Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Geld und Kredit, 2. Teil

Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Geld und Kredit, 2. Teil

Wie jedes Jahr gibt es auch 2016 ein paar Neuerungen für Verbraucher. So werden Kontonummer und Bankleitzahl endgültig von der IBAN ersetzt und jeder Verbraucher soll in Zukunft einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen haben.

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Außerdem soll es bei Krediten einen besseren Schutz vor Pfändungen und Zwangsvollstreckungen geben. Diese Änderungen im Bereich Geld und Kredit haben wir im 1. Teil der Übersicht erläutert.

Weiter geht es nun mit dem 2. Teil:

 

Im Insolvenzfall einer Bank oder Sparkasse erhalten Kunden ihr Geld schneller wieder.

Wird eine Bank oder Sparkasse insolvent, sollen Kunden ihre Einlagen künftig innerhalb von sieben Arbeitstagen zurückbekommen. Derzeit darf die Rückzahlung bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. In Deutschland tritt die neue Regelung zum 1. Juni 2016 in Kraft, in der EU soll sie bis spätestens 2024 umgesetzt sein.

Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie, die jeden Mitgliedsstaat der Europäischen Union dazu verpflichtet, ein System zur Einlagensicherung zu etablieren.

In Deutschland gibt es aber schon seit mehreren Jahren einen freiwilligen Einlagenschutz für Kundengelder, der die gesetzlich geregelte Einlagensicherung ergänzt und den geschützten Betrag pro Kunde deutlich erhöht. Hinzu kommen die eigenen Sicherungssysteme der Privatbanken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, den Schutz noch einmal aufstocken.

 

Bei Freistellungsaufträgen muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen wird die sogenannte Abgeltungssteuer erhoben. Ihr Steuersatz beläuft sich auf 25 Prozent, dazu kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchsteuer. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, behalten die Geldinstitute die Kapitalsteuer vollständig ein und führen sie ans Finanzamt ab.

Der Anleger kann sich dann den Freibetrag über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Der Freibetrag beträgt 801 Euro jährlich, bei Eheleuten verdoppelt er sich auf 1.602 Euro Pro Jahr. Kapitalerträge bis zum Freibetrag müssen nicht versteuert werden. Liegt dem Geldinstitut ein Freistellungsauftrag vor, wird die Abgeltungssteuer bis zum Freibetrag nicht abgeführt, so dass sich der Anleger dieses Geld dann nicht mehr über die Steuererklärung zurückholen muss.

Neu ist seit Jahresbeginn 2016 aber, dass ein Freistellungsauftrag nur noch dann gültig ist, wenn der Anleger dem Geldinstitut seine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Liegt dem Geldinstitut die Steuer-Identifikationsnummer nicht vor, verliert auch ein bereits erteilter Freistellungsauftrag seine Gültigkeit.

Dabei ist das Geldinstitut nicht dazu verpflichtet, den Anleger auf die fehlende Nummer hinzuweisen oder sie anzufordern. Stattdessen muss der Anleger selbst aktiv werden. Betroffen sind allerdings nur die Anleger, die ihren Freistellungsauftrag schon vor 2011 erteilt haben. Bei allen Aufträgen, die danach erteilt wurden, wurde die Steuer-Identifikationsnummer auf dem Formular bereits abgefragt.

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Die Pflicht zur Angabe der Steueridentifikationsnummer bei einem Freistellungsauftrag gilt für sämtliche Bankverbindungen und Depots. Außerdem muss sie für alle Kontoinhaber angegeben werden. Eheleute und Lebenspartner, die ein Gemeinschaftskonto führen, müssen also beide ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben.

Die Steuer-Identifikationsnummer setzt sich aus elf Ziffern zusammen und ist auf Steuerbescheiden und der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Wer seine Nummer nicht mehr findet, kann sie zudem beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.

 

Das Bausparkassengesetz wird reformiert.

Bausparkassen wurden seinerzeit ins Leben gerufen, um mit dem Status als Sonderbanken die Möglichkeit zu haben, stabile und kostengünstige Baufinanzierungen unabhängig vom schwankenden Marktzinsniveau anbieten zu können.

Marktunabhängig können Bausparkassen in der Praxis aber schon lange nicht mehr operieren, denn durch das anhaltende Niedrigzinsniveau sind Baudarlehen insgesamt günstig zu haben. Die Konkurrenz wiederum führt dazu, dass Bausparkassen mit ihren Bauspardarlehen als Kernprodukt zu wenig Geld verdienen. Ein reformiertes Bausparkassengesetz, das vermutlich im Frühjahr 2016 in Kraft treten wird, soll hier Abhilfe schaffen.

So ist geplant, dass die Beleihungsgrenzen auf 100 Prozent erhöht werden. Bislang ist die Höhe, bis zu der Bausparkassen die Objekte, die sie finanzieren, beleihen, auf 80 Prozent des Werts beschränkt. Kostet eine Immobilie beispielsweise 200.000 Euro, kann derzeit ein Baudarlehen von höchstens 160.000 Euro gewährt werden.

In Zukunft soll die volle Summe möglich sein. Eine weitere Änderung soll darin bestehen, dass Kunden als Mitglieder einer Zweckspargemeinschaft mit besonderen Regelungen definiert werden. Bausparkassen sollen außerdem mehr Möglichkeiten haben, einen bestehenden Vertrag einseitig zu kündigen. Voraussetzung dafür wird aber die Zustimmung der Finanzaufsicht sein.

In Anlehnung an das Pfandbriefgesetz sieht der Gesetzesentwurf zudem vor, dass Bausparkassen in Zukunft bei der Darlehensvergabe durch eine Versicherung des Grundstücks, das mit dem Grundpfandrecht belastet wird, abgesichert sind. Ohne eine solche Versicherung würde es zu Lasten des Kreditnehmers gehen, wenn sein hypothekenbelastetes Haus beispielsweise durch einen Brand komplett zerstört wird.

Da es in der Praxis aber mangels Masse in aller Regel zu einem Ausfall kommt, müsste die Gemeinschaft der Bausparer den Kreditausfall schultern. Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme dazu erläutert, dass die strittige Versicherung, die bisher nur bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten vorgeschrieben ist, seiner Ansicht nach nicht erforderlich sei. Gleichwohl sollen Bausparkassen künftig die Möglichkeit haben, Pfandgeschäfte zu betreiben, um sich dadurch neue Wege der Refinanzierung zu erschließen.

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Matthias Kumpertz, - Finanzberater und Marlene Heuer,- Finanzberaterin, sowie Christian Gülcan, Unternehmer, Kryptoinvestor, VC Investor, Gründer, Kreditnehmer, Betreiber und Redakteur der Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzen, Kapital, Finanzierungen und Banken. Anleitungen, Investments und Finanzpläne für Verbraucher und Investoren. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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