Das Risikobegrenzungsgesetz

Was steckt hinter dem Risikobegrenzungsgesetz? 

Seit August letzten Jahres findet das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, das sogenannte Risikobegrenzungsgesetz, bei der Gestaltung von Kredit- und Sicherungsverträgen sowie bei der Abtretung von Kreditforderungen Anwendung.

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Die wesentliche Absicht des Risikobegrenzungsgesetzes liegt darin, den Kreditnehmer umfangreicher und besser vor einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung in erster Linie durch Finanzinvestoren zu schützen.

 

Was aber steckt wirklich hinter dem Risikobegrenzungsgesetz und welchen Nutzen hat es für den Kreditnehmer tatsächlich?:

Bis zur Einführung des Gesetztes war es finanzierenden Kreditinstituten durch eine Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch möglich, Forderungen aus Kreditverträgen an Finanzinvestoren zu verkaufen. Der Kreditnehmer musste dabei nicht über den Verkauf informiert werden.

Für die Kreditinstitute waren diese Verkäufe ein wichtiges Mittel für die Refinanzierung und ermöglichten zeitgleich, günstige Kredite an die Kunden weiterzugeben. Den Finanzinvestoren ging es beim Erwerb der Forderungen jedoch vielfach in erster Linie darum, möglichst schnell möglichst hohe Renditen zu erwirtschaften, indem eine Zwangsversteigerung der Immobilien angestrebt wurde.

Durch das Risikobegrenzungsgesetz konnte die Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch geschlossen und der Handel mit Kreditforderungen eingeschränkt werden. Schuldnern, deren Immobilien zu Unrecht zwangsversteigert wurden, soll es erleichtert werden, von der Bank oder dem Finanzinvestor Ersatz für den Schaden zu erhalten. Zudem müssen alle Banken Kredite anbieten, deren Verkauf ausgeschlossen ist, auch wenn das für den Kreditnehmer letztlich bedeutet, dass hierbei dann höhere Zinsen fällig werden.

Eine weitere Veränderung gab es im Hinblick auf den Kündigungsschutz:

So darf eine Immobilienfinanzierung erst dann gekündigt werden, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand ist und die Höhe des Rückstandes mindestens 2,5 Prozent der Darlehenshöhe beträgt. Hinzu kommt, dass der Kreditgeber eine Androhung der Kreditkündigung aussprechen, dem Kreditnehmer dabei aber eine zweiwöchige Frist zum Ausgleich des Rückstandes einräumen muss.

Bei Sicherungsgrundschulden kann eine Zwangsvollstreckung erst dann eingeleitet werden, wenn die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen ist. Die Sicherung von Forderungen durch eine sofortige Fälligstellung der Grundschuld ist somit also nicht mehr möglich.Für den Kreditgeber bedeutet das Risikobegrenzungsgesetz, dass es nicht nur zu Verzögerungen und Nachteilen bei der Verwertung von Grundschulden kommt, sondern zu Unsicherheiten bei der Verwertbarkeit im Allgemeinen.

Im Bezug auf Sicherungsabreden beispielsweise legt das Gesetz zwar fest, wie und unter Einhaltung welcher Frist eine Grundschuld zu kündigen ist, regelt jedoch nicht, wann eine Kündigung möglich ist. In einigen Fällen kann eine Kündigung des Grundschuldkapitals nur zusammen mit der Kündigung des gesicherten Darlehens erfolgen, was für den Gläubiger bedeutet, dass er dieses Kapital erst nach einem halben Jahr verwerten kann.

Die Grundschuldbestellungsurkunde 

Ebenfalls nicht definiert ist, ob die Ausfertigung einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde bereits vor Kündigung der Grundschuld möglich ist, wobei andernfalls nicht unerhebliche, zusätzliche Notarkosten die Folge wären.

Liegt kein früherer durchsetzbarer Vollstreckungstitel vor und ist der Kreditnehmer insolvent, kann ein Grundstücksgläubiger nur auf Miet- und Pachterträge zurückgreifen, die der Höhe der laufenden und fälligen Grundschuldzinsen entsprechen.

Auf das Kapital kann der Kreditgeber nur dann zurückgreifen, wenn die Kündigung rechtzeitig erfolgte und das Grundstück mehr als einen Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wurde. Neben der höheren Sicherheit für den Kreditnehmer führt das Risikobegrenzungsgesetz damit gleichzeitig auch zu deutlichen Nachteilen für den Kreditgeber und dies wiederum hat letztlich zur Folge, dass mit höheren Kosten für Finanzierungen zu rechnen ist.

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Thema: Risikobegrenzungsgesetz

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