Geld und Finanzen: Das ändert sich 2018, Teil 1

Geld und Finanzen: Das ändert sich 2018, Teil 1

Der 500-Euro-Schein wird allmählich zum Auslaufmodell und in der Eurozone sollen Überweisungen in Echtzeit möglich werden. Eine neue Zahlungsdienste-Richtlinie tritt in Kraft und für die Besteuerung von Investmentfonds gelten neue Regeln.

Anzeige

Riester-Sparer können sich über Verbesserungen freuen und die betriebliche Altersvorsorge wird attraktiver. – Das neue Jahr bringt einige Neuerungen mit sich. In einer zweiteiligen Übersicht erklären wir, was sich 2018 in Sachen Geld und Finanzen ändert.

Hier ist Teil 1:

 

Der 500-Euro-Schein wird nicht mehr ausgegeben

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat beschlossen, dass ab Ende 2018 keine 500-Euro-Banknoten mehr ausgegeben werden. Die Scheine, die im Umlauf sind, bleiben aber als gesetzliches Zahlungsmittel für einen unbegrenzten Zeitraum gültig. Wer den einen oder anderen 500-Euro-Schein in seinem Sparstrumpf hat, muss ihn also nicht umtauschen.

Andersherum sollte sich ein Sparer, der sich den lilafarbenen Schein sichern möchte, nicht allzu viel Zeit lassen. Denn weil die Ausgabe eingestellt wird, werden künftig auch keine neuen 500-Euro-Scheine mehr gedruckt. Stattdessen werden die Banknoten durch Scheine mit kleinerem Nennwert ersetzt.

Deshalb wird der 500-Euro-Schein früher oder später von der Bildfläche verschwinden und der 200-Euro-Schein wird dann die Banknote mit dem größten Nennwert sein.

 

In der Eurozone werden Überweisungen in Echtzeit möglich

Ab November 2018 soll sich die Frage, wann eine Überweisung auf dem Konto gutgeschrieben wird, nicht mehr stellen. Denn ab dann können Überweisungen in der Eurozone in Echtzeit ausgeführt werden. So sehen es die Vorgaben der EZB vor. Ob die Überweisungen von Geschäftskunden oder von Privatkunden veranlasst werden und ob es sich um Überweisungen im Inland oder im europäischen Ausland handelt, spielt keine Rolle.

Vielmehr sollen beim sogenannten Instant Payment die überwiesenen Geldbeträge innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben sein. Und das nicht nur an Werktagen oder an Bankarbeitstagen, sondern an 365 Tagen im Jahr. Den Auftrag für die Blitzüberweisung kann der Bankkunde entweder im Online-Banking oder durch eine App auf dem Smartphone erteilen.

Der Bundesverband deutscher Banken geht davon aus, dass die ersten Geldhäuser das Instant Payment schon Anfang 2018 anbieten werden. Eine Verpflichtung, diesen neuen Service anzubieten, besteht für die Banken und Sparkassen aber nicht.

Die EZB stellt den Geldhäusern das neue System in den beiden ersten Jahren für 0,2 Cent pro Transaktion zur Verfügung. Ob die Geldhäuser diesen Aufschlag bei Echtzeitüberweisungen an die Bankkunden weitergeben werden, wird sich zeigen.

 

Eine neue Zahlungsdienste-Richtlinie tritt in Kraft

Es gibt eine neue EU-weite Zahlungsdienste-Richtlinie, die bis Mitte Januar in nationales Recht umgesetzt sein muss. In Deutschland passiert das am 13. Januar 2018. Und ab diesem Datum treten durch die Umsetzung der Richtlinie einige Neuerungen in Kraft.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Wie wirkt sich die Griechenland-Krise auf Geldanlagen aus?

 

Keine Zusatzgebühren bei Zahlungen mit der Kreditkarte

Wenn ein Verbraucher in Online-Shops eingekauft oder im Internet Flüge, Reisen und andere Leistungen gebucht hat und die Rechnung dann mit der Kreditkarte bezahlen wollte, musste er mitunter saftige Aufschläge bezahlen. Damit ist jetzt Schluss. Denn die Zahlungsdienste-Richtlinie besagt, dass Händler bei Einkäufen und Buchungen im Internet keine Zusatzgebühren für Kreditkartenzahlungen mehr in Rechnung stellen dürfen.

Die Regelung gilt EU-weit und schließt besonders gängige Zahlungsmittel wie weitverbreitete Kreditkarten und Girokarten ein. Im stationären Handel dürfen für Zahlungen mit der Kreditkarte ebenfalls keine Zusatzgebühren mehr berechnet werden.

