Altersvorsorge und Todesfall: Was Hinterbliebene wissen müssen

Altersvorsorge und Todesfall: Was Hinterbliebene wissen müssen

Um fürs Alter vorzusorgen, investieren viele in Altersvorsorgeprodukte. Doch was passiert eigentlich im Todesfall mit den Verträgen? Was Hinterbliebene zum Thema Altersvorsorge und Todesfall wissen müssen.

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Wenn ein geliebter Mensch stirbt, sitzt der Schock oft tief. Doch trotz der Trauer müssen diverse Angelegenheiten erledigt werden. Hierzu gehören beispielsweise verschiedene Behördengänge, das Organisieren der Trauerfeier oder das Auflösen des Haushalts.

Und auch die Verträge zur Altersvorsorge dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Aber was geschieht mit den Altersvorsorgeprodukten des Verstorbenen? Was müssen die Angehörigen unternehmen? Und wer hat überhaupt Anspruch auf welche Leistungen?

Der folgende Beitrag erklärt, was Hinterbliebene wissen müssen, wenn es um die private Altersvorsorge im Todesfall geht:

 

Den Anbieter zeitnah über den Todesfall informieren!

Viele sorgen durch eine Lebensversicherung, eine Rentenversicherung oder eine betriebliche Altersvorsorge fürs Alter vor. Und in aller Regel werden im Rahmen des Vertrags bereits Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass der Versicherungsnehmer stirbt.

Hierzu gehört beispielsweise, die Personen zu bestimmen, an die die Versicherungsleistung ausgezahlt werden soll. Trotzdem sind im Todesfall die Hinterbliebenen gefordert. Sie müssen sich nämlich möglichst zeitnah an den Versicherer wenden und ihn über den Tod des Versicherungsnehmers informieren. Lassen sich die Hinterbliebenen mit dieser Meldung zu viel Zeit, riskieren sie, dass ihr Anspruch auf die Versicherungsleistung verloren geht.

Achtung: Die Meldung an eine Lebensversicherung muss meist innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Gleiches gilt für eine Unfallversicherung. Hintergrund hierzu ist, dass die Versicherung mitunter eine Untersuchung der Todesursache veranlasst. Die genauen Regelungen und die Meldefristen stehen in den Versicherungsbedingungen. Generell gilt aber, dass die Hinterbliebenen schnell handeln sollten.

 

Die wichtigsten Schritte auf einen Blick

Ist der Todesfall eingetreten, sollten die Hinterbliebenen wie folgt vorgehen:

  • das Standesamt aufsuchen, dort den Sterbefall melden und die Sterbeurkunde ausstellen lassen
  • den Versicherer vorab über den Sterbefall informieren
  • eine Kopie des Versicherungsscheins für die eigenen Unterlagen anfertigen
  • die Sterbeurkunde (in Kopie) und den Versicherungsschein im Original ans Versicherungsunternehmen schicken, am besten per Einschreiben; ist eine Zweigstelle vor Ort, können die Unterlagen auch persönlich abgegeben werden
  • Diese grundsätzliche Vorgehensweise gilt immer, unabhängig davon, welches Altersorgeprodukt der Verstorbene abgeschlossen hatte.

 

Die Regeln bei Lebensversicherungen

Lebensversicherungen gibt es in zwei Varianten:

  • Eine Kapitallebensversicherung ist ein Anlageprodukt. Während der Vertragslaufzeit bezahlt der Versicherungsnehmer regelmäßig Beiträge und spart sich so ein Guthaben an. Die Versicherungsleistung, die aus einer garantierten Versicherungssumme inklusive Zinsen und möglichen Überschussbeteiligungen besteht, wird im Erlebensfall zu einem festgelegten Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Im Todesfall erhält die Person die Versicherungssumme, die im Vertrag als begünstige Person eingetragen ist. Hat der Versicherungsnehmer keinen Begünstigten genannt, fällt die Versicherungsleistung in die Erbmasse des Verstorbenen.

 

  • Eine Risikolebensversicherung dient rein der Absicherung. Auch hier bezahlt der Versicherungsnehmer zwar Beiträge ein. Die Versicherungsleistung wird aber nur dann fällig, wenn der Versicherungsfall, also der Tod des Versicherungsnehmers, eintritt. Ausbezahlt wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Person, die im Vertrag als Begünstigte genannt ist. Hat der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person bestimmt, fließt die Versicherungsleistung in die Erbmasse.
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Der Versicherungsnehmer der Lebensversicherung ist derjenige, der den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer geschlossen hat. In aller Regel ist der Versicherungsnehmer auch derjenige, der die Versicherungsbeiträge bezahlt. Gleichzeitig kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ändern oder kündigen.

Außerdem legt der Versicherungsnehmer fest, wer die Versicherungsleistung im Todesfall bekommen soll. Dabei kann er eine oder mehrere Personen als Begünstigte (auch Bezugsberechtigte genannt) bestimmen.

