Welche Gebühren dürfen Inkassobüros verlangen?
Wenn eine fällige Zahlung nicht geleistet wurde und der Gläubiger ein Inkassobüro einschaltet, kommen zusätzliche Kosten auf den Verbraucher zu. Allerdings dürfen die Gebühren des Inkassobüros nicht unendlich hoch ausfallen.
Ist der Verbraucher mit einer Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger ein Inkassobüro einschalten. Das Inkassobüro treibt die Forderung dann im Auftrag des Gläubigers ein. Voraussetzung ist aber immer, dass der Gläubiger einen durchsetzbaren und fälligen Anspruch gegenüber dem Verbraucher hat.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verbraucher eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen und die dazugehörige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
Entscheidet sich der Gläubiger dafür, ein Inkassobüro zu beauftragen, zuckt so mancher Verbraucher im ersten Moment erschrocken zusammen. Denn in dem Schreiben des Inkassobüros wird ein Betrag in Rechnung gestellt, der ein ganzes Stück höher sein kann als die ursprüngliche Forderung. Und grundsätzlich ist das durchaus rechtens.
Denn das Inkassobüro darf Gebühren für seine Tätigkeit berechnen. Allerdings sind nicht alle Kostenfaktoren, die in Schreiben von Inkassobüros immer wieder auftauchen, auch zulässig. Wir erklären in diesem Beitrag, welche Gebühren Inkassobüros berechnen dürfen, und welche nicht.
Inhalt
Was hat es mit der sogenannten Schadensminderungspflicht auf sich?
Selbst wenn der Verbraucher mit seiner Zahlung in Verzug ist, heißt das nicht, dass er automatisch und auf jeden Fall Inkassokosten bezahlen muss. Denn der Gläubiger hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Gläubiger keine Kosten verursachen darf, die unnötig oder unnötig hoch sind.
Stattdessen muss er versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten und in diesem Zuge das Mittel zur Beitreibung seiner Forderung einsetzen, das einerseits am effektivsten ist und andererseits die geringsten Kosten verursacht. Zur Veranschaulichung drei Beispiele:
- Hat ein Unternehmen eine eigene Mahnabteilung, ist es nicht zweckmäßig, wenn es ein Inkassounternehmen beauftragt. Denn das Inkassounternehmen übernimmt prinzipiell die gleichen Aufgaben wie die Mahnabteilung. Schaltet ein Unternehmen ein Inkassobüro ein, obwohl es über eine eigene Mahnabteilung verfügt, verursacht es also unnötige Kosten und verstößt damit gegen die Schadensminderungspflicht.
- Hat der Verbraucher der Forderung widersprochen und ist deshalb absehbar, dass es auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen wird, ist es effektiver, wenn der Gläubiger einen Rechtsanwalt einschaltet. Denn anders als ein Inkassobüro kann der Rechtsanwalt den Gläubiger vor Gericht vertreten. Hinzu kommt, dass die Gebühren des Rechtsanwalts zumindest anteilig in einem späteren Gerichtsverfahren angerechnet werden. Im Ergebnis ist das für den Verbraucher günstiger.
- Weiß der Gläubiger, dass der Verbraucher zahlungsunfähig ist, macht es keinen Sinn, ein Inkassobüro einzuschalten. Denn wenn der Verbraucher kein Geld hat, kann er die Forderung nicht bezahlen. Letztlich wird dem Gläubiger nichts anderes übrig bleiben, als einen Titel zu erwirken. Das kann er aber direkt in die Wege leiten, das Einschalten eines Inkassobüros ist überflüssig. Andersherum ist es ebenso überflüssig, ein Inkassobüro einzuschalten, wenn der Verbraucher die Forderung anerkannt und bereits in Aussicht gestellt hat, dass er die Zahlung in Kürze leisten wird.
Wie hoch dürfen die Kosten für Inkassodienstleistungen sein?
Lange Zeit gab es keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen dazu, wie Inkassogebühren berechnet werden müssen. Erst seit Ende 2013 gibt es zumindest eine Höchstgrenze für Inkassodienstleistungen. So gilt, dass ein Inkassobüro höchstens die Kosten in Rechnung stellen darf, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine Inkassotätigkeit fordern dürfte.
Die Höhe dieser Kosten hängt vom sogenannten Gegenstandswert ab. Der Gegenstandswert ist der Betrag, der den Wert des Rechtsstreits beziffert. Im Fall einer unbezahlten Rechnung entspricht der Gegenstandswert der Höhe der Hauptforderung. In § 13 RVG sind die Gebühren, die je nach Gegenstandswert erhoben werden dürfen, in einer Tabelle festgelegt.
Auf die Gebühren wird allerdings ein bestimmter Gebührensatz angewendet. Bei einer Inkassotätigkeit handelt es sich um eine außergerichtliche Vertretung und dafür erlaubt das RVG eine 0,5- bis maximal 2,5-fache Gebühr. In der Praxis werden Inkassobüros in aller Regel die sogenannte Mittelgebühr an, die dem 1,3-fachen Gebührensatz entspricht.
Bei der Berechnung der Inkassokosten wird die Gebühr für den jeweiligen Gegenstandswert also mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Eine Gebühr, die über den Satz von 1,3 hinausgeht, darf nur dann berechnet werden, wenn die Tätigkeit komplex oder sehr umfangreich war. Bei einer Inkassodienstleistung ist das aber nur äußerst selten der Fall.
Welche Gebühren dürfen Inkassobüros verlangen?
Neben der Hauptforderung und den Kosten, die das Inkassobüro für seine Tätigkeit berechnet, tauchen in der Forderungsaufstellung oft noch weitere Positionen auf. Einige dieser Kostenfaktoren sind zulässig, andere nicht.
