Darum sollte eine Bürgschaft gut überlegt sein, Teil 1
Wer eine Bürgschaft abgibt, verpflichtet sich dazu, finanziell geradezustehen, wenn der eigentliche Schuldner seine Schulden nicht (mehr) bezahlen kann. Das klingt nicht weiter kompliziert, kann aber für den Bürgen ein großes wirtschaftliches Risiko bedeuten. Deshalb sollte eine Bürgschaft sehr gut überlegt sein. Außerdem sollten die richtigen Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko zumindest etwas einzugrenzen.
In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema!:
Inhalt
Wer kann bürgen?
Zum Bürgen kann werden, wer volljährig ist und in Deutschland lebt. Zudem sollte ein regelmäßiges Einkommen vorhanden sein. Es muss einen schriftlichen Vertrag mit dem Gläubiger über die Bürgschaft geben, den der Bürge unterschreibt.
Wir raten dringend davon ab, aus reiner Gefälligkeit für jemanden zu bürgen. Denn sollte etwas schiefgehen, kann die Bürgschaft den finanziellen Ruin bedeuten.
Deshalb ist es in der Praxis auch meistens so, dass Familienmitglieder füreinander bürgen. Für einen Angehörigen oder einen engen Freund gehen wir schließlich eher ein Risiko ein als für einen flüchtigen Bekannten.
Trotzdem sollte niemand direkt zusagen, wenn ihn ein Verwandter wegen einer Bürgschaft fragt. Für das eigene Konto macht es am Ende keinen Unterschied, ob es wegen der Schwester oder einer anderen Person ins Minus rutscht.
Beide Seiten sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Bürge das Risiko eingeht, im schlimmsten Fall seine Altersvorsorge zu verlieren oder sogar in eine Privatinsolvenz zu schlittern, wenn er tatsächlich einspringen und die Schulden bezahlen muss.
Vielleicht findet sich ja gemeinsam eine andere Lösung. Fällt die Entscheidung trotz allem für eine Bürgschaft, sollte der Bürge sein Risiko zumindest eingrenzen.
Dazu kann er zum Beispiel nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur bis zu einer gewissen Summe bürgen. Generell sollte der Bürge die Bürgschaft auf einen Betrag beschränken, den er mit seinem Gehalt stemmen könnte.
So ist zumindest sichergestellt, dass er nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet. Allerdings muss auch der Gläubiger damit einverstanden sein und den Bürgschaftsvertrag entsprechend gestalten.
Was ist eine Kreditbürgschaft?
Möchte jemand einen Kredit aufnehmen, steht wirtschaftlich aber so schlecht da, dass die Bank ihm gar keinen oder nur einen sehr teuren Kredit geben will, kann es durch eine Bürgschaft doch noch mit einem Kredit klappen.
Ähnlich sieht es aus, wenn jemand selbstständig oder in Rente ist. Auch bei Selbstständigen und Rentnern zögern die Banken oft bei einer Kreditvergabe, selbst wenn diese finanziell gut dastehen.
Der Bürge wird zur Sicherheit für die Bank. Kann der eigentliche Kreditnehmer die Kreditraten nicht bezahlen, muss der Bürge die Zahlungen übernehmen. Dabei muss er in aller Regel für die gesamte Summe einstehen, die noch offen ist.
Mit der Bank, die den Kredit vergibt, schließt der Bürge einen Bürgschaftsvertrag. Dabei kann er versuchen, seine Haftung zu begrenzen oder sich ein Kündigungsrecht vorzubehalten.
Die meisten Banken werden sich darauf aber nicht einlassen. Ohne solche Einschränkungen gilt der Bürgschaftsvertrag unbefristet über die gesamte Kreditsumme und endet erst, wenn der Kredit komplett getilgt ist.
Wichtig zu wissen ist, dass die Bürgschaft in der Schufa-Datei erfasst wird.
Der Eintrag kann dann zum Problem werden, wenn der Bürge selbst einen Kredit aufnehmen will. Denn eine Bank könnte befürchten, dass er als Bürge einspringen muss und dadurch seinen eigenen Kredit nicht ordnungsgemäß bedienen kann.
Was ist eine Mietbürgschaft?
