Fragen und Antworten zur Einlagensicherung

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Einlagensicherung 

Sollte es dazu kommen, dass eine Bank pleite geht, schützt die gesetzliche Einlagensicherung die Gelder der Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

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Voraussetzung hierfür ist aber, dass die betroffene Bank einem europäischen Einlagensicherungssystem angehört und der Kunde sein Geld als sogenannte Einlage in Euro oder einer anderen Währung eines EU-Staates angelegt hat.

Bei Einlagen handelt es sich unter anderem um Tages- und Festgelder oder Sparbücher, Aktien oder Anleihen sind aber keine Einlagen.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Einlagensicherung in der Übersicht:  

Welche Einlagen sind durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt?

Geht eine Bank pleite und handelt es sich bei den angelegten Geldern der Kunden um sogenannte Einlagen, greifen zwei Sicherungssysteme, nämlich zum einen die gesetzliche Einlagensicherung und zum anderen die private, freiwillige Einlagensicherung der Banken.

Zu den Einlagen gehören Gelder, die beispielsweise auf Giro- und Tagesgeldkonten, auf Sparbüchern oder als Festgeld angelegt sind. Außerdem handelt es sich auch bei Namensschuldverschreibungen wie Sparbriefen und vielen anderen Sparverträgen um Einlagen. Bei Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen wie Anleihen und Zertifikaten hingegen greift die gesetzliche Einlagensicherung nicht.  

Was bedeutet die gesetzliche Einlagensicherung konkret?

Durch die gesetzliche Einlagensicherung sind in Deutschland seit dem 31. Dezember 2010 Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro gesetzlich geschützt. Im Insolvenzfall einer Bank erhalten geschädigte Kunden dadurch innerhalb von 30 Arbeitstagen nach ihrer schriftlichen Meldung eine Entschädigung bis zu dieser Höchstgrenze zurückerstattet.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich bei den angelegten Geldern um Einlagen handelt und dass die Gelder entweder in Euro oder in einer anderen Währung eines EU-Mitgliedsstaates angelegt waren. Zusätzlich dazu sind bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro 90 Prozent der Verbindlichkeiten abgesichert.

Hat ein Kunde also beispielsweise Aktien gekauft und geht die Bank pleite, bevor sie die Wertpapiere übergeben hat, werden dem Kunden 90 Prozent seines Schadens erstattet, maximal jedoch 20.000 Euro. Für die Rückerstattung dieser Entschädigung gilt eine dreimonatige Frist.   

Unterliegen alle Banken der gesetzlichen Einlagensicherung?

Die gesetzliche Einlagensicherung gilt für alle Banken mit Hauptsitz in Deutschland. Handelt es sich um eine Bank, deren Hauptsitz sich in einem anderen Land befindet und die in Deutschland lediglich eine Niederlassung betreibt, gilt für diese Bank allerdings die gesetzliche Einlagensicherung des jeweiligen Landes. 

Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Einlagensicherung verpflichtet. Stattdessen unterliegen sie der Institutssicherung ihrer Spitzenverbände, was aus Sicht des Gesetzgebers der gesetzlichen Einlagensicherung gleichkommt.   

Was bedeutet die private Einlagensicherung der Banken und welche Systeme gibt es?

Bei zahlreichen Banken sind die Kundengelder auch über die 100.000 Euro-Grenze hinaus geschützt und mitunter greifen die privaten Sicherungssysteme der Banken auch bei Einlagen, die in Fremdwährungen angelegt sind, sowie bei Geldern, die nicht in die Gruppe der Einlagen fallen. Dabei gibt es in Deutschland drei große private Sicherungssysteme, nämlich das Sicherungssystem des Bundesverbandes deutscher Banken, das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe und das Sicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken.

Der Einlagensicherungsfonds des deutschen Bankenverbandes greift im Insolvenzfall einer Mitgliedsbank ein und erstattet die Einlagen der Kunden. Die Sicherungssysteme der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken sind so ausgelegt, dass es erst gar nicht zur Pleite eines Mitgliedinstituts kommt.

Dies hat zur Folge, dass die Kundeneinlagen praktisch in unbegrenzter Höhe abgesichert sind und der Schutz darüber hinaus auch bei Inhaberschuldverschreibungen von angehörigen Banken und Sparkassen greift.

Da die privaten Sicherungssysteme unterschiedlich ausgestaltet sind, sollten sich Kunden aber vor einem Investment darüber informieren, ob es bei der jeweiligen Bank ein privates Sicherungssystem gibt und welche Anlageprodukte bis zu welcher Höchstgrenze dieses absichert. Zu bedenken gilt außerdem, dass Kunden keinen Rechtsanspruch auf die zugesagte Entschädigung geltend machen können.   

Wie sinnvoll ist es, maximal 100.000 Euro bei einer Bank anzulegen?

Wenn eine Bank nur der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegt und es kein privates Sicherungssystem gibt, ist es durchaus sinnvoll, die Anlagesumme auf 100.000 Euro zu beschränken. Kommt es nämlich zu einer Insolvenz, entschädigt die gesetzliche Einlagensicherung nur maximal 100.000 Euro und die Gelder, die darüber hinausgehen, wären vollständig oder zumindest anteilig verloren.

Da jedoch die meisten Banken einem privaten Sicherungssystem angehören, ist es normalerweise nicht notwendig, die Anlagesumme auf die Höchstgrenze der gesetzlichen Einlagensicherung zu beschränken. Eine Verteilung auf mehrere Banken bietet in diesem Zusammenhang lediglich den Vorteil, dass die Liquidität erhalten bleibt.

Dies erklärt sich damit, dass die Entschädigung nicht sofort ausgezahlt wird. Hat ein Kunde sein gesamtes Geld bei einer Bank angelegt und wird diese Bank insolvent, kann es also passieren, dass er den Zeitraum bis zur Rückerstattung finanziell irgendwie überbrücken muss.   

Was gilt für Bausparverträge, Investmentfonds, vermögenswirksame Leistungen und die private oder betriebliche Altersvorsorge?

Geld, das im Rahmen eines Bausparvertrages bei einer Bausparkasse angelegt wurde, ist durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Genauso wie bei Einlagen bei Banken sind auch hier die angelegten Gelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro abgesichert. In aller Regel gehören die Bausparkassen zudem einem privaten Sicherungsverbund an, wodurch die Kundengelder über die Höchstgrenze der gesetzlichen Einlagensicherung hinaus geschützt sind.

Bei den Höchstgrenzen der privaten Sicherungssysteme handelt es sich aber um Absichtserklärungen, was für die Kunden bedeutet, dass sie keinen Rechtsanspruch auf die zugesagte Entschädigung haben. Bei Investmentfonds greift weder die gesetzliche noch eine private Einlagensicherung. Da es sich aber um Sondervermögen handelt und die Investmentgesellschaft die Gelder der Anleger nur bei einer Depotbank führt, werden diese Gelder im Insolvenzfall kein Bestandteil der Insolvenzmasse. Damit sind die Anteile der Kunden also nicht verloren.

Ähnliches gilt für Wertpapierdepots. Auch hier führt die Bank die Depots nur in einer Funktion als Treuhänder und da die Wertpapierdepots nicht zum Bankvermögen zählen, können Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen. 

Ob die gesetzliche Einlagensicherung bei vermögenswirksamen Leistungen greift, hängt von der gewählten Variante ab. Bank- und Bausparverträge sind durch das gesetzliche oder die privaten Sicherungssysteme der Banken geschützt, bei Fonds hat das Geld den Status von Sondervermögen.  Bei der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge greift die gesetzliche Einlagensicherung nicht.

Lebens- und Rentenversicherungen haben zwar in aller Regel eine garantierte Mindestverzinsung oder eine garantierte Mindestleistung, diese stehen aber in keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Einlagensicherung. Ähnliches gilt für die Riester-Rente, bei der die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die staatlichen Zulagen gesetzlich garantiert sind, allerdings hat auch dies nichts mit der gesetzlichen Einlagensicherung zu tun.

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