Offene Forderungen managen und Inkassokosten vermeiden – 5 Tipps

Offene Forderungen managen und Inkassokosten vermeiden – 5 Tipps

Kann eine Lastschrift wegen mangelnder Kontodeckung nicht eingelöst werden oder wird eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, muss der Verbraucher die Kosten für das Eintreiben der offenen Forderung übernehmen. Um diese unnötigen Zusatzkosten zu vermeiden, ist ein gutes Finanzmanagement wichtig.

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Der letzte Wocheneinkauf wurde mit der EC-Karte bezahlt. Doch als die Lastschrift ein paar Tage später abgebucht werden sollte, war auf dem Konto nicht genug Geld. Deshalb hat die Bank die Lastschrift nicht eingelöst. – Natürlich kann so etwas jedem passieren.

Das Problem an der Geschichte ist nur, dass der Verbraucher durch die zurückgewiesene Lastschrift automatisch in Zahlungsverzug gerät. Folglich ist der Verbraucher auch derjenige, der grundsätzlich für die Kosten, die beim Eintreiben des fälligen Betrags entstehen, aufkommen muss. Eine Mahnung ist nicht notwendig.

Bleibt eine Zahlung aus, obwohl sie eigentlich bereits erfolgt sein sollte, kann schon bald Post von einem Inkassobüro im Briefkasten liegen. Und spätestens dann wird es oft richtig teuer. Der Verbraucher ist deshalb gut beraten, wenn er sein Konto und seine Zahlungsverpflichtungen stets im Blick behält.

Was der Verbraucher wissen und beachten sollte, um offene Forderungen zu managen und Inkassokosten zu vermeiden, erklären die fünf folgenden Tipps!:

 

  1. Bei Lastschriften entsteht sofortiger Zahlungsverzug.

Kauft der Verbraucher im Internet ein und wählt er die Lastschrift als Zahlungsmethode, sollte er unbedingt sicherstellen, dass die Lastschrift dann auch wirklich eingelöst werden kann. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher einen Einkauf im Supermarkt oder die Tankfüllung an der Tankstelle mit der EC-Karte bezahlt.

Denn wenn die Lastschrift zurückgewiesen wird, bleibt der Verbraucher den Rechnungsbetrag schuldig und gerät dadurch automatisch und sofort in Zahlungsverzug. Bei Lastschriften, die der Verbraucher einem Dritten erteilt hat, beispielsweise dem Energieversorger oder dem Telekommunikationsanbieter, ist es genauso. Auch hier gerät der Verbraucher sofort in Zahlungsverzug, wenn der monatliche Strom- und Gasabschlag oder die Telefonrechnung nicht abgebucht werden kann.

 

  1. Bei Rechnungen gibt es oft eine Mahnung.

Kauft der Verbraucher auf Rechnung ein oder erhält er eine Rechnung für eine in Anspruch genommene Leistung, bekommt er oft zunächst eine Mahnung, wenn er nicht rechtzeitig bezahlt. Dabei ist die Bezahlung dann rechtzeitig erfolgt, wenn das Geld innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beim Gläubiger eingegangen ist.

Bei einer Überweisung ist somit nicht maßgeblich, wann der Verbraucher die Zahlung angewiesen hat. Stattdessen zählt das Datum, an dem der Betrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.

Aber: In sehr vielen Fällen ist eine Mahnung eine freiwillige Zahlungserinnerung des Gläubigers. Steht nämlich schon auf der Rechnung, bis wann die Zahlung fällig ist und welche Folgen eine verspätete Zahlung hat, gerät der Verbraucher automatisch spätestens 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in Verzug. Der Gläubiger muss den Verbraucher also nicht erst durch die Mahnung in Verzug setzen.

Mahnt der Gläubiger den fälligen Rechnungsbetrag einmal oder mehrfach an, kommen jedes Mal Mahnkosten dazu. Der Gläubiger darf die Mahnkosten zwar grundsätzlich nur in der tatsächlichen Höhe berechnen. Doch auch wenn sich die Mahnkosten nur auf zwei oder drei Euro belaufen, kann sich der Verbraucher diese Zusatzkosten durch eine rechtzeitige Bezahlung sparen.

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  1. Bei einem konkreten Zahlungstermin ist keine Mahnung notwendig.

Ist für die Zahlung ein fester Termin vereinbart, braucht der Schuldner keine Mahnung, um den Verbraucher in Verzug zu setzen. Stattdessen ist der Verbraucher automatisch in Zahlungsverzug, wenn die Forderung am ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist noch nicht beim Schuldner eingegangen ist.