Bei einer Mietbürgschaft treten meistens die Eltern für ihr Kind ein. Denn wenn ein junger Erwachsener daheim auszieht, verdient er häufig noch nicht besonders viel und hat auch noch kein nennenswertes Vermögen auf der hohen Kante.
Bürgen die Eltern, wendet sich der Vermieter an sie, wenn das Kind die Miete nicht bezahlen kann.
In diesem Fall darf die Haftungssumme im Bürgschaftsvertrag aber drei Monatsmieten nicht übersteigen. Das ergibt sich aus § 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Hat der Mieter eine Kaution bezahlt, ist eine Bürgschaft überflüssig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Eltern die Bürgschaft freiwillig anbieten, weil sie zum Beispiel sicherstellen möchten, dass das Kind die Wohnung bekommt oder der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigt.
Bei einer freiwilligen Bürgschaft ist die Haftung nicht auf drei Monatsmieten begrenzt. Der Bürge muss in diesem Fall auch Mietrückstände ausgleichen und eventuelle Schadensersatzansprüche übernehmen, wenn das Kind einen Schaden in der Wohnung verursacht.
Obwohl der Bürgschaftsvertrag unbefristet ist, kann der Bürge eine Mietbürgschaft kündigen. Möglich ist das ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter den Mietvertrag ordentlich kündigen kann.
Der Vermieter kann dann entscheiden, ob er den Mietvertrag kündigt oder ohne Mietbürgschaft fortsetzt. Eine Bürgschaft für einen zeitlich befristeten Mietvertrag lässt sich vor Ablauf des Mietvertrags nicht beenden.
Wann muss der Bürge bezahlen?
Ab wann sich der Gläubiger auf den Bürgschaftsvertrag berufen und den Bürgen in die Pflicht nehmen kann, hängt von der Art der Bürgschaft ab.
Bei einer Ausfallbürgschaft kann sich der Gläubiger erst dann an den Bürgen wenden, wenn er nachweislich versucht hat, seine Forderungen einzutreiben.
Üblicherweise führt ein Gläubiger diesen Nachweis durch eine veranlasste Zwangsvollstreckung, die keinen Erfolg gebracht hat.
Schwieriger für den Bürgen sieht es bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft aus. Bei einem Kredit zum Beispiel kann sich die Bank bei dieser Form der Bürgschaft direkt an den Bürgen wenden, wenn der eigentliche Kreditnehmer die Kreditraten nicht bezahlt.
Ob der Schuldner die Raten tatsächlich nicht aufbringen kann oder nicht bezahlen will, spielt dabei keine Rolle. Banken, Vermieter und andere Gläubiger setzen gerne die selbstschuldnerische Bürgschaft ein, weil sie damit leichter an ihr Geld kommen.
Einen gewissen Schutz für den Bürgen bietet aber die sogenannte Einrede der Vorausklage. Was es damit auf sich hat, erklären wir im 2. Teil.
Eine weitere Form ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Hier muss der Bürge schon beim ersten Zahlungsverzug einspringen. Ob die Forderung des Gläubigers überhaupt berechtigt war, kann der Bürge im Zweifel erst durch einen nachträglichen Einspruch klären.
Die Gerichte sehen solche Bürgschaften kritisch und erklären sie mitunter für nichtig. Das gilt vor allem dann, wenn die Rahmenbedingungen nicht im Bürgschaftsvertrag, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gläubigers festgelegt sind.
Das größte Risiko geht der Bürge mit einer Globalbürgschaft ein. Durch sie verpflichtet er sich dazu, auch für künftige Schulden einzustehen.
Gibt jemand zum Beispiel eine Globalbürgschaft für seinen Lebensgefährten ab, damit dieser einen Bankkredit bekommt, muss der Bürge unter Umständen für alle Schulden aufkommen, die der Lebensgefährte bei dieser Bank aufnimmt.
Das kann den ursprünglichen Kredit genauso betreffen wie den Dispokredit, eine Autofinanzierung oder ein Baudarlehen.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Die Vorteile und Risiken bei einem Mietkauf, Teil 2
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Thema: Darum sollte eine Bürgschaft gut überlegt sein, Teil 1
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