Auslagenpauschale
Zu den Inkassogebühren kommt in aller Regel die sogenannte Auslagenpauschale dazu. Die Auslagenpauschale deckt die Kosten für Telefonate, Briefe, Kopien und das Porto ab. Das Erheben der Auslagenpauschale ist zulässig. Sie beläuft sich auf 20 Prozent des Gegenstandswertes, höchstens aber auf 20 Euro.
Verzugszinsen
Der Verbraucher muss als Schuldner Verzugszinsen bezahlen. Denn sie gleichen den Schaden aus, der dem Gläubiger durch die verspätete Zahlung entstanden ist. Die Höhe der Verzugszinsen ist aber gesetzlich geregelt. So beläuft sie sich bei Verbrauchergeschäften auf höchstens 5 Prozent über dem aktuellen Basiszins. Eine Abweichung davon ist nur in besonderen Fällen möglich.
Wie hoch der aktuelle Basiszins ist, wird regelmäßig auf der Internetseite der Bundesbank veröffentlicht. Der Verbraucher sollte prüfen, ob die Verzugszinsen ab dem richtigen Zeitpunkt berechnet wurden.
Mehrwertsteuer
Inkassobüros machen oft die Mehrwertsteuer geltend. Allerdings darf das Inkassobüro keine Mehrwertsteuer auf die Inkassogebühr verlangen, wenn der Gläubiger gewerblich handelt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn in diesem Fall kann der Gläubiger die Umsatzsteuer, die er an das Inkassobüro bezahlt hat, selbst steuerlich geltend machen. Folglich entsteht ihm kein Schaden.
Ärzte, Banken, Versicherungen und Kleinunternehmer beispielsweise sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Gehört der Gläubiger dieser Gruppe an, muss der Verbraucher die Mehrwertsteuer übernehmen. Im Unterschied dazu sind fast alle Gewerbetreibenden und sämtliche Kapitalgesellschaften, also beispielsweise GmbHs und AGs, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine zusätzliche Umsatzsteuer auf die Inkassogebühr darf das Inkassobüro hier vom Verbraucher nicht verlangen. Tut sie es trotzdem, kann der Verbraucher die Zahlung ablehnen.
Gebühren für eine Ratenzahlungsvereinbarung
Oft wird dem Verbraucher im Schreiben des Inkassobüros angeboten, die Forderung in Raten zu bezahlen. Manchmal fragt auch der Verbraucher beim Inkassobüro nach, ob die Möglichkeit besteht, die Forderung in Raten abzustottern. Kommt eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande, erkennt der Verbraucher damit üblicherweise an, dass die Forderung als solches und in der genannten Höhe berechtigt ist.
Gleichzeitig verzichtet er darauf, der Forderung zu widersprechen. Im Gegenzug erklärt sich der Gläubiger damit einverstanden, vorläufig von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen, wenn der Verbraucher die Raten wie vereinbart bezahlt.
Für eine Ratenzahlungsvereinbarung kann eine sogenannte Einigungsgebühr erhoben werden. Allerdings ist sie auf 20 Prozent des Gegenstandswertes begrenzt. Und wenn die Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen wird, fällt auch die Einigungsgebühr weg.
Kosten für Adressermittlung
Die Kosten für die Ermittlung der Adresse des Verbrauchers darf ein Inkassobüro nur dann in Rechnung stellen, wenn es tatsächlich notwendig war, die Anschrift zu ermitteln.
Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verbraucher zwischenzeitlich umgezogen ist und der Gläubiger die neue Anschrift nicht kennt. Außerdem darf das Inkassobüro nur die Kosten verlangen, die im Zuge der Adressermittlung wirklich entstanden sind. Meist werden sich diese Kosten irgendwo im Bereich zwischen vier und acht Euro bewegen. Denn teurer ist es in aller Regel nicht, eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen.
Kontoführungsgebühren
Manchmal verlangen Inkassobüros eine Gebühr für die Kontoführung. Gemeint ist damit, dass sie intern in ihrem EDV-System ein Buchungskonto für den Verbraucher anlegen.
Solche Gebühren muss der Verbraucher aber nicht bezahlen. Denn die Zahlungen des Verbrauchers entgegenzunehmen und zu verwalten, gehört zu den grundlegenden Aufgaben von Inkassobüros.
Hebegebühr
Das RVG kennt eine sogenannte Hebegebühr. Sie darf dann in Rechnung gestellt werden, wenn ein Rechtsanwalt Gelder entgegennimmt, verwaltet und auszahlt, obwohl solche Aufgaben nicht zu seinem üblichen Tätigkeitsbereich gehören. Einige Inkassounternehmen stellen diese Hebegebühr ebenfalls in Rechnung. Bei ihnen ist sie aber im Normalfall nicht zulässig. Denn gerade das Entgegennehmen und Verwalten von Zahlungen bildet ja einen Tätigkeitsschwerpunkt von Inkassobüros.
Fazit
Hat der Verbraucher ein Schreiben von einem Inkassobüro bekommen und ist die Forderung, die darin angemahnt wird, berechtigt, sollte er sich die Kostenaufstellung genau anschauen. Ist ihm etwas unklar, sollte er nachfragen. Denn er kann verlangen, dass ihm das Inkassobüro plausibel und verständlich erläutert, wie die Kosten zustande kommen.
Ist sich der Verbraucher hingegen sicher, dass die Forderung als solches oder in der Höhe nicht berechtigt ist, sollte er schriftlich Einwände gegen die Forderung erheben. Optimal ist, wenn er Belege hat, die aufzeigen, dass und warum die Forderung nicht stimmt. Macht der Gläubiger einen Anspruch geltend, der gar nicht besteht, muss der Verbraucher der Zahlungsaufforderung jedenfalls nicht nachkommen.
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