Anleitung – Löschen falscher Schufa-Einträge

Anleitung zum Löschen falscher Schufa-Einträge 

Die Schufa ist eine große Datenbank, die alle die Daten sammelt, die Auskunft darüber geben, wie ordnungsgemäß ein Verbraucher den Vereinbarungen und Verpflichtungen aus Verträgen nachkommt.

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Das bedeutet, die etwa 4500 Vertragspartner, mit denen die Schufa zusammenarbeitet, melden einerseits neu abgeschlossene Verträge an die Schufa und fragen andererseits die Schufa-Kartei ab, um sich ein Bild über das Zahlungsverhalten des Kunden zu machen, seine Kreditwürdigkeit und seine Vertragstreue zu beurteilen und darauf basierend die Vertragskonditionen auszuarbeiten.

Dabei gehören in erster Linie Banken, Auto- und Versandhäuser sowie Telekommunikationsanbieter zu diesen Vertragspartnern. Solange die Schufa nur positive Einträge verzeichnet hat, sollte einem Vertragsabschluss zu passablen Konditionen nichts im Wege stehen. Allerdings kennt die Schufa auch negative Einträge und solange diese in der Datei vermerkt sind, sind die Chancen für beispielsweise einen neuen Kredit denkbar ungünstig.

Grundsätzlich ist es aber so, dass negative Einträge erst dadurch entstehen, dass der Verbraucher offene Rechnungen nicht beglichen oder Kreditraten nicht zurückbezahlt und auch auf Mahnungen nicht reagiert hat. Dennoch kommt es auch bei der Schufa immer wieder vor, dass Einträge schlichtweg falsch sind oder es einfach versäumt wurde, die Einträge zu löschen.

Dazu muss man allerdings wissen, dass die meisten Einträge drei Jahre lang gespeichert bleiben, also ein Negativeintrag nach der Begleichung der Forderungen und Klärung der Angelegenheit nicht unmittelbar wieder verschwindet, sondern noch für drei Jahre erfasst bleibt.

Hier unsere Infos und Anleitung zur Löschung falscher Schufa-Einträge: 

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Einen berechtigten Negativeintrag vor Ablauf der dreijährigen Frist löschen zu lassen, ist zwar prinzipiell möglich, allerdings recht schwierig. Zudem besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf. Eine Möglichkeit für eine vorzeitige Löschung besteht darin, dass der Gläubiger, der den Eintrag veranlasst hat, die vorzeitige Löschung beantragt.

Die andere Möglichkeit wäre, sich direkt an die Schufa zu wenden und die vorzeitige Löschung schriftlich zu beantragen. Dazu muss dann aber glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Forderung vollständig begleichen sind. Aber wie bereits erwähnt, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Löschung.

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Deutlich einfacher ist es, wenn die eigene Schufa-Kartei fehlerhafte Einträge enthält. Wurde beispielsweise vergessen, den Eintrag fristgemäß zu löschen, reicht es meist aus, die Löschung selbst schriftlich zu beantragen. Sind die Eintragungen fehlerhaft, besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Korrektur zu beantragen. Grundsätzlich ist zwar derjenige, der den falschen Eintrag veranlasst hat, dazu verpflichtet, den Eintrag korrigieren oder löschen zu lassen, allerdings kann auch der Verbraucher einen entsprechenden Antrag stellen.

In einigen Fällen kann es allerdings vorkommen, dass die Schufa die Daten nicht unmittelbar oder während der gesetzten Frist überprüfen kann. In diesem Fall sind die zu überprüfenden Daten dann aber gesperrt, werden bei Anfragen also nicht weitergegeben.

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Ratsam ist allerdings auch, die Daten nicht nur bei negativen Einträgen, sondern auch bei einer insgesamt eher schlechten Schufa zu überprüfen. Fragt ein Kunde beispielsweise nach einem Kredit, muss der Eintrag in der Schufa als Anfrage nach Kreditkonditionen und nicht als Anfrage für einen Kredit vermerkt sein.

Denn je mehr konkrete Kreditanfragen verzeichnet sind, desto schlechter fällt die Kreditwürdigkeit aus. Sollte der Bankberater also versehentlich einen solchen Eintrag veranlasst haben, sollte er den Eintrag entweder selbst ändern lassen oder aber der Kunde wendet sich an die Schufa und erläutert die Angelegenheit.

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