10jährige Verjährungsfrist bei Kreditbearbeitungsentgelten – Infos und Musterbrief

10jährige Verjährungsfrist bei Kreditbearbeitungsentgelten – Infos und Musterbrief

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Verbraucherdarlehen keine gesonderten Bearbeitungsentgelte in Rechnung gestellt werden dürfen. Kreditnehmer, die solche Gebühren bezahlt haben, können das Geld von ihrem Kreditinstitut zurückverlangen.

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Unklar war aber, wie lange Kreditnehmer die Gebühren zurückfordern können und ab wann der Anspruch auf eine Erstattung verjährt ist. Auch zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof nun eine Entscheidung getroffen. Demnach gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist bei Kreditbearbeitungsentgelten. Aber was bedeutet das für die betroffenen Kreditnehmer?

Hier die wichtigsten Infos dazu in der Übersicht:

Bearbeitungsentgelte bei Krediten sind nicht zulässig.

Mitte Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Nach Ansicht der Richter dürfen Banken und Sparkassen keine gesonderten Gebühren für eine Leistung in Rechnung stellen, die gar keine Leistung ist. Die Kreditinstitute sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers zu überprüfen.

Zudem liegen solche vorbereitenden Tätigkeiten im Interesse der Kreditinstitute. Die Gegenleistung, die ein Kreditnehmer für die Inanspruchnahme eines Darlehens erbringt, ist ausschließlich der Zins, den er bezahlen muss. Zusätzliche Bearbeitungsentgelte wiesen die Richter als ungerechtfertigt zurück. Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass Kreditnehmer, die Bearbeitungsentgelte für ihren Kredit bezahlt hatten, einen Anspruch auf Erstattung dieser Entgelte gegenüber ihrem Kreditinstitut haben.

Die Frage, welche Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch gilt, blieb aber zunächst offen. Die Banken und Sparkassen gingen von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus, gerechnet ab dem Tag, an dem der Kreditnehmer Kenntnis davon erlangte, dass Bearbeitungsgebühren zu bezahlen sind. Ein paar Gerichte, Juristen und Verbraucherschützer hingegen nahmen an, dass ein Kreditnehmer erst ab 2011 wissen konnte, dass ein Erstattungsanspruch besteht.

Eine Rückforderung der Kreditbearbeitungsentgelte ist bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich.

Mit seinen Urteilen vom 28. Oktober 2014 entschied der BGH nun auch über die Frage nach der Verjährung (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Demnach gilt für den Erstattungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Kreditnehmer von seinem Anspruch erfahren hat (§199 BGB). In seinen Urteilen hat der BGH aber ausgeführt, dass die Kenntnis über den Anspruch erst ab Ende 2011 vorliegen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Rechtslage nicht eindeutig.

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Folglich konnte einem Bankkunden nicht zugemutet werden, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, um seinen Anspruch auf die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten durchzusetzen. Hintergrund für die Ausführungen des BGH waren zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle. Dieses hatte Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten zunächst für zulässig erklärt (Beschluss vom 2.2.10, Az. 3 W 109/09).

Im Oktober des Folgejahres hatte das Oberlandesgericht Celle dann seine Ansicht revidiert und sich der Meinung, dass solche Bearbeitungsentgelte nicht zulässig sind, angeschlossen (Beschluss vom 13.10.11, Az. 3 W 86/11). Eine klare Rechtslage lag somit erst ab 2011 vor und folglich kann auch die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch erst zum 31.12.2011 beginnen. Verjährt ist der Anspruch des Kreditnehmers dadurch frühestens zum 31.12.2014.Übertragen auf die Praxis bedeutet die Entscheidung des BGH:

Wenn ein Kreditnehmer Bearbeitungsentgelte für seinen Kredit bezahlen musste und diese Zahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31.12.2011 geleitstet hat, kann er eine Rückerstattung verlangen. Sein Anspruch auf die Rückerstattung verjährt aber zum 31.12.2014. Um die Rückerstattung zu fordern, muss sich der Kreditnehmer schriftlich an sein Kreditinstitut wenden. Ein Musterbrief dazu findet sich am Ende dieses Artikels.

Das Schreiben an das Kreditinstitut wirkt sich aber auf die Verjährung nicht hemmend aus. Sollte die Bank oder Sparkasse die Forderung ablehnen, muss der Kreditnehmer also noch in 2014 Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung hemmen. Verjährungshemmende Maßnahmen sind beispielsweise das Einschalten eines Ombudsmannes oder eine Klage. Ein Brief allein reicht nicht aus, um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern.

Musterbrief für die Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten

Kreditnehmer
Anschrift

Kreditinstitut
Anschrift

Ort, Datum

Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte für Kredit Nr. ___________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehen ______ (Bezeichnung, Vertragsnummer) ________ haben Sie mir ein Bearbeitungsentgelt von _____ Euro in Rechnung gestellt.

Ein solches Bearbeitungsentgelt ist jedoch nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 vom 13. Mai 2014 erklärt, dass die Bearbeitung eines Kreditvertrags und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kreditvergabe keine gesonderten Leistungen für den Bankkunden sind.

In der Folge darf hierfür auch kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28. Oktober 2014 entschieden, dass die Kenntnis über den Anspruch auf eine Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte erst ab Ende 2011 vorliegen konnte.

Folglich ist die Verjährung für Kreditbearbeitungsentgelte, die 2005 und später bezahlt wurden, noch nicht eingetreten. Ich fordere Sie daher auf, die einbehaltenen Bearbeitungsentgelte innerhalb der kommenden zehn Tage auf mein Konto _______ (IBAN, Name der Bank) ______ zu erstatten.

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Weiterhin fordere ich Sie auf, die ausgehend vom Vertragszins zu viel gezahlten Zinsen zu berechnen und ebenfalls auf mein Konto zu erstatten.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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