Darum sollte eine Bürgschaft gut überlegt sein, Teil 2
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge dazu, finanziell für den eigentlichen Schuldner einzuspringen, wenn dieser seine Schulden nicht bezahlen kann. Das klingt zunächst ziemlich einfach. Schließlich ist der Bürge nur eine Art Ersatzmann, der dann gefragt ist, falls der Schuldner tatsächlich ausfallen sollte. Doch in der Praxis kann sich die Bürgschaft schnell als großes finanzielles Risiko entpuppen.
Aus diesem Grund sollte jede Bürgschaft gut überlegt und das Risiko für den Bürgen so weit wie möglich begrenzt sein.
In einem zweiteiligen Beitrag haben wir alles Wichtige zum Thema zusammengestellt. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, wer eine Bürgschaft abgeben kann und wann der Bürge bezahlen muss. Außerdem haben wir erklärt, worum es sich bei einer Kreditbürgschaft und einer Mietbürgschaft handelt.
Hier ist Teil 2!:
Inhalt
Wie kann sich der Bürge schützen?
Um sich etwas abzusichern und das eigene Risiko zu verringern, sollte der Bürge darauf achten, dass im Vertrag zu einer selbstschuldnerischen Bürgerschaft die sogenannte Einrede der Vorausklage vereinbart ist.
Einrede der Vorausklage bedeutet, dass der Gläubiger zunächst versuchen muss, sich sein Geld vom Schuldner zu holen.
Notfalls muss er dabei auch Klage erheben. Erst wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den eigentlichen Schuldner erfolglos geblieben ist, kann der Gläubiger den Bürgen in die Haftung nehmen.
Das ist in § 771 BGB so geregelt.
Allerdings greift die Einrede der Vorausklage nicht automatisch. Der Gläubiger, also zum Beispiel die Bank oder der Vermieter, kann sich trotzdem erst einmal an den Bürgen wenden, um an sein Geld zu kommen.
In diesem Fall muss sich der Bürge ausdrücklich auf die vereinbarte Einrede der Vorausklage berufen und erklären, dass er nicht zahlt, weil es keine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gab.
Hat der Gläubiger hingegen ohne Erfolg versucht, das Geld durch eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzutreiben, ist der Bürge in der Pflicht. Die Einrede hat ihm dann nur etwas Zeit gebracht.
Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass sich der Schuldner und der Bürge zusammentun und den Gläubiger um sein Geld bringen, indem sie die Zahlungspflicht hin und her schieben.
Enthält der Bürgschaftsvertrag die Einrede der Vorausklage nicht, wird das vor Gericht womöglich als Verzicht darauf gewertet.
Dann haftet der Bürge selbstschuldnerisch und muss bezahlen. Ob die Forderungen überhaupt berechtigt waren, kann er erst im Nachhinein klären.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass sich der Bürge nicht immer mit der Einrede wehren kann.
Ausgeschlossen ist das gemäß § 773 BGB nämlich in diesen Fällen:
- Der Bürge hat auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
- Der Schuldner zieht ins Ausland und der Gläubiger kann seine Ansprüche deswegen deutlich schwerer geltend machen.
- Gegen den Hauptschuldner läuft ein Insolvenzverfahren.
- Es steht fest, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die Schulden mit seinem Vermögen zu bezahlen.
Wie kann der Bürge die Bürgschaft beenden?
Zunächst einmal endet eine Kreditbürgschaft, wenn der Schuldner den Kredit komplett zurückgezahlt hat. Eine Mietbürgschaft hat sich erledigt, wenn der dazugehörige Mietvertrag aufgelöst wird.
Ansonsten kommt der Bürge aus der Bürgschaft heraus, wenn der Bürgschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vorsieht. Allerdings ist das oft nicht der Fall.
Würde der Gläubiger die Möglichkeit einräumen, dass der Bürge den Vertrag jederzeit kündigen kann, würde er schließlich die Sicherheit verlieren, wegen der er den Bürgschaftsvertrag geschlossen hat.
Eine weitere Option ist, dass ein Gericht die Bürgschaft als sittenwidrig einschätzt. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die Bürgschaft den Bürgen finanziell erheblich überfordert oder wenn der Schuldner die Unerfahrenheit oder eine emotionale Bindung des Bürgen ausgenutzt hat.
Für den Nachweis der Sittenwidrigkeit wird der Bürge aber in aller Regel einen Anwalt brauchen. Außerdem kann das Verfahren langwierig und sehr teuer werden, und das bei ungewissem Ausgang.
Deshalb sollte der Bürge wirklich gut überlegen, ob und wem er eine Bürgschaft gibt. Zumal die Verpflichtungen aus der Bürgschaft auch noch auf die Erben übergehen, wenn der Bürge stirbt.
Welche Alternativen zur Bürgschaft gibt es?
Auch wenn eine Bürgschaft einfach erscheint, macht es Sinn, zu überprüfen, ob es nicht auch andere Möglichkeiten gibt. Wer Geld braucht, ist mit einem Bankkredit nicht immer gut beraten.
Es lohnt sich, die bestehenden Verträge zu überprüfen. Möglicherweise ist der Stromtarif zu teuer, das Girokonto gäbe es woanders günstiger, der Handyvertrag bietet Sparpotenzial und einige Versicherungen sind überflüssig.
Oft gelingt es, sich auf diese Weise etwas Luft zu verschaffen.
Eine andere Lösung kann ein Privatkredit sein. In diesem Fall leiht sich der Schuldner das benötigte Geld von jemandem aus seinem persönlichen Umfeld, zum Beispiel einem Familienmitglied oder einem Freund.
Der Kreditgeber geht dann zwar auch das Risiko ein, dass er sein Geld nicht zurückbekommt. Aber im Unterschied zu einer Bürgschaft beschränkt sich das Risiko auf die geliehene Summe.
Außerdem muss sich der Kreditgeber nicht noch mit einem dritten Vertragspartner herumschlagen.
Student:innen kommen womöglich mit Bafög weiter, Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe.
Daneben gibt es für Student:innen und Azubis günstige Bildungskredite vom Staat und auch Banken bieten mitunter spezielle Kredite für diese Zielgruppe an.
Bei einer Wohnung kann es schwieriger werden, ohne eine Bürgschaft auszukommen. Wer die Wahl zwischen einer Kaution und einer Bürgschaft hat, sollte sich immer für die Kaution entscheiden.
Denn so ist kein Dritter in der finanziellen Haftung. Die Kaution kann der Mieter auch in Raten bezahlen oder alternativ wieder über einen Privatkredit finanzieren.
Sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten sehr begrenzt, lohnt es sich außerdem, zu prüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein möglich ist. Dadurch kann der Mieter auch eine Wohnung beziehen, die mit staatlichen Mitteln gefördert wird.
Die Informationen über die Voraussetzungen und entsprechende Rechner finden sich meist auf der Webseite der Stadt oder Gemeinde.
Wohngeld kann eine weitere Möglichkeit sein, um die finanzielle Situation zu stabilisieren und so Schulden inklusive Bürgschaft zu umgehen.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
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Thema: Darum sollte eine Bürgschaft gut überlegt sein, Teil 2
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