Und auch bei SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sind Aufschläge grundsätzlich untersagt. Damit bessert die Richtlinie spürbar nach. Denn bisher mussten Händler nur eine gängige Bezahlmethode kostenfrei anbieten.

 

Mehr Sicherheit bei Online-Bezahlvorgängen

Anbieter von Zahlungsdienstleistungen müssen in Zukunft mitunter eine umfangreichere Authentifizierung des Kunden vornehmen. Möchte ein Bankkunde beispielsweise übers Internet auf sein Konto zugreifen, muss seine Bank künftig mindestens zwei Elemente aus den Rubriken Wissen, Besitz und Inhärenz abfragen. Auf diese Weise soll eine höhere Sicherheit bei Online-Bezahlvorgängen erreicht werden.

Gestärkt werden in diesem Zuge auch die Verbraucherrechte bei Zahlungsvorgängen, die nicht autorisiert waren, etwa nach einem Diebstahl der Giro- oder Kreditkarte. Während der Bankkunde bisher mit 150 Euro haftet, sinkt die Haftung künftig auf 50 Euro. Immer vorausgesetzt, der Kunde hat nicht grob fahrlässig gehandelt.

 

Vorreservierte Kartenzahlungen erfordern eine Zustimmung

Wenn ein Kunde ein Hotelzimmer bucht oder einen Leihwagen mietet, reserviert das Hotel oder die Autovermietung oft einen bestimmten Betrag auf dem Kreditkartenkonto des Kunden. In Zukunft ist dafür die Zustimmung des Karteninhabers notwendig. Erst und nur wenn der Karteninhaber eingewilligt hat, ist das Kreditkartenunternehmen oder die Bank dazu berechtigt, den entsprechenden Betrag vorübergehend auf dem Konto zu sperren.

 

Der Bankkunde kann PIN und TAN auch bei bankfremden Dienste nutzen

In den AGB zum Online-Banking war bisher oft die Regelung enthalten, dass der Bankkunde bei Diensten durch Drittanbieter (wie beispielsweise einer Sofortüberweisung) PIN und TAN nicht verwenden darf. Durch die Zahlungsdienste-Richtlinie werden solche Dienstleister nun aber gesetzlich anerkannt und unterliegen künftig der Finanzaufsicht durch die Bafin.

Deshalb kann der Bankkunde künftig auch einen Drittanbieter damit beauftragen, über seinen Zugang zum Online-Banking Zahlungen zu tätigen oder Kontoinformationen abzurufen. Und in diesem Zuge darf der Bankkunde dem Dienstleister die PIN und TAN ebenfalls nennen.

 

Das Recht auf Lastschriftrückgabe ist gesetzlich verankert

Wurde eine Lastschrift durchgeführt, hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, das abgebuchte Geld innerhalb von acht Wochen zurückbuchen zu lassen. Einen Grund muss er dabei nicht angeben.

Dieses Recht auf die Rückgabe von Lastschriften war bisher vertraglich zwischen dem Bankkunden und seiner Bank geregelt. Durch die Richtlinie ist dieses Recht jetzt auch gesetzlich verankert. Für den Bankkunden ändert sich dadurch aber nichts. Es bleibt dabei, dass er einen abgebuchten Betrag innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurückholen kann. Nur die rechtliche Grundlage ist jetzt anders.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Dash kaufen - Infos und Tipps, Teil 2

 

Die TAN-Liste wird endgültig abgeschafft

Das sogenannte iTAN-Verfahren, bei dem der Bankkunde für das Online-Banking eine Liste mit durchnummerierten TANs von seiner Bank bekommen hat, ist aus sicherheitstechnischer Sicht veraltet. Die meisten Banken haben deshalb schon auf andere Verfahren umgestellt. Und die übrigen Banken werden wohl in naher Zukunft nachziehen. Damit wird es die gute alte TAN-Liste aus Papier schon bald nicht mehr geben.

Mehr Finanztipps, Anleitungen und Ratgeber:

Anzeige

Thema: Geld und Finanzen: Das ändert sich 2018, Teil 1

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


finanzen99

Autoren Profil:
FB/Twitter
Letzte Artikel von Autoren Profil: (Alle anzeigen)

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Matthias Kumpertz, - Finanzberater und Marlene Heuer,- Finanzberaterin, sowie Christian Gülcan, Unternehmer, Kryptoinvestor, VC Investor, Gründer, Kreditnehmer, Betreiber und Redakteur der Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Finanzen, Kapital, Finanzierungen und Banken. Anleitungen, Investments und Finanzpläne für Verbraucher und Investoren. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Kommentar verfassen