6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 3. Teil

6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 3. Teil

Das sogenannte Chargeback-Verfahren hilft dabei, ungerechtfertigte Belastungen der Kreditkarte zurückzufordern. Das können zum Beispiel doppelt abgebuchte Rechnungen, fehlerhafte Rechnungsbeträge oder Zahlungen für Ware sein, die der Kreditkarteninhaber nie erhalten hat. Doch nicht jeder Karteninhaber kennt das Verfahren und weiß, wie es funktioniert. Deshalb beantworten wir die sechs wichtigsten Fragen dazu.

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6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 3. Teil

Dabei ging es zunächst darum, was das Chargeback-Verfahren konkret ist und wie der Karteninhaber fehlerhafte Buchungen reklamieren sollte. Außerdem haben wir erklärt, welche Kreditkartenzahlungen sofort storniert werden können und für welche Kreditkartenzahlungen das Chargeback-Verfahren ansonsten vorgesehen ist.

Hier ist der 3. Teil!:

  1. Wie kann der Kreditkarteninhaber sein Geld im Fall einer Insolvenz zurückholen?

Das Chargeback-Verfahren schützt nicht nur, wenn Probleme mit einem Händler auftreten. Stattdessen sichert es auch den Fall ab, dass ein Anbieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, Insolvenz anmelden muss und die vereinbarte, bereits bezahlte Leitung nicht mehr erbringen kann.

Eine solche Situation fällt als Grund für das Chargeback-Verfahren unter den Punkt „Ware/Leistung nicht erhalten“. Melden kann der Karteninhaber das Problem über das normale Reklamationsformular.

Allerdings wird es im Insolvenzfall schwieriger, die notwendigen Nachweise vorzulegen. Außerdem kommen ein paar Besonderheiten dazu, wenn das Datum, zu dem die Leistung erfolgen sollte, in der Zukunft liegt.

Beispiel: Pleite einer Fluggesellschaft

Geht eine Airline pleite, bevor der Flug stattgefunden hat, kann es kompliziert werden. Wie die Chancen stehen, dass der Karteninhaber sein Geld wiederbekommt, hängt von mehreren Faktoren ab.

Wichtig ist zunächst einmal, dass der Karteninhaber ermittelt, ob er überhaupt auf das Chargeback-Verfahren zurückgreifen kann. Denn allein die Zahlung mit der Kreditkarte reicht als Begründung nicht aus.

Hat der Karteninhaber eine Pauschalreise gebucht, kann er das Chargeback-Verfahren zunächst nicht nutzen. Stattdessen muss er sich an den Reiseveranstalter wenden. Das liegt daran, dass Reiseveranstalter für Pauschalreisen eine Insolvenzversicherung abschließen müssen. Erst und nur wenn die Ansprüche aller Reisenden nicht über die Versicherungssumme abgedeckt werden können, kommt das Chargeback-Verfahren ins Spiel.

Anders sieht es aus, wenn der Karteninhaber den Flug direkt bei der Fluggesellschaft gebucht und mit Kreditkarte bezahlt hat. Dann kann er das Geld per Chargeback zurückfordern.

Dazu sollte er bei seiner Bank

  • das ausgefüllte Reklamationsformular,

  • eine Kopie der Flugbuchung,

  • die Stornobestätigung als Nachweis dafür, dass der Flug nicht stattgefunden hat oder stattfinden wird, und

  • das Schreiben, mit dem die Erstattung der Flugkosten abgelehnt wird,

einreichen. Der Karteninhaber muss also den Nachweis erbringen, dass er versucht hatte, die Angelegenheit direkt mit der Fluglinie oder dem Insolvenzverwalter zu klären. Dazu sollte er sich schriftlich an die Airline oder den Insolvenzverwalter wenden, die Erstattung des Ticketpreises fordern und eine Frist für die Antwort setzen. Läuft die Frist ohne Ergebnis ab, kann der Karteninhaber seine Bank einschalten.

Es kann sein, dass der Karteninhaber keine Stornobestätigung erhalten hat oder der Flug noch gar nicht storniert wurde. Das passiert zum Beispiel, wenn das geplante Flugdatum noch recht weit in der Zukunft liegt.

In aller Regel findet sich dann aber auf der Internetseite der Fluglinie oder des Insolvenzverwalters der Hinweis, dass keine Flüge mehr stattfinden werden. Der Karteninhaber sollte in diesem Fall einen Screenshot von der Internetseite ausdrucken und als Nachweis bei der Bank vorlegen.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Karteninhaber den Flug über einen Reisevermittler gebucht hat. Die Banken leiten dann zwar oft das Chargeback-Verfahren ein und der Kunde bekommt sein Geld wieder. Allerdings kann sich danach das Reiseportal beim Karteninhaber melden und den Ticketpreis einfordern.

Reiseportale argumentieren damit, dass sie die Leistung nur vermitteln, der Leistungserbringer aber die Fluglinie ist. Und in den AGB wäre die Haftung für vermittelte Leistungen ausgeschlossen. Allerdings ist es so, dass der Karteninhaber das Geld nicht direkt an die Fluglinie bezahlt. Stattdessen fließt die Kreditkartenzahlung zuerst an den Reisevermittler, der den Betrag anschließend an die Airline weiterleitet.

Rechtlich ist nicht geklärt, ob sich der Karteninhaber das Geld für einen Flug, der wegen der Insolvenz der Airline nicht durchgeführt wird, von dem Portal zurückholen kann, das den Flug vermittelt hat.

Experten halten in diesem Fall das Chargeback-Verfahren aber für zulässig, denn ihrer Ansicht nach hat das Reiseportal keinen Anspruch auf die Zahlung des Preises für den vermittelten Flug.

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Anderes Beispiel: Pleite eines Reiseveranstalters

Eine Insolvenz kann nicht nur eine Airline oder ein Hotel, sondern auch einen Reiseveranstalter treffen. Hat der Karteninhaber nur eine einzelne Leistung, also zum Beispiel einen Flug oder einen Hotelaufenthalt, über den insolventen Reiseveranstalter gebucht und die Buchung mit seiner Kreditkarte bezahlt, kann er sich das Geld über das Chargeback-Verfahren zurückholen.

Dazu reicht er bei seiner Bank das Reklamationsformular und die Buchungsunterlagen samt Stornobestätigung des Reiseveranstalters sein.

Anders sieht es aus, wenn der Reiseveranstalter das Geld gleich an das Hotel oder die Fluggesellschaft weitergeleitet hat. Dann wird das Chargeback-Verfahren nicht greifen. Andererseits kann die Airline oder das Hotel dann auch die Leistung nicht verweigern. Denn sie ist ja bereits bezahlt.

Im Unterschied zu Einzelleistungen scheidet das Chargeback-Verfahren bei einer Pauschalreise zunächst aus. Durch die Insolvenzversicherung, die der Reiseveranstalter abschließen muss, ist nämlich schon ein Schutz gegeben.

Auf dem Reisesicherungsschein, den der Karteninhaber bei der Buchung bekommt, ist angegeben, an welche Versicherung er sich wegen der Erstattung wenden muss.

Reicht die Versicherungssumme nicht aus, um die Rückforderungsansprüche aller Kunden zu bedienen, kann der Karteninhaber auf das Chargeback-Verfahren zurückgreifen.

Dafür braucht er eine schriftliche Bestätigung des Versicherers, aus der hervorgeht, dass er nur eine anteilige oder gar keine Entschädigung bekommt. Diese Erklärung reicht er dann mit den anderen Reiseunterlagen und dem ausgefüllten Reklamationsformular bei der Bank ein.

  1. Greift das Chargeback-Verfahren auch bei einer stornierten Leistung?

Storniert der Anbieter eine Leistung wie zum Beispiel eine gebuchte Reise, klappt ein Chargeback nur unter bestimmten Umständen. Meldet sich der Anbieter nach dem Storno nicht mehr und bietet keinen Ersatz an, muss sich der Karteninhaber zunächst mit dem Anbieter in Verbindung setzen.

Auch hier sollte er wieder eine Frist für die Rückmeldung setzen. Passiert daraufhin nichts, kann der Karteninhaber die Bank einschalten.

Gleiches gilt, wenn der Anbieter zwar einen Ersatz wie zum Beispiel eine Gutschrift anbietet, diese Leistung dann aber ausbleibt. Der Karteninhaber sollte den Anbieter in diesem Fall zunächst schriftlich auffordern, die Ersatzleistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen.

Anschließend kann er sich an seine Bank wenden und das Chargeback-Verfahren mit der Begründung auslösen, dass der Anbieter nicht reagiert oder die Ersatzleistung verweigert hat.

Ein Chargeback wird jedoch nicht funktionieren, wenn der Karteninhaber mit der Ersatzleistung unzufrieden ist. Bietet der Anbieter zum Beispiel nur einen Gutschein an, der Karteninhaber will aber sein Geld zurück, wird er das über das Chargeback-Verfahren nicht durchsetzen können. In solchen Fällen wird nur der Gang vors Gericht bleiben.

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Ein Gedanke zu „6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 3. Teil“

  1. Joa, ich Dulli bin halt ernsthaft damals zu faul gewesen, ordentlich zu recherchieren und habe darauf gehofft, dass sich das alles von alleine klärt, dem war dann nicht so! 😀
    Whatever, jetzt weiß ich’s ja besser und das bisschen Geld hätte mir damals auch nicht viel gebracht ¯\_(ツ)_/¯

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