14 Fragen zur bAV, 2. Teil

14 Fragen zur bAV, 2. Teil

Betriebliche Altersrente, Betriebsrente, Eichel-Rente, betriebliche Altersversorgung, zusätzliches Standbein der Altersvorsorge oder kurz bAV: Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es mehrere Namen.

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Dabei handelt es sich bei der betrieblichen Altersvorsorge um eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, privat fürs Alter vorzusorgen. Doch oft herrscht Unsicherheit darüber, wie die bAV genau funktioniert.

In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir deshalb die 14 wichtigsten Fragen zur bAV. Dabei ging es im 1. Teil darum, was die betriebliche Altersvorsorge überhaupt ist, wer sie nutzen kann, welche Leistungen sie vorsieht, welche Durchführungswege es gibt und wie es mit dem rechtlichen Anspruch auf die bAV aussieht.

Hier ist der 2. Teil.:

 

  1. Welcher Betrag bei der bAV wird staatlich gefördert?

Die staatliche Förderung bei der bAV ist an Grenzen geknüpft. Nutzt der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung, beläuft sich der geförderte Betrag auf vier Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Im Jahr 2017 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei

  • 76.200 Euro in den alten Bundesländern,
  • 68.400 Euro in den neuen Bundesländern,
  • 94.200 Euro (West) bzw. 84.000 Euro (Ost) bei der Rentenversicherung der Knappschaft.

Ist der Arbeitnehmer im Westen tätig, kann er im Jahr 2017 somit 3.048 Euro (4 Prozent von 76.200 Euro) staatlich gefördert sparen. Das entspricht einer monatlichen Sparrate von 254 Euro. Dabei besteht die staatliche Förderung darin, dass für den Sparbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Zusätzlich dazu kann der Arbeitnehmer weitere 1.800 Euro in seinen Vertrag zur bAV einzahlen. Diese 1.800 Euro sind steuerfrei. Allerdings werden darauf Sozialabgaben erhoben.

Eine Sonderreglung gilt für die sogenannten Altverträge. Ein Altvertrag liegt vor, wenn die bAV schon vor 2005 vereinbart wurde. Hat der Arbeitnehmer für die bAV eine Direktversicherung mit pauschaler Versteuerung abgeschlossen, beträgt der pauschale Steuersatz immer 20 Prozent.

Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Trotzdem lohnt es sich in vielen Fällen, den Altvertrag fortzuführen. Denn bei der späteren Auszahlung werden keine oder nur sehr geringe Steuern fällig. Zudem ist die garantierte Verzinsung des Guthabens bei Altverträgen meist deutlich höher als bei Neuverträgen.

 

  1. Kann der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen für die bAV nutzen?

Vermögenswirksame Leistungen kann der Arbeitnehmer beispielsweise in einen Banksparplan, einen Investmentfonds, eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag einzahlen. Genauso kann der Arbeitnehmer die Beiträge aber auch für die bAV nutzen.

In diesem Fall gelten alle Vor- und Nachteile, die die betriebliche Altersvorsorge mit sich bringt. Hierzu gehört, dass die Beiträge während der Sparphase steuer- und sozialabgabenfrei sind. Im Gegenzug wird die spätere Auszahlung aber besteuert. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, werden außerdem Versicherungsbeiträge erhoben.

Ob es sich rechnet, die vermögenswirksamen Leistungen für die bAV zu verwenden, muss im Einzelfall geprüft werden. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, ist es oft sinnvoller, die vermögenswirksamen Leistungen anderweitig anzulegen.

 

  1. Kann der Arbeitnehmer die bAV auch als Einmalbetrag auszahlen lassen?

Ob der Arbeitnehmer zwischen einer monatlichen Zusatzrente und einer Einmalzahlung wählen kann, hängt davon ab, wann er die bAV abgeschlossen und welchen Durchführungsweg er gewählt hat. Bei einigen Varianten der bAV besteht nämlich ein Wahlrecht.

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Allerdings werden auch bei einer Einmalzahlung Steuern und Sozialabgaben auf die Leistung aus der bAV fällig. Und dabei kann die Steuerprogression dazu führen, dass der Kapitalbetrag, der dem Arbeitnehmer nach Abzug der Einkommensteuer und der Sozialabgaben bleibt, deutlich schrumpft. Die fällige Steuer für das jeweilige Jahr wird sofort fällig.

Inwiefern sich eine Einmalauszahlung lohnt und wie hoch die Steuerlast wird, kann ein Steuerberater ermitteln. Einen ersten Überblick kann sich der Arbeitnehmer außerdem mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums verschaffen.

