6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 1. Teil

6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 1. Teil

Ein Einkauf wurde doppelt abgebucht, eine missglückte Bargeldabhebung erscheint auf der Abrechnung, eine gebuchte Reise wurde storniert oder ein teures Kleidungsstück erweist sich als billiges Plagiat: In solchen Fällen ist es möglich, die dazugehörige Kreditkartenzahlung zu reklamieren, um sich sein Geld zurückzuholen. Das Verfahren, über das der Karteninhaber ungerechtfertigte Zahlungen zurückfordern kann, nennt sich Chargeback.

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6 Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen, 1. Teil

Doch wie funktioniert das Ganze? Worauf gilt es zu achten? In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir sechs Fragen zum Chargeback-Verfahren bei Kreditkartenzahlungen!:

  1. Was verbirgt sich hinter dem Chargeback-Verfahren?

Beim Chargeback handelt es sich um ein Verfahren, das den Karteninhaber bei verschiedenen Problemen im Zusammenhang mit Kreditkartenbuchungen schützt. Dazu arbeiten bei einer Reklamation verschiedene Parteien zusammen.

Bei Mastercard und Visa stehen sich vier Beteiligte gegenüber. Das sind auf der einen Seite der Karteninhaber und seine Bank, die ihm die Kreditkarte ausgegeben hat. Auf der anderen Seite gibt es den Händler oder Anbieter und dessen Bank, die sogenannte Händlerbank.

Die Bank des Karteninhabers tritt für ihn ein, indem sie im ersten Schritt prüft, ob es möglich ist, die Abbuchung zu reklamieren. Trifft dies zu, leitet sie ihm zweiten Schritt das Chargeback-Verfahren ein. Auf der Gegenseite macht sich die Händlerbank für ihren Kunden stark, also den Händler oder Anbieter, der die Abbuchung vorgenommen hat.

Die Bank des Karteninhabers und die Händlerbank tauschen die Daten und Informationen zur Buchung untereinander aus und bewerten diese. Sollte es nicht möglich sein, eine Einigung zu erzielen, kann sich das Kreditkartenunternehmen selbst einschalten und eine Entscheidung treffen.

Bei American Express ist das Verfahren etwas anders. Hier gibt es nur drei Parteien, weil American Express sowohl die Bank des Karteninhabers als auch die Bank des Händlers ist. Folglich muss die Bank entscheiden, welchem ihrer Kunden sie Recht gibt. Das Verfahren heißt hier auch nicht Chargeback, sondern wird als eine Reklamation des jeweiligen Umsatzes behandelt.

Eine Besonderheit gibt es außerdem, wenn sich der Kreditkarteninhaber Geld von einem Unternehmen zurückholt, das insolvent wird, bevor es die bestellte Ware geliefert oder die bezahlte Leistung erbracht hat. Durch das Chargeback-Verfahren greift der Karteninhaber nämlich nicht auf die Insolvenzmasse zu.

Stattdessen fordert er das Geld von der Händlerbank. Die Händlerbanken richten sich auf solche Szenarien ein, indem sie zum Beispiel einen Teil der Einnahmen des Händlers durch Kreditkartenzahlungen zunächst zurückhalten. Dieses Geld wird dann verwendet, um Chargeback-Forderungen zu bedienen.

  1. Wie kann der Karteninhaber eine fehlerhafte Abbuchung reklamieren?

Wichtig ist, die Kreditkartenabrechnungen regelmäßig zu kontrollieren. Andernfalls wird der Kreditkarteninhaber fehlerhafte Buchungen gar nicht oder zu spät bemerken. Ein Chargeback-Verfahren muss der Karteninhaber in aller Regel innerhalb von 120 Tagen ab dem Transaktionsdatum einleiten. Bis er die notwendigen Nachweise zusammenhat, kann aber etwas Zeit vergehen. Deshalb sollte er frühzeitig reagieren.

Entdeckt der Karteninhaber eine fehlerhafte Buchung auf seiner Abrechnung, sollte er sich an seine Bank wenden. Nur wenn seine Kreditkarte von American Express ist, reklamiert er die fehlerhafte Buchung direkt beim Kreditkartenunternehmen.

