Schäden bei Unwetter – welche Versicherung zahlt?

Schäden durch sommerliche Unwetter: welche Versicherung zahlt? 

Überflutete Straßen, voll gelaufene Keller und Wohnräume, Sturm und Hagel oder Blitzeinschläge – sommerliche Unwetter sorgen immer wieder für große Schäden.

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Zwar ist es nicht möglich, alles wieder zu reparieren, denn persönliche Gegenstände und Erinnerungsstücke lassen sich oft nicht wiederbeschaffen.

Sind die richtigen Versicherungen samt ausreichendem Versicherungsschutz vorhanden, hält sich aber zumindest der finanzielle Schaden in Grenzen. Allerdings stellt sich zunächst einmal die Frage, an welche Versicherung sich Betroffene überhaupt wenden müssen.

Die folgende Übersicht erklärt, welche Versicherung
bei welchen Schäden durch sommerliche Unwetter zahlt:
 
 

Sturmschäden

Verursacht ein Sturm Schäden, sind entweder die Gebäude-, die Hausrat- oder die Kfz-Kaskoversicherung für die Schadensregulierung zuständig. Voraussetzung ist allerdings zunächst einmal, dass die Windstärke bei mindestens 8 lag und der Wind damit Geschwindigkeiten von über 81 Stundenkilometern erreichte. Erst ab diesen Werten sprechen Versicherungsgesellschaften nämlich von einem Sturm.

Hat der Sturm Ziegeln und Dachpappe vom Dach gefegt, greift meist die Gebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall seinen Schaden nicht bis ins kleinste Detail nachweisen. Stattdessen reicht es laut Versicherungsbedingungen aus, wenn es zuvor eine offizielle Sturmwarnung gab und in der Nachbarschaft ebenfalls Schäden aufgetreten sind.

Die Hausratversicherung übernimmt Schäden am Hausrat, wenn die beschädigten Gegenstände während des Sturms in einem Gebäude untergebracht waren. Außerdem zahlt die Hausratversicherung für Schäden an Antennen und Markisen, wenn diese außen am Gebäude befestigt waren, den Bewohnern der versicherten Wohnung gehören und ausschließlich von ihnen genutzt wurden. Einige Hausratversicherungen erstatten zudem Gefriergut, das verdorben ist, weil der Strom für längere Zeit ausgefallen war.

Die Teilkaskoversicherung des Autohalters ist zuständig, wenn das parkende Auto durch Dachziegel beschädigt wurde, die der stürmische Wind vom Dach gefegt hat. Allerdings ersetzt die Versicherung nicht den Neupreis des Fahrzeugs, sondern in aller Regel nur den Zeitwert. Der Zeitwert ist der Wert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hatte. Hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird der Betrag, den die Versicherung auszahlt, außerdem um die vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung gekürzt.

Entsteht ein Blechschaden, weil das Fahrzeug mit einem umgestürzten Baum kollidiert, ist nicht die Teilkasko-, sondern die Vollkaskoversicherung zuständig. Anders sieht es aus, wenn ein Baum, der nachweislich morsch war, umstürzt und Schäden verursacht. In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers in der Pflicht. Allerdings gilt dies tatsächlich nur für einen morschen Baum. Fällt ein gesunder Baum um, wird nämlich von höherer Gewalt gesprochen und der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung müssen dann nicht für den Schaden aufkommen. 

Schäden durch Regen

Bei Schäden im Keller, in den Wohnräumen und am Inventar, die die Folge von einem heftigen Wolkenbruch oder Dauerregen sind, springt ausschließlich die Elementarschaden-Versicherung ein. Diese Versicherung, die auch bei Schäden durch beispielsweise Überschwemmungen, Erdrutsche, Erbeben oder Schneedruck greift, wird meist als Ergänzung zur Wohngebäude- und Hausratversicherung angeboten.

Die Gebäudeversicherung also solches kommt bei Schäden durch eindringendes Wasser nämlich nicht auf. In Gebieten, die häufig mit solchen Schäden zu kämpfen haben, kann es mitunter aber recht schwierig werden, überhaupt eine Elementarschaden-Versicherung zu bekommen.

Außerdem sehen die Policen üblicherweise eine Selbstbeteiligung vor, die sich meist bei zehn Prozent der Schadenssumme bewegt. Kommt es durch die Überschwemmung zu einem Schaden am Auto, übernimmt die Kfz-Teilkaskoversicherung die Schadensregulierung, wobei auch hier die vereinbarte Selbstbeteiligung von der ausgezahlten Versicherungsleistung abgezogen wird.

In welchem Umfang Fahrzeugteile und weiteres Zubehör mitversichert sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar komplett verweigern kann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden mitverschuldet hat. Dies wird dann unterstellt, wenn die Polizei vor Hochwasser oder einer Überschwemmungsgefahr gewarnt hat und der Versicherungsnehmer trotzdem in das Gebiet gefahren ist oder sein Auto dort geparkt hat.    

Schäden durch Blitzschlag und Hagelschäden

Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden ab, die am Gebäude entstanden sind, weil der Blitz direkt in das Haus eingeschlagen hat. Kommt es durch den direkten Blitzschlag zu Überspannungsschäden, übernimmt die Gebäudeversicherung diese Schäden ebenfalls.

Alle anderen Schäden, die die Folge von einer Überspannung, einem Überstrom oder einem Kurzschluss sind, bezahlt die Gebäudeversicherung nur dann, wenn im Versicherungsumfang die sogenannte Überspannungsklausel eingeschlossen ist. Gleiches gilt für die Hausratversicherung. Für Hagelschäden beispielsweise am Dach, an den Fenstern, an den Jalousien oder an der Fassade ist wieder die Gebäudeversicherung zuständig.

Um Hagelschäden am Auto hingegen kümmert sich die Teilkaskoversicherung. 

Wichtig!

Unabhängig davon, welche Versicherung für welchen Schaden zahlt, gilt grundsätzlich, dass sich der Versicherungsnehmer umgehend an seinen Versicherer wenden und den entstandenen Schaden wahrheitsgetreu melden muss.

Außerdem darf er nichts zu unternehmen, was es für die Versicherung schwerer machen könnte, den Schaden festzustellen und zu beurteilen. Bevor der Versicherungsnehmer beschädigte Gegenstände wegräumt und entsorgt, sollte er sich deshalb mit seiner Versicherung besprechen. Andernfalls riskiert er nämlich seinen Versicherungsschutz.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Gefahrenquellen, denn sie dürfen und sollen beseitigt und so gesichert werden, dass weiterer Schaden verhindert wird. Insgesamt ist der Versicherungsnehmer aber in jedem Fall gut beraten, wenn er alle Schäden durch Fotos oder Videoaufnahmen festhält.

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