Sind mehrere Personen eingetragen, wird die Versicherungssumme entweder wie vom Versicherungsnehmer festgelegt oder zu gleichen Teilen auf die Begünstigten aufgeteilt. Sichert die Lebensversicherung einen laufenden Kredit ab, kann auch vertraglich bestimmt sein, dass die Versicherungsleistung im Todesfall an die Bank abgetreten wird.

 

Die Regeln bei privaten Rentenversicherungen

Tritt der Todesfall ein, bevor der Versicherungsnehmer die private Zusatzrente bezieht, und sieht der Versicherungsvertrag eine Beitragsrückgewähr in der Ansparphase vor, erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung an die begünstigte Person.

Wurde keine bezugsberechtigte Person bestimmt, wird die Versicherungsleistung Teil der Erbmasse. Hat der Verstorbene die Rente bereits bezogen und wurde vertraglich eine Garantiezeit vereinbart, wird auch in diesem Fall die Versicherungsleistung an die begünstige Person ausbezahlt. Andernfalls fließt die Versicherungsleistung in die Erbmasse. Die Garantiezeit ist der Zeitraum, für den die Rentenleistung garantiert ist, also auf jeden Fall ausbezahlt wird.

Bei einer privaten Rentenversicherung kann außerdem eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Die Hinterbliebenenrente wird ab dem Tod des Versicherungsnehmers an die mitversicherte Person als Begünstigte ausbezahlt und die Auszahlung läuft, bis auch die begünstigte Person stirbt. Die Hinterbliebenenrente ist somit eine lebenslange Zusatzrente. Ob sich der Verstorbene zum Todeszeitpunkt noch in der Ansparphase oder schon in der Rentenphase befunden hat, spielt bei der Hinterbliebenenrente keine Rolle.

 

Die Regeln bei der Riester-Rente

Die Riester-Rente ist ein staatlich gefördertes Anlageprodukt. Das Guthaben aus dem Vertrag kann der Versicherungsnehmer im Todesfall vererben. Der Erbe muss die staatliche Förderung aber unter Umständen zurückzahlen.

Stirbt der Versicherungsnehmer während der Ansparphase, kann das bislang angesparte Guthaben in den Riester-Vertrag der bezugsberechtigten Person übertragen werden. Bei der bezugsberechtigten Person muss es sich aber um den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers handeln.

Hat die bezugsberechtigte Person keinen eigenen Riester-Vertrag, kann sie für den Übertrag des Guthabens innerhalb von zwölf Monaten einen Vertrag abschließen. Möchte die bezugsberechtigte Person stattdessen, dass das angesparte Kapital ausbezahlt wird, muss sie die staatliche Förderung zurückzahlen. Gleiches gilt, wenn die bezugsberechtigte Person nicht mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war.

Hat der Versicherungsnehmer die Riester-Rente bereits bezogen und war vertraglich eine Rentengarantiezeit vereinbart, erfolgt die weitere Auszahlung der Rente bis zum Ende der Garantiezeit an die bezugsberechtigte Person. Auch hier muss die staatliche Förderung aber zurückgezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war und das angesparte Kapital nicht auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen lässt.

 

Die Regeln bei der Rürup-Rente

Wie die Riester-Rente ist auch die Rürup-Rente ein staatlich gefördertes Anlageprodukt. Die staatliche Förderung setzt aber voraus, dass das angesparte Guthaben weder übertragen noch vererbt werden kann. Stirbt der Versicherungsnehmer, haben die Hinterbliebenen also keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme:

Im Rahmen des Vertrags kann eine Hinterbliebenenleistung vereinbart werden. Diese muss als lebenslange Rente für den Ehe- oder Lebenspartner vorgesehen sein. Ist der Versicherungsnehmer nicht verheiratet, hat aber Kinder, kann die Hinterbliebenenleistung auch eine zeitlich befristete Waisenrente sein.

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Die Regeln bei der betrieblichen Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge baut sich der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer ein finanzielles Polster auf, das dann im Alter als lebenslange Rente ausgezahlt wird. Eine Absicherung der Angehörigen im Todesfall ist ebenfalls möglich.

Die konkreten Regelungen hängen davon ab, welcher Durchführungsweg gewählt wurde. Je nachdem, auf welchem Produkt die betriebliche Altersvorsorge basiert und ob der Versicherungsnehmer vor oder nach Rentenbeginn stirbt, erhalten die Angehörigen

  • eine Einmalzahlung,
  • eine Rückerstattung der eingezahlten Beiträge,
  • eine Rente während der Garantiezeit oder
  • eine Hinterbliebenenrente.

Allerdings kommen als Begünstigte bei der Hinterbliebenenversorgung nur der Ehe- oder Lebenspartner, der namentlich bekannte Lebensgefährte oder die Kinder, sofern sie Anspruch auf eine Waisenrente haben, in Frage.

Hat der Versicherungsnehmer keine Hinterbliebenen, an die die Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt werden kann, wird ein Sterbegeld geleistet. Dieses erhalten die Erben oder ein anderer Bezugsberechtigter. Das Sterbegeld richtet sich nach dem Durchführungsweg und beläuft sich auf maximal 8.000 Euro.

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