Die Banken haben Formulare, um Umsätze zurückzubuchen. Teilweise sind die Formulare online zum Download hinterlegt, manche Banken händigen die Vordrucke in der Filiale aus oder schicken sie per Post zu. In dem Formular muss der Karteninhaber angeben, weshalb die Buchung so nicht stimmt.

Je nach Grund ist im Vordruck meist aufgeführt, welche Nachweise der Karteninhaber vorlegen muss, damit das Chargeback-Verfahren eingeleitet werden kann.

Die Bank prüft daraufhin, ob die Unterlagen vollständig sind. Sollte doch noch etwas fehlen, fordert sie Belege nach. Außerdem überprüft die Bank, ob der Karteninhaber die Buchung überhaupt reklamieren kann. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Karteninhaber zum Beispiel seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, kann die Bank die Beanstandung ablehnen.

Grundsätzlich kann der Karteninhaber eine Buchung immer nur einmal reklamieren. Deshalb sollte er darauf achten, dass seine Angaben und Unterlagen vollständig sind.

Weist die Bank das Chargeback-Verfahren zurück, kann der Karteninhaber nämlich keinen zweiten Antrag stellen, um sich sein Geld doch noch zurückzuholen. Auch eine Entschädigung kann nur einmal erfolgen. Deshalb kann sich der Kunde die fehlerhafte Buchung nicht vom Händler erstatten lassen und gleichzeitig bei seiner Bank reklamieren.

Eine Rückbuchung erfolgt üblicherweise auf vorläufiger Basis. Denn der Händler hat die Möglichkeit, Einspruch dagegen einzulegen. Bis das Reklamationsverfahren vollständig bearbeitet und abgeschlossen ist, kann zudem eine Weile vergehen.

  1. Welche Kreditkartenzahlungen kann der Inhaber sofort zurückholen?

Für das Chargeback-Verfahren ist es in aller Regel notwendig, dass der Karteninhaber zuerst versucht, das Problem mit dem Händler zu lösen. Den dazugehörigen Schriftverkehr muss er als Nachweis zusammen mit dem Rückbuchungs-Formular bei der Bank einreichen.

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Doch es gibt Fälle, in denen sich der Karteninhaber auch gleich an die Bank wenden kann. Zwar kann er zunächst den Händler kontaktieren. Und mitunter lässt sich der Fehler auf diese Weise schnell und einfach beheben. Verpflichtet dazu ist der Karteninhaber aber nicht. Zu diesen Fällen gehört, wenn

  • eine Rechnung doppelt abgebucht wurde. Hat der Karteninhaber zum Beispiel im Restaurant mit Kreditkarte bezahlt und hat das Restaurant die Zahlung zweimal eingezogen, kann er eine Buchung zurückholen. Dazu genügt es, wenn er die Kreditkartenabrechnung bei seiner Bank vorlegt und die doppelte Abbuchung markiert.

  • der abgebuchte Rechnungsbetrag zu hoch ist. In diesem Fall sollte der Kreditkarteninhaber eine Kopie der Rechnung, die den korrekten Rechnungsbetrag ausweist, bei seiner Bank vorlegen.

  • der Name des Händlers vom Namen auf der Abrechnung abweicht. Die Bank prüft dann, ob es sich um eine Fehlbuchung handelt oder ob trotz abweichender Namen alles seine Richtigkeit hat.

  • der Karteninhaber mit der Kreditkarte Geld abheben wollte, der Geldautomat aber kein Bargeld oder einen niedrigeren Betrag ausgespuckt hat. Erscheint auf der Abrechnung der Betrag, den der Inhaber am Automaten eingegeben hatte, kann er die Differenz zurückfordern. Dazu muss er der Bank mitteilen, wie viel er abheben wollte und wie viel er tatsächlich erhalten hat.

Vermutet der Karteninhaber einen Betrug, sollte er das so auf dem Formular ankreuzen. Die Bank wird die Kreditkarte daraufhin sperren. Außerdem kann sie den Karteninhaber dazu auffordern, bei der Aufklärung mitzuwirken, indem er beispielsweise Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Tauchen auf der Abrechnung weitere Buchungen auf, die einen Betrugsverdacht nahelegen, sollte der Inhaber diese in eigenen Formularen reklamieren.

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