordnungsgemäß war. (Landgericht Köln, Az. 26 O 30/00)

·         Rücklastschriften:

Führt die Bank eine Lastschrift, eine Überweisung oder einen Dauerauftrag nicht aus, weil das Konto nicht gedeckt ist, dürfen hierfür keine Gebühren berechnet werden. Die Deckungsprüfung ist nämlich keine Leistung für den Kunden, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank. (BGH, Az. XI ZR 296/96, XI ZR 5/97 und XI ZR 197/00) Die Bank darf die Rechtsprechung auch nicht dadurch umgehen, dass sie eine Strafgebühr für die Rückgabe einer Lastschrift unter dem Namen Schadensersatz verlangt. (BGH, Az. XI ZR 154/04)

·         Benachrichtigungen über nicht ausgeführte Lastschriften:

Die Bank ist dazu verpflichtet, den Kunden zu informieren, wenn eine Lastschrift, eine Überweisung oder ein Dauerauftrag mangels Deckung nicht ausgeführt wurde. Damit kommt die Bank ihrer Pflicht zur Schadensminderung nach.

Eine Gebühr durfte die Bank hierfür bislang nicht erheben. (BGH XI ZR 197/00) Nachdem die EU-Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt wurde, gilt dies jetzt aber so nicht mehr. Die Bank darf zwar die Rückgabe einer Lastschrift nicht berechnen, sich aber die Auslagen für die Benachrichtigung darüber erstatten lassen. Der BGH hat dies bestätigt. (BGH Az. XI ZR 290/11)

·         Freistellungsaufträge:

Richtet der Bankkunde einen Freistellungsauftrag ein oder ändert er einen bestehenden Freistellungsauftrag, darf dies nicht in Rechnung gestellt werden. (Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 1821/97)

·         Pin:

Schickt die Bank dem Kunden die Pin auf dem Postweg zu und geht dieser Brief unterwegs verloren, muss die Bank kostenlos einen Ersatzbrief erstellen und zuschicken. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kunde den Brief verloren oder seine Pin vergessen hat. (Landgericht Frankfurt/M., Az. 2/2 O 46/99).

·         Kreditkarte:

Wird die Kreditkarte oder die Maestrokarte (ehemals ec-Karte) gekündigt, muss die Bank dem Kunden die Jahresgebühr anteilig erstatten. (OLG Frankfurt, Az. 1 U 108/99)

·         Kontopfändung:

Für die Bearbeitung von Kontopfändungen und die monatliche Überprüfung der Geldein- und -ausgänge darf die Bank keine Gebühren in Rechnung stellen. Sie ist nämlich von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, eine Pfändung zu bearbeiten. Die Kosten für eine Vorpfändung oder ein Zahlungsverbot muss der Kunde ebenfalls nicht bezahlen. (BGH, Az. XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99)

·         Pfändungsschutzkonto:

Das sogenannte P-Konto ist kein eigenständiges Kontomodell, sondern lediglich eine Variante des Girokontos. Ein neu eröffnetes Girokonto, das als P-Konto geführt wird, darf deshalb nicht mehr kosten als ein gewöhnliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsumfang bei dieser Bank. Wird ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, dürfen die Kontogebühren nach der Umstellung nicht erhöht werden. (BGH, Az. XI ZR 500/11, XI ZR 145/12 und XI ZR 260/12)

Darlehenskonto:

Richtet die Bank eigens ein Konto ein, über das ein Darlehen abgewickelt wird, darf dieses Konto nicht mit Gebühren belastet werden. Ein solches Darlehenskonto liegt nämlich im Eigeninteresse der Bank, die die Tilgungszahlungen verbuchen muss. (BGH, Az. XI ZR 388/10) Für das Girokonto des Kunden, von dem die Darlehensraten abgebucht werden, gilt dies aber nicht.

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