Hat der Verbraucher beispielsweise mit seinem Vermieter vereinbart, dass die Miete spätestens am 3. eines Monats bezahlt sein muss, ist der Verbraucher schon ab dem 4. des Monats mit seiner Zahlung in Verzug. Der Schuldner kann dann zwar durch eine Mahnung an den offenen und fälligen Betrag erinnern. Verpflichtet dazu ist er aber nicht.

 

  1. Bei Zahlungsverzug droht Post von einem Inkassobüro.

Ist der Verbraucher in Zahlungsverzug, kann der Schuldner ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der offenen Forderung beauftragen. Die Kosten, die dabei entstehen, können dem Verbraucher aufgelegt werden. Hatte der Schuldner dem Verbraucher eine Mahnung geschickt und darin auf die Folgen hingewiesen, die drohen, wenn die Zahlung weiter auf sich warten lässt, ist die Sachlage ziemlich eindeutig.

Etwas schwieriger wird es, wenn es zuvor keine Mahnung gab. Denn eine eindeutige Regelung dazu, wann der Schuldner eine Forderung direkt auf Kosten des Verbrauchers an ein Inkassounternehmen weitergeben darf, gibt es nicht. Einerseits ist gesetzlich festgelegt, dass der Gläubiger einen Verzugsschaden geltend machen kann, wenn die vereinbarte Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

Dieser Verzugsschaden kann auch die Kosten für ein Inkassounternehmen in einer angemessenen Höhe umfassen. Ist keine Mahnung notwendig, um den Verbraucher in Verzug zu setzen, kann der Gläubiger also durchaus argumentieren, dass die Inkassokosten Teil des entstandenen Verzugsschadens sind. Andererseits verlangt das Gesetz, dass der Gläubiger Sorge tragen muss, dass die Zusatzkosten für den Verbraucher nicht unverhältnismäßig hoch werden.

Daher wird oft die Ansicht vertreten, dass zumindest eine Mahnung erfolgen sollte, um den Schaden gering zu halten und dem Verbraucher die Chance zu geben, die Entgelte für das Inkassounternehmen zu vermeiden.

Problematisch ist außerdem, dass es für Inkassounternehmen keine verbindliche Gebührenordnung gibt. Viele Inkassounternehmen greifen deshalb auf die Gebührentabelle für Anwälte zurück, wodurch dann entsprechend hohe Beträge zusammenkommen. Inwieweit dieses Vorgehen zulässig ist, ist fraglich. Mehr als die einfache Anwaltsgebühr dürfte aber prinzipiell nicht zulässig sein.

Der Verbraucher wird als Laie jedoch kaum beurteilen können, ob die geforderten Inkassogebühren noch angemessen sind. Gut ist deshalb, wenn er es erst gar nicht so weit kommen lässt. Und falls er doch einmal Post von einem Inkassobüro bekommt und unsicher ist, sollte er sich beraten lassen.

 

  1. Das Konto immer im Blick behalten!

Um Mahn- und Inkassokosten zu verhindern, sollte der Verbraucher die Bewegungen auf seinem Konto regelmäßig überprüfen. Außerdem sollte er sicherstellen, dass Daueraufträge, erteilte Lastschriften und weitere Abbuchungen mit dem aktuellen Kontostand vereinbar sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Zahlungsaufträge nicht ausgeführt werden, weil die Deckung auf dem Konto nicht ausreicht.

Besonders aufmerksam sollte der Verbraucher zum Monatsende hin sein, wenn das Guthaben allmählich aufgebraucht ist, bestimmte Abbuchungen aber noch ausstehen. Es kann nämlich passieren, dass die Bank sogar Lastschriften über kleine Beträge dann nicht mehr einlöst, obwohl noch ein Restguthaben auf dem Konto ist. Der Grund hierfür ist, dass die Bank auf diese Weise sicherstellen will, dass sie ihre Kontoführungsgebühren einziehen kann.

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Und: Stellt der Verbraucher fest, dass er eine Zahlung nicht rechtzeitig leisten kann, sollte er sich umgehend mit dem Gläubiger in Verbindung setzen. Die meisten Gläubiger sind bereit, die Zahlungsfrist zu verlängern oder einer Ratenzahlung zuzustimmen, wenn der Verbraucher mit offenen Karten spielt.

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