Geld und Finanzen: Das ändert sich 2018, Teil 2

Geld und Finanzen: Das ändert sich 2018, Teil 2

Wie jedes Jahr bringt auch 2018 ein paar Änderungen und Neuerungen mit sich. Was im Bereich Geld und Finanzen anders wird, haben wir in einer zweiteiligen Übersicht zusammengestellt.

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Dabei haben wir in Teil 1 aufgezeigt, dass ab Ende 2018 keine 500-Euro-Banknoten mehr ausgegeben werden, in der Eurozone Überweisungen in Echtzeit möglich werden sollen und eine neue Zahlungsdienste-Richtlinie in Kraft tritt.

Weiter geht es mit Teil 2:

 

Für Riester-Sparer gibt es Verbesserungen

Wer eine Riester-Rente bespart, kann sich über ein paar Nachbesserungen freuen. So erhöht der Gesetzgeber die Grundzulage. Außerdem kann der Riester-Sparer wählen, wann eine so genannte Kleinbetragsrente ausbezahlt wird. Für diese fallen dann auch weniger Steuern an. Und auf die Grundsicherung wird die Riester-Rente nicht mehr voll angerechnet.

Höhere Grundzulage

Die staatliche Zulage für Riester-Sparer fällt ab dem 1. Januar 2018 um 21 Euro höher aus. Damit beträgt sie nun 175 Euro, vorher waren es 154 Euro. Die volle Zulage bekommt der Riester-Sparer, wenn er jährlich mindestens vier Prozent seines Bruttoeinkommens in den Vertrag einzahlt (bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro).

Da die staatliche Förderung auf die Eigenbeträge angerechnet wird, muss der Riester-Sparer nun weniger einzahlen, um die Zulage in voller Höhe zu bekommen. Ein Beispiel: Ein alleinstehender Sparer hat ein Jahreseinkommen von 35.000 Euro brutto. Für die volle Zulage musste er bisher 1.246 Euro in seinen Riester-Vertrag einzahlen (4 Prozent vom Bruttojahreseinkommen minus Zulage). Durch die höhere Förderung sinkt seine Eigenleistung auf 1.225 Euro.

Die Zulagen für Kinder bleiben gleich. Sie belaufen sich wie gehabt auf 185 Euro für Kinder, die vor dem 31. Dezember 2007 geboren wurden, und auf 300 Euro für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Welt kamen. Allerdings werden auch die Kinderzulagen auf die selbst eingezahlten Beträge angerechnet.

 

Wählbarer Zeitpunkt und weniger Steuern bei einer Kleinbetragsrente

Sind die Rentenansprüche aus einem Riester-Vertrag gering, konnte der Versicherer dem Riester-Sparer bisher gleich am Anfang der Auszahlungsphase einen Einmalbetrag als Abfindung auszahlen. Mit Jahresbeginn 2018 muss der Riester-Sparer bei neuen Verträgen eine Wahlmöglichkeit haben. Dabei kann der Riester-Sparer entscheiden, ob die Auszahlung der sogenannten Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder erst zum 1. Januar des Folgejahres erfolgen soll.

Die spätere Auszahlung bringt den Vorteil mit sich, dass der Riester-Sparer dann erstmals das ganze Jahr über Rentner ist. Und weil mit dem Renteneintritt die Einkünfte meist sinken, kann sich auch eine geringere Steuerlast für die ausgezahlte Abfindung ergeben.

Apropos Steuern: Bisher war die Abfindung im Jahr ihrer Auszahlung voll steuerpflichtig. In Zukunft wird nur noch ein ermäßigter Steuersatz angewendet. Diese Regelung gilt erstmals für Kleinbetragsrenten, die im Jahr 2018 ausbezahlt und bei der Steuererklärung für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.

 

Keine volle Anrechung der Riester-Rente auf die Grundsicherung mehr

Fällt die gesetzliche Altersrente sehr gering aus, kann sie durch die Grundsicherung aufgestockt werden. Damit erhöhen sich die Alterseinkünfte auf Sozialhilfe-Niveau. Hatte ein Rentner die Grundsicherung beantragt, wurden bislang aber alle seine Einkünfte berücksichtigt. Ergaben seine gesetzliche Altersrente plus seine Riester-Rente zusammen weniger als die Grundsicherung, hatte er im Prinzip umsonst in seinen Riester-Vertrag eingezahlt.

Denn er erhielt genauso viel staatliche Unterstützung wie jemand, der nicht jahrelang einen Riester-Vertrag bespart und so Geld in seine Altersvorsorge investiert hatte.

Seit dem 1. Januar 2018 werden Riester-Renten nun nicht mehr in vollem Umfang auf die Grundsicherung angerechnet. Stattdessen bleibt bei Geringverdienern ein monatlicher Freibetrag von 100 Euro außen vor. Fällt die Riester-Rente höher aus, bleiben 30 Prozent des Betrags, der über den Freibetrag von 100 Euro hinausgeht, anrechnungsfrei. Damit können künftig bis zu 208 Euro monatlich aus der Anrechnung herausgenommen werden. Das entspricht dem halben Regelbedarf für Alleinstehende, der sich im Jahr 2018 auf 416 Euro beläuft. Voraussetzung ist aber, dass die Riester-Rente komplett als lebenslange Zusatzrente ausgezahlt wird.

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Die betriebliche Altersvorsorge wird attraktiver

Mit Jahresbeginn 2018 soll die Betriebsrente zu einer attraktiveren Möglichkeit für die Altersvorsorge werden. Spart der Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung Geld fürs Alter an, wird dafür zum einen der steuerfreie Höchstbetrag von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angehoben. Da diese Beitragsbemessungsgrenze 2018 bei 6.500 Euro liegt, entspricht das 520 Euro. Der Höchstbetrag, der bei den Sozialversicherungen frei bleibt, beträgt aber auch weiterhin nur vier Prozent.

Rentner, die in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, mussten bisher die vollen Beitragssätze auf betriebliche Riester-Renten zahlen, obwohl auf die Einzahlungen ja schon in der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden. Solche Angebote lohnten sich deshalb bislang kaum. An diesem Punkt wurde daher nachbessert: Für betriebliche Riester-Verträge, die seit dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, werden in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr fällig.

Eine weitere Neuerung ist, dass mit dem Tarifpartnermodell eine neue Variante der betrieblichen Altersvorsorge zur Auswahl steht. Das Tarifpartnermodell, das auch Sozialpartnermodell genannt wird, soll eine Betriebsrente per Tarifvertrag sein, bei der sich die spätere Rente aus den eingezahlten Beiträgen errechnet. Der Arbeitgeber haftet aber nicht für die garantierte Rente.

Durch diesen Haftungsausschluss möchte der Gesetzgeber erreichen, dass künftig mehr Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge durch eine Entgeltumwandlung anbieten. Denn beim Tarifpartnermodell müssen die Unternehmen keine Rücklagen mehr bilden, damit die garantierten Renten später auch tatsächlich ausgezahlt werden können.

Stattdessen müssen sie sich nur dazu verpflichten, die Beiträge an einen entsprechenden Anbieter weiterzuleiten.

Außerdem gilt:

  • Die Tarifpartner können ein sogenanntes Opt-Out Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer innerhalb des Tarifpartnermodells automatisch Teile ihres Einkommens fürs Alter ansparen, wenn sie der betrieblichen Altersvorsorge nicht widersprechen. Bisher lief es andersherum: Wollte ein Arbeitnehmer die betriebliche Altersrente nutzen, musste er aktiv werden und einen entsprechenden Vertrag abschließen.
  • Unterstützt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit geringem Einkommen beim Sparen, profitiert er von einer Steuervergünstigung. Beläuft sich das monatliche Bruttoeinkommen des Mitarbeiters auf unter 2.200 Euro, kann der Arbeitgeber 30 Prozent des Sparbeitrags mit seinem Lohnsteueranteil verrechnen. Bei einem Zuschuss von 240 bis 480 Euro jährlich, bringt das dem Arbeitgeber eine Ersparnis von 72 bis 144 Euro ein. Allerdings bleibt der Zuschuss eine freiwillige Sache. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet.

Ab 2019 wird der Arbeitgeber außerdem verpflichtet sein, den Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherungsbeiträge, den er in der Ansparphase bei der Entgeltumwandlung einspart, anteilig als Zuschuss in den Vertrag einfließen zu lassen. Wie viel davon beim Arbeitnehmer ankommen wird, wird sich allerdings nach den Regelungen im jeweiligen Tarifvertrag richten.

Die Besteuerung von Investmentfonds unterliegt neuen Regeln

Bisher waren Erträge auf Fondsebene in Deutschland steuerfrei. Erst der Anleger wird zur Kasse gebeten. So muss er seine Erträge und Kursgewinne aus Fondanteilen mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent, eventuell plus Soli und Kirchensteuer, versteuern. Berücksichtigt wird dabei aber der Sparerfreibetrag von 801 Euro. Seit dem 1. Januar 2018 läuft es anders.

Nun müssen Fonds, die in Deutschland zugelassen sind, auf Erträge wie Dividenden, Mieten oder Gewinne aus Immobilienverkäufen selbst Steuern bezahlen. Diese Erträge unterliegen einem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Nur für reine Rentenfonds gilt die neue Regelung nicht.

Durch die Besteuerung auf Fondsebene kommt beim Anleger weniger von den Gewinnen an. Das Gesetz zur Investmentsteuerreform sieht als Ausgleich deshalb vor, dass die Ausschüttungen und Verkäufe nur noch anteilig besteuert werden. Wie hoch der steuerfreie Teil ausfällt, hängt von der Fondsart ab. Bei Aktienfonds bleiben von den Gewinnen 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent und bei offenen Immobilienfonds, die hauptsächlich im Ausland anlegen, 80 Prozent steuerfrei.

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Schöpft der Anleger den Sparerfreibetrag von 801 Euro nicht aus, bringt ihm die Teilfreistellung aber nichts. Denn in diesem Fall werden die Erträge, die durch die Besteuerung schon auf Fondsebene niedriger ausfallen, nicht ausgeglichen. Und: Die Neuregelung gilt für alle Fondsanteile. Hatte der Anleger Fondsanteile vor 2009 und damit vor der Einführung der Abgeltungssteuer gekauft, konnte er eine Wertsteigerung bislang steuerfrei verbuchen.

Mit der Neuregelung gab es aber einen Schnitt. Dadurch werden alte Fondsanteile, unabhängig vom Kaufdatum, fiktiv so behandelt, als habe der Anleger die Altanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu gekauft. Dabei bleiben Gewinne aus Altanteilen, die im Jahr 2017 realisiert wurden, noch steuerfrei. Für Gewinne aus Verkäufen von Fondsanteilen, die der Anleger vor 2009 angeschafft hatte, werden ab 2018 bis zur Marke von 100.000 Euro keine Steuern fällig. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt der Abgeltungssteuer.

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