 

Stichwort Fünftelregelung

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Erhält der Arbeitnehmer beispielsweise eine Kapitalauszahlung über 80.000 Euro, erhöht sich sein steuerpflichtiges Einkommen in diesem Jahr fiktiv um 16.000 Euro (ein Fünftel von 80.000 Euro).

Müsste der Arbeitnehmer in dem Jahr eigentlich ein Einkommen von 35.000 Euro versteuern, steigt sein steuerpflichtiges Einkommen fiktiv auf 51.000 Euro. Dies wiederum führt zu einer höheren Steuerlast. Die Differenz, die sich dabei ergibt, wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Daraus errechnet sich die Steuerlast, die für die Kapitalauszahlung tatsächlich fällig wird.

Um das Ganze zu veranschaulichen, hier ein sehr vereinfachtes Rechenbeispiel:

  • Das steuerpflichtige Einkommen beläuft sich auf 35.000 Euro. Dafür werden 7.000 Euro Einkommensteuer fällig.
  • Die Kapitalauszahlung aus der bAV beträgt 80.000 Euro. Ein Fünftel davon sind 16.000 Euro.
  • Das fiktiv zu versteuernde Einkommen beträgt 35.000 Euro + 16.000 Euro = 51.000 Euro. Die Einkommensteuer darauf liegt bei 12.750 Euro.
  • Die Differenz der Steuerhöhe zwischen dem tatsächlichen und dem fiktiven steuerpflichtigen Einkommen beläuft sich auf 12.750 Euro – 7.000 Euro = 5.750 Euro.
  • Diese Differenz wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Steuerlast von 5.750 Euro x 5 = 28.750 Euro auf die Kapitalauszahlung.
  • Die Steuern auf die Kapitalauszahlung und die Einkommensteuer auf das steuerpflichtige Einkommen werden addiert. Die Einkommensteuer im Jahr der Auszahlung beläuft sich demnach auf 28.750 Euro + 7.000 Euro = 35.750 Euro.

Ohne Anwendung der Fünftelregelung müsste der Arbeitnehmer im Jahr der Kapitalauszahlung ein Einkommen von 35.000 Euro + 80.000 Euro = 115.000 Euro versteuern. Durch die Steuerprogression wäre die Steuerlast höher. Allerdings kann die Fünftelregelung nur bei recht wenigen Durchführungswegen genutzt werden.

 

Ist der Arbeitnehmer in der Rentenphase gesetzlich krankenversichert, muss er bei Kapitalauszahlungen neben Steuern auch Beiträge an die Kranken- und die Pflegeversicherung bezahlen. Diese Regelung gilt seit 2004. Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2017 14,6 Prozent. Dazu kommt ein möglicher Zusatzbeitrag.

Er liegt bei durchschnittlich 1,1 Prozent, ist aber von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beläuft sich 2017 auf 2,55 Prozent. Hat der Arbeitnehmer keine Kinder, kommt ein Zuschlag dazu, so dass der Beitrag dann 2,8 Prozent beträgt. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich somit ein Beitrag von mindestens 17,15 Prozent (bzw. 17,4 Prozent, wenn der Arbeitnehmer kinderlos ist).

Bei Kapitalauszahlungen werden die Sozialabgaben auf einen Betrag von 1/120 des Kapitals festgesetzt und höchstens 120 Monate, also zehn Jahre lang erhoben. Bekommt der Arbeitnehmer eine Kapitalauszahlung über 80.000 Euro, muss er somit zehn Jahre lang für einen Betrag von 666, 67 Euro (80.000 Euro geteilt durch 120) Sozialabgaben bezahlen. Die Kranken- und Pflegebersicherung bekommt demnach, ausgehend von einem Beitragssatz von 17,15 Prozent, vom Arbeitnehmer jeden Monat 114,33 Euro. In den zehn Jahren kommen so rund 13.720 Euro zusammen. Bleibt die monatliche Betriebsrente aber unter der Grenze von 141,75 Euro, fallen keine Sozialabgaben an.

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Übrigens:

Endet das Arbeitsverhältnis und führt der Arbeitnehmer eine Direktversicherung, die als bAV abgeschlossen wurde, privat weiter, dürfen diese Beiträge bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht berücksichtigt werden.

Erhält der Arbeitnehmer als Versicherungsleistung beispielsweise 80.000 Euro und hat er davon 30.000 Euro privat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingezahlt, muss er nur für 50.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Denn die privat eingezahlten 30.000 Euro sind keine echte bAV und dürfen demnach auch nicht so behandelt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht im September 2010 entschieden (Az. 1 BvR 1